Aktuelles vom 04.02.2021: Der Koalitionsausschuss beschloss am Mittwoch, den 03.02.2021, einen erneuten Kinderbonus in Höhe von einmalig 150 Euro. Mehr dazu hier.
Um die massiven Auswirkungen der Corona Krise abzumildern, hat die Bundesregierung ein 130 Milliarden Euro Konjunkturpaket auf den Weg gebracht. 4,3 Milliarden Euro sind für einen Kinderbonus vorgesehen, der junge Menschen und Familien unterstützen soll. Für jedes Kind, welches in 2020 kindergeldberechtigt ist, werden 300 Euro ausgezahlt – insgesamt soll der Kinderbonus für 18,27 Millionen Kinder ausgezahlt werden.
Inhaltsverzeichnis
Kinderbonus kurz und knapp zusammengefasst
Wie hoch ist der Kinderbonus?
Der Kinderbonus betrug 2020 einmalig 300 Euro für jedes Kind, das kindergeldberechtigt ist. Die große Koalition hat 2021 einen neuen Kinderbonus in Höhe von einmalig 150 Euro pro Kind angekündigt.
Wann wird der Kinderbonus ausgezahlt?
Der Kinderbonus wird zusammen mit dem Kindergeld durch die Familienkasse ausgezahlt werden – ein gesonderter Antrag auf diesen Bonus muss nicht gestellt werden. 2020 wurde der Kinderbonus in 2 Raten im September und Oktober ausgezahlt. Für 2021 kann im Frühjahr mit dem Kinderbonus gerechnet werden.
Wer hat Anspruch auf den Kinderbonus?
Grundsätzlich besteht für jedes Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat auch ein Anspruch auf den Kinderbonus. Damit wird der Kinderbonus auch an volljährige Kinder ausgezahlt, sofern noch ein Kindergeldanspruch besteht. Der Eltern mit hohen Einkommen profitieren jedoch nicht. Bei Hartz IV Empfängern wird der Kinderbonus nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
Keine Anrechnung auf Hartz IV
Grundsätzlich wird das Kindergeld auf Arbeitslosengeld II/ Hartz IV vollständig angerechnet. Bei dem Kinderbonus in Höhe von 300 Euro macht die Regierung eine Ausnahme, wie es auch im Papier des Bundesministeriums für Soziales und Arbeit (Ergebnis Koalitionsbeschluss 3. Juni 2020) „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ unter Punkt 26 auf Seite 6 heißt:
Junge Menschen und Familien unterstützten
Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes
kindergeldberechtigtes Kind werden die besonders von den Einschränkungen betroffenen
Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag
vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung
angerechnet.
Gutverdiener profitieren nicht vom Kinderbonus
Nach aktuellen Berechnungen können verheiratete Eltern mit einem Kind (ausgehend vom Veranlagungsjahr 2020) bis zu einem jährlichen Einkommen von 67.800 Euro mit dem Kinderbonus in voller Höhe von 300 Euro rechnen. Ab einem Jahreseinkommen von 85.900 Euro bleibt vom Bonus nichts mehr, da der steuerliche Kinderfreibetrag sich günstiger auswirkt. Bei zwei Kindern verschiebt sich der Betrag des Jahreseinkommens auf über 90.000 Euro
Sind die Eltern unverheiratet, kann das Elternteil bei einem Kind bis zu einem Jahreseinkommen von etwa 42.900 Euro vom Kinderbonus profitieren, darüber hinaus ist die Anrechnung des steuerlichen Kinderfreibetrages günstiger.
