Bedingt durch die Corona-Krise haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern freiwillig steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 1.500 Euro als Bonuszahlung – zusätzlich zum geschuldeten Lohn – zukommen zu lassen.
Diese Regelung gilt für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 und soll Arbeitgeber ermutigen, das besondere Engagement ihrer Beschäftigten in der schwierigen Corona-Zeit zu honorieren.
Inhaltsverzeichnis
Bezug zur Corona-Krise muss erkennbar sein
Mit dieser Regelung möchte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Mehrbelastung der Arbeitnehmer durch die Corona–Krise entschädigen. Ein Bezug muss bei der Sonderzahlung zwingend ersichtlich sein. Hierzu schreibt das BMF in seiner Veröffentlichung (IV C 5 – S2342/20/10012 vom 26.10.2020, welches das bisherige BMF Schreiben vom 09.04.2020 ersetzt):
„Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen
Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
geleistet werden.“
Zeitraum ist für den Anspruch relevant
Die Sonderzahlungen aufgrund der Corona-Pandemie sind steuerfrei, sofern sie im Zeitraum vom 01. März 2020 bis 31. März 2022 an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Für die Steuerfreiheit ist eigens § 3 Nr. 11a EStG eingeführt worden, in dem es heißt:
Steuerfrei sind
11a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro;
Vertragliche festgelegte Sonderzahlungen vor dem 1. März 2020 können nicht rückwirkend in diese steuerfreie Sonderzahlung umgewandelt werden, da vor dieser Frist kein Bezug zur Corona-Krise nachweisbar ist.
Wichtig: Ursprünglich sollte die Regelung nur bis zum 31.12.2020 gelten, wurde jedoch bis zum 30.06.2021 verlängert. Nun wurde diese Regelung erneut verlängert bis zum 31.03.2022. Der Betrag gilt dabei allerdings nicht erneut. Der Maximalbetrag von insgesamt 1.500 Euro gilt für den gesamten Zeitraum von 01. März 2020 bis 31. März 2022.
Wer hat Anspruch?
Alle Arbeitnehmer können grundsätzlich von diesem Bonus des Arbeitgebers profitieren. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht.
Wichtig: Sollte Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise im Betrieb eingeführt worden sein, darf der Arbeitgeber den Bonus nicht als Zuschuss zum Kurzarbeitergeld verwenden. Lesen Sie auch Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise
Bonuszahlung darf keine Gehaltsumwandlung sein
Die steuerfreie Sonderzahlung kann nur zusätzlich zum regulär geschuldetem Lohn gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht sind daher nicht möglich. Auch das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sowie die Ausbezahlung von Überstunden etc. können nicht durch die Sonderzahlung ersetzt werden.
Dabei darf der Bonus als Zuschuss in Geldform oder auch als Sachzuwendung für die Beschäftigten erbracht werden.
Die bisherigen Gehaltsumwandlungen oder Sachzuwendungen bleiben davon unberührt und können daneben noch weiter erfolgen. Mehr Infos dazu unter Steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers.
Bonuszahlung gilt je Arbeitgeber
Wer mehrere Jobs parallel ausübt, kann gleich mehrfach profitieren. Das gilt auch für Beschäftigte, die neben ihrem Hauptberuf noch einem Zweitjob nachgehen.
Die Regelung gilt pro Arbeitgeber (auch bei mehreren Minijobs!), so kann der Arbeitnehmer eine höhere Summe durch mehrere Bonuszahlungen erhalten.
Beispiel: Ein Minijobber trägt morgens bei der XY GmbH Zeitungen aus und reinigt am Abend bei der AZ AG die Büroräume. Er erhält von der XY GmbH 600 € als steuerbefreite Sonderzahlung und bei der AZ AG einen Elektroscooter (im Wert von 1.200 €) als Sachzuwendung.
Keine Auswirkungen auf Verdienstgrenze
Der Minijobber bleibt weiterhin versicherungsfrei in der Sozialversicherung, da die Sonderzahlung nicht auf die Verdienstgrenze von 450 €/monatlich bzw. 5.400 € jährlich angerechnet wird. Zudem beträgt die Gesamtsumme der Boni zwar 1.800 €, der jeweilige Freibetrag von 1.500 € pro Beschäftigung wird aber von jedem der zwei Arbeitgeber eingehalten.
Mehr zu steuerfreien Zuschüssen im Minijob.
Sonderzahlung wird nicht auf Hartz IV angerechnet
Die bis zu 1.500 Euro Zuwendungen des Arbeitgebers werden aufgrund ihrer Zweckbestimmtheit nicht auf Hartz IV Leistungen (ab 2023: Bürgergeld) angerechnet. Somit können auch Aufstocker von der neuen Regelung profitieren. Hierzu will das Bundessozialministerium die ALG-II-Verordnung entsprechend ändern, wie es im Referentenentwurf zur Achten Verordnung zur Änderung des Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung heißt.
Mit Bürgergeld das Einkommen aufstocken? Das geht! Mehr dazu unter https://www.buergergeld.org/aufstocker/.
Sonderzahlung im Lohnkonto vermerkt
Zwar ist der Corona-Bonus an Arbeitnehmer bis 1.500 Euro steuerfrei, dennoch muss diese Sonderzahlung vom Arbeitgeber im Lohnkonto vermerkt werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStR) – dies ist aber nur eine Aufzeichnung. In der Lohnsteuerbescheinigung taucht diese Zahlung nicht auf und muss auch nicht in der Einkommenssteuererklärung erfasst werden.
Private Haushaltshilfen
Unabhängig von der aktuellen Regelung zu der Steuerbefreiung bei coronabedingten Sonderzahlungen, die auch Beschäftigte im Privathaushalt (sog. Haushaltscheck) von ihren Arbeitgebern erhalten können, dürfen privat beschäftigte Haushaltshilfen zusätzlich immer unbegrenzt Sachaufwendungen erhalten.
Dieses ist unabhängig von dem Wert oder Zeitraum, in dem diese überreicht wird.
Gesellschafter-Geschäftsführer sollten „verdeckte Gewinnausschüttung“ beachten
Grundsätzlich darf dieser Bonus auch an Gesellschafter-Geschäftsführer ausgezahlt werden. Um zu verhindern, dass diese sich unter dem Deckmantel der Corona-Sonderzahlung eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ auszahlen, müssen für die Steuerbefreiung erschwerende betriebliche Gründe während der Corona-Krise glaubhaft gemacht und in der Lohnakte dokumentiert werden (§ 3 Nr. 11 EStG).
Achtung: Wurden die Gründe nicht nachvollziehbar dokumentiert oder glaubhaft gemacht, so wird davon ausgegangen, dass es sich um eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ handelt – mit der Folge, dass die Bonuszahlung der Abgeltungsteuer unterliegt.
Zuletzt aktualisiert: 14.07.2021
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