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Fälligkeit der Abfindung

Uhr und Geld

Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindung ergibt sich – je nach der Anspruchsgrundlage der Abfindung – aus dem Gesetz oder einer vertraglichen Vereinbarung.

Gerichtlicher Vergleich

Im Falle eines gerichtlichen Vergleichs bestimmt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindung danach, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wird oder wurde.

Fälligkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beruht die Abfindungsvereinbarung auf einem gerichtlichen Vergleich, und endet mit dem Abschluss des Vergleichs auch das Arbeitsverhältnis, so ist die Abfindung sofort fällig.

Da die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, ist sie ansonsten auch erst dann fällig, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet (BAG, Urteil v. 09.12.87, 4 AZR 561/87; BAG, Urteil v. 15.07.04, 2 AZR 630/03).

Detaillierte Informationen zur Funktion der Abfindungsvereinbarung und worauf Sie unbedingt achten sollten finden Sie im Artikel Abfindungsvereinbarung.

Hintergrund: Abfindung könnte umgangen werden

Für die Tatsache, dass die Abfindung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, spricht nach der Rechtsprechung der Umstand, dass nicht feststeht, ob das Arbeitsverhältnis nicht noch anderweitig beendet wird.

Beispiel: Trotz der Freistellung des Arbeitnehmers ergibt sich nachträglich ein Tatbestand, der eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnte.

Würde das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt aus anderen Gründen als denen des Vergleichs beendet, so würde die Abfindung zu keinem Zeitpunkt fällig werden (BAG, Urteil v. 29.11.83, 1 AZR 523/82; LAG Düsseldorf, Urteil v. 23.05.89, 16 Sa 475/89; LAG Hannover, Urteil v. 12.09.03; 16 Sa 621/03).

Mehr zur außerordentlichen Kündigung unter Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages.

Maßgeblichkeit der Parteivereinbarungen

Die Fälligkeit der in dem gerichtlichen Vergleich festgelegten Abfindung hängt davon ab, was die Parteien konkret vereinbart haben.

Beendigungstermin in der Vergangenheit

Liegt der maßgebliche Beendigungstermin für das Arbeitsverhältnis im Vergleichsabschluss in der Vergangenheit, ist dem normalerweise der beiderseitige Wille zu entnehmen, dass die Abfindung sofort fällig wird, § 271 Abs. 1 BGB.

Tipp: Die Parteien können sich aber auch von dem gesetzlichen Leitbild lösen und sich auf einen späteren Fälligkeitstermin verständigen. So kann die Abfindung bspw. mit dem nächsten allgemeinen betrieblichen Lohnzahlungstermin gezahlt werden.

Beendigungstermin in der Zukunft

Liegt der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft, so ist davon auszugehen, dass die Fälligkeit der Abfindung erst mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt.

Wichtig: Haben sich die Parteien etwa durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist geeinigt, so kann der Arbeitnehmer den Abfindungsanspruch auch erst geltend machen, wenn diese Frist verstrichen ist. Erst dann ist die Abfindung fällig.

Die geltenden Kündigungsfristen finden Sie unter Kündigungsfrist.

Fälligkeit bei tarifvertraglichen Vereinbarungen und Sozialplänen

Sozialpläne und tarifvertragliche Regelungen enthalten regelmäßig Bestimmungen, die die Fälligkeit der Abfindungszahlungen im Einzelnen festlegen.

Stets entsteht der Anspruch auf Abfindung danach mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, während seine Fälligkeit spätestens mit dem nächsten Gehaltslauf eintritt (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 25.03.03, 1 AZR 169/02).

Fälligkeit bei außergerichtlichen Vergleichen und Aufhebungsverträgen

Ist eine Abfindung im außergerichtlichen Vergleich oder im Aufhebungsvertrag vereinbart, so sollte auch ihre Fälligkeit bestimmt werden.

In der Praxis wird dabei meist auf die zwei schon für den Prozessvergleich maßgeblichen Zeitpunkte abgestellt. So kann die Fälligkeit mit Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs oder des Aufhebungsvertrages eintreten, sie kann aber auch an die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebunden sein.

Achtung: Haben die Vertragsparteien keine ausdrückliche Abrede zur Fälligkeit getroffen, wird der Abfindungsanspruch in der Regel erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

Detaillierte Informationen zu Aufhebungsverträgen und deren Konsequenzen unter Aufhebungsvertrag.

Fälligkeit bei betriebsbedingter Kündigung

Gemäß § 1a Absatz 1 Satz 1 KSchG hat der Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf die Abfindung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.

Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die Norm keiner Auslegung zugänglich ist und eine Abfindung zu einem früheren Zeitpunkt als dem des Ablaufs der Kündigungsfrist nicht Gegenstand eines Rechtsanspruchs sein kann (BAG, Urteil v. 10.05.07, 2 AZR 45/06).

Die Abfindung nach § 1a KSchG wird demzufolge erst mit Ablauf der Kündigungsfrist fällig.

Erfahren Sie mehr zum Thema unter Betriebsbedingte Kündigung.

Fälligkeit bei Nachteilsausgleich und gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Bei gerichtlichen Entscheidungen wird der Arbeitgeber zur Zahlung der Abfindung verurteilt.

Gemäß § 62 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz finden auf die Zwangsvollstreckung aus diesen Urteilen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung. Ist der Arbeitnehmer in Besitz eines zusprechenden Urteils, stellt dieses einen vollstreckungsfähigen Titel dar, § 704 Absatz 1 Zivilprozessordnung.

Vorläufige Vollstreckung bei Einspruch

Urteile des Arbeitsgerichts, gegen die der Einspruch oder die Berufung gegeben sind, erklärt das Gericht für vorläufig vollstreckbar, § 62 Absatz 1 Satz1 Arbeitsgerichtsgesetz. Auch aus ihnen kann der Arbeitnehmer vollstrecken, § 704 Absatz 1 Zivilprozessordnung.

Das Wichtigste in Kürze

Wann wird die Abfindung ausgezahlt?

Die Fälligkeit der Abfindung ist von der Anspruchsgrundlage abhängig. Bei gerichtlichen Vergleichen bspw. muss die Abfindung sofort gezahlt werden, während sie bei tarifvertraglichen Vereinbarungen spätestens mit dem nächsten Gehaltslauf fällig wird.

Wird die Abfindung mit dem letzten Gehalt ausgezahlt?

Befindet sich der Arbeitnehmer mit Abfindungsanspruch in einer tarifvertraglichen Anstellung oder einem Sozialplan wird die Abfindung in der Regel mit dem letzten Gehalt gezahlt.

Titelbild: CHAINFOTO24/ shutterstock.com

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