„Nach Schätzung der Bundesregierung werden bei der Günstigerprüfung im Rahmen der nachfolgenden Veranlagung rund 3,1 Millionen Kinder nicht von der Bonuszahlung profitieren, weil der Kinderfreibetrag weiterhin günstiger ist „
so eine Sprecherin des Finanzministeriums gegenüber der Rheinische Post (RP) am 18.06.2020
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Steuerrechtliche Behandlung des Familienbonus
Da der Familienbonus in Höhe von 300 Euro zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt wird, wird er ebenso steuerrechtlich behandelt wie das Kindergeld. Das bedeutet aber nicht, dass es sich beim Familienbonus um steuerpflichtiges Einkommen handelt. Vielmehr wird bei der Einkommensteuerveranlagung in einer Vergleichsrechnung von Amts wegen (sog. Günstigerprüfung) geprüft, ob das ausgezahlte Kindergeld (zusammen mit dem Kinderbonus) oder der Abzug des steuerlichen Kinderfreibetrages vom Jahreseinkommen sich für die Eltern günstiger auswirken.
Kindergeld als steuerliche Ausgleichszahlung
Beim Kindergeld selbst handelt es sich um eine steuerliche Ausgleichszahlung, sie steuerfrei an die anspruchsberechtigten Eltern ausgezahlt wird. Für das erste Kind erhalten die Eltern monatlich 204 Euro, womit die steuerliche Ausgleichszahlung jährlich 2.448 Euro (wenn für das gesamte Jahr Kindergeld bezogen wurde) beträgt. Erhalten die Eltern jetzt den Familienbonus in Höhe von 300 Euro, erhöht sich die steuerliche Ausgleichszahlung um diese auf insgesamt 2.748 Euro. Dies ist auch der Betrag, der später bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage Kind eingetragen werden muss.
Kinderfreibetrag
Dagegen beträgt der steuerliche Kinderfreibetrag für 2020 insgesamt 7.812 Euro für jedes Kind und verheiratete Eltern. Dieser setzt sich aus dem sächlichen Existenzminimum des Kindes in Höhe von 5.172 Euro sowie dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 Euro zusammen. Bei nicht verheirateten Eltern halbiert sich der Kinderfreibetrag auf 3.906 Euro.
Günstigerprüfung beim Finanzamt
Stellt sich bei der Günstigerprüfung heraus, dass für die Familie die Auszahlung des Kindergeldes (inkl. des Kinderbonus) günstiger ausfällt als der Kinderfreibetrag (inkl. Betreuungsfreibetrag), muss das Kindergeld dennoch nicht zurückgezahlt werden, da das Kindergeld gem. § 31 Satz 2 EStG (Familienleistungsausgleich) der Förderung der Familie dient. Es wird mit der Einkommensteuer verrechnet.
Wichtig: Der Kinderbonus führt zu keiner Steuernachzahlung, beispielsweise wie das Kurzarbeitergeld unter Progressionsvorbehalt.
So funktioniert die Günstigerprüfung:
Einkommen 65.000 Euro – 1 Kind
Als Beispiel nehmen wir ein verheiratetes Paar mit einem Kind. Das Einkommen der Eltern nach § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, gemindert um Sonderausgaben und Außergewöhnliche Belastungen) beläuft sich auf 65.000 Euro im Jahr. Für das Kind wurden in 2020 insgesamt 2.448 Euro Kindergeld sowie der Kinderbonus in Höhe von 300 Euro ausgezahlt (zusammen 2.748 Euro).
Die Einkommensteuer wird für Verheiratete nach dem Splittingtarif ermittelt.
Berechnung mit Kinderfreibetrag | |
Zu versteuerndes Einkommen | 65.000 Euro |
– Kinderfreibetrag | -7.812 Euro |
Zu versteuerndes Einkommen nach Abzug (§ 2 Abs. 5 EStG) | 57.188 Euro |
tarifliche ESt I auf 57.188 Euro | 9.527 Euro |
Berechnung ohne Kinderfreibetrag | |
Zu versteuerndes Einkommen | 65.000 Euro |
tarifliche ESt II auf 65.000 Euro | 11.928 Euro |
Unterschiedsbetrag (ESt II ./. ESt I) 11.928 Euro ./. 9.527 Euro | – 2.401 Euro |
zuzüglich Kindergeld | 2.748 Euro |
Überschuss durch ausgezahltes Kindergeld | 347 Euro |
Zwar ist die Einkommensteuer I bei der Berechnung ohne Kinderfreibetrag um 2.401 Euro höher, jedoch führt das ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 2.748 Euro zu einer um 347 Euro für die Eltern steuerlich günstigeren Belastung.
