Häufiger Streitgegenstand war bis vor kurzem die Anrechnung einer Abfindung auf Leistungen nach dem SGB II, insbesondere auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
Abfindung als leistungsminderndes Einkommen
Nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts sind Abfindungen, die in arbeitsgerichtlichen Vergleichen vereinbart werden, beim Arbeitslosengeld II als leistungsminderndes Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 03.03.09, B 4 AS 47/08 R).
Abfindung keine zweckbestimmte Einnahme
Das Bundessozialgericht argumentiert, dass Abfindungszahlungen weder unter den Ausnahmetatbestand des § 11 Absatz 1 Satz 1 Hs. 2 SGB II fallen noch zählen sie zu den nach § 11 Absatz 3 SGB II privilegierten zweckbestimmten und nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Einnahmen.
Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist nur dann zweckbestimmt im Sinne der Vorschrift, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist.
Dies ist bei Abfindungszahlungen nicht der Fall, denn sie sind nur soweit zweckbestimmt, als die Zahlung erfolgt, um den Anspruch auf Abfindung zu erfüllen.
Darüber hinaus liegt der Zahlung der Abfindung aber keine weitergehender Verwendungszweck zugrunde. Der Arbeitgeber zahlt sie, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat.
Eine Zweckbestimmung im Hinblick auf die Verwendung der Abfindung durch den Arbeitnehmer ist damit nicht verbunden.
Welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Anspruch auf eine Abfindung besteht erfahren Sie unter Abfindung – Anspruch.
Generelle Anrechnung der Abfindung
Die vom Bundessozialgericht für den gerichtlichen Vergleich vorgenommene Bewertung wird man auf sämtliche übrigen Abfindungszahlungen erstrecken müssen, denn auch ihnen fehlt es an der besonderen Zweckbestimmung nach § 11 Absatz 1 SGB II, die aber vorliegen muss, um die Abfindung berücksichtigungsfrei zu stellen. Daher werden Abfindungen in der Regel den Anspruch auf Arbeitslosengeld II mindern oder ausschließen.
Weiterführende Informationen zum Thema Arbeitslosengeld II erhalten Sie im Ratgeber hartziv.org.
Das Wichtigste in Kürze
Wird die Abfindung bei Hartz IV angerechnet?
Eine Abfindung wird in Bezug auf Hartz IV als leistungsminderndes Einkommen angesehen und führt daher oft zu einer Verringerung oder dem Wegfall des Anspruchs auf Hartz IV.
Warum sind Abfindungen leistungsminderndes Einkommen?
Abfindungen werden als Einkommen angerechnet, weil ihnen kein bestimmter Zweck zugrunde liegt, wie bspw. bei Renten oder Beihilfen. Die Abfindungszahlung ist eine reine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und wirkt sich daher als Einkommen leistungsmindernd aus.
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