Einkommen 85.900 Euro – 1 Kind
Um weiter an die Grenzen der Günstigerprüfung zu kommen, gehen wir von einem zu versteuernden Einkommen von 85.900 Euro aus, der Rest bleibt wie im ersten Beispiel.
Berechnung mit Kinderfreibetrag | |
Zu versteuerndes Einkommen | 85.900 Euro |
– Kinderfreibetrag | -7.812 Euro |
Zu versteuerndes Einkommen nach Abzug (§ 2 Abs. 5 EStG) | 78.088 Euro |
tarifliche ESt I auf 78.088 Euro | 16.244 Euro |
Berechnung ohne Kinderfreibetrag | |
Zu versteuerndes Einkommen | 85.900 Euro |
tarifliche ESt II auf 85.900 Euro | 18.992 Euro |
Unterschiedsbetrag (ESt II ./. ESt I) 18.992 Euro ./. 16.244 Euro | – 2.748 Euro |
zuzüglich Kindergeld | 2.748 Euro |
Überschuss durch ausgezahltes Kindergeld | 0 Euro |
Die Einkommensteuer I ist bei der Berechnung ohne Kinderfreibetrag um 2.748 Euro höher. Dies entspricht dem Betrag, der der Familie als Kindergeld 2.448 Euro und Kinderbonus 300 Euro ausgezahlt wurde. Da die Differenz bei der Günstigerprüfung bei einem Einkommen von 85.900 Euro zwischen Auszahlung des Kindergeldes (zusammen mit Kinderbonus) und der Anrechnung des Kinderfreibetrags gleich 0,00 Euro beträgt, würde ein Einkommen > 85.900 Euro zum Ergebnis führen, dass die Anrechnung des Kinderfreibetrages günstiger ist. Diese Familien profitieren nicht vom 300 Euro Kinderbonus.
Einkommen 90.000 Euro – 2 Kinder
Bei dieser Berechnung berücksichtigen wir Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von jeweils 2.448 Euro sowie zwei Mal den Kinderbonus von jeweils 300 Euro – insgesamt 5.496 Euro. Demgegenüber steht ein steuerlicher Kinderfreibetrag für zwei Kinder in Höhe von 15.624 Euro.
Berechnung mit Kinderfreibetrag | |
Zu versteuerndes Einkommen | 90.000 Euro |
– Kinderfreibetrag | -15.624 Euro |
Zu versteuerndes Einkommen nach Abzug (§ 2 Abs. 5 EStG) | 74.376 Euro |
tarifliche ESt I auf 74.376 Euro | 14.982 Euro |
Berechnung ohne Kinderfreibetrag | |
Zu versteuerndes Einkommen | 90.000 Euro |
tarifliche ESt II auf 90.000 Euro | 20.488 Euro |
Unterschiedsbetrag (ESt II ./. ESt I) 20.488 Euro ./. 14.982 Euro | – 5.506 Euro |
zuzüglich Kindergeld | 5.496 Euro |
Überschuss durch ausgezahltes Kindergeld | 10 Euro |
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro wäre die Kindergeldzahlung noch um 10 Euro günstiger als die Anrechnung des Kinderfreibetrages. Bei Einkommen über 90.000 Euro profitieren verheiratete Eltern mehr vom Kinderfreibetrag als vom Kindergeld + Kinderbonus.
Quelle: Familienleistungsausgleich; Kinderbonus 2020 – Einzelweisung BZSt vom 06.08.2020