Die Abfindung unterliegt der vollen Besteuerung in Form der erhobenen Lohnsteuer. Sie zählt zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit und wird unter den Begriff „andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung“ in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 EStG subsumiert. § 39b EStG verpflichtet den Arbeitgeber deshalb, nicht nur die auf den regulären Verdienst zu erhebende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, sondern auch die Lohnsteueranteile für die Abfindung zu berechnen. Wird die Abfindung ausbezahlt, hat der Arbeitgeber die entsprechende Lohnsteuer einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.
Möglichkeit der Steuerermäßigung über die Fünftelregelung
Die Fünftelregelung ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, auf bestimmte außerordentliche Einkünfte weniger Steuern zu entrichten, § 34 EStG. Diese Möglichkeit der Steuerermäßigung wird insbesondere bei Abfindungen genutzt, denn sie bietet nach dem Wegfall des § 3 Nr.9 EStG den einzigen Weg, die Steuerlast zu mindern.
Abfindungen als außerordentliche Einkünfte
Nach §§ 34 Absatz 2 Nr. 2, 24 Nr.1a EStG gelten als außerordentliche Einkünfte auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet werden. Demgemäß fallen auch Abfindungen in den Anwendungsbereich des § 34 EStG, wenn sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unmittelbar durch den Verlust steuerbarer Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sind, diesen Schaden auszugleichen und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (BFH, Urteil v. 10.07.08, IX R 84/07).
Dokumentation insbesondere in Aufhebungsverträgen
Bedeutsam für ihre Anerkennung als außerordentliche Einkunft ist daher, dass die Leistung ausdrücklich als Entlassungsentschädigung dokumentiert wird, und sie durch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers veranlasst wurde. In Aufhebungsverträgen und Vergleichen sollte daher die arbeitgeberseitige Veranlassung der Abfindung ausdrücklich hervorgehoben werden.
Erweiterung der Anerkennungsfähigkeit durch neueste Rechtsprechung
Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur steuerrechtlichen Behandlung von Abfindungen soll für ihre Anerkennung als außerordentliche Einkunft im Sinne der §§ 34 Absatz 2 Nr.2, 24 Nr. 1a) EStG sogar unerheblich sein, ob das betreffende Arbeitsverhältnis auf reduzierter Grundlage fortbesteht. Das Gesetz, so der Bundesfinanzhof, verlangt in § 24 Nr.1a) EStG nicht, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis (Arbeitsverhältnis) gänzlich beendet werden muss.
Der Arbeitnehmer muss seine Tätigkeit nicht in vollem Umfang aufgeben. Das Gesetz setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. Das ist der Fall, wenn die Parteien des Arbeitsverhältnisses eine Verminderung der Arbeitszeit vereinbaren, die vollzeitige Beschäftigung eines Arbeitnehmers also in eine Teilzeitbeschäftigung überführen und der Arbeitnehmer dafür abgefunden wird (BFH, Urteil v. 25.08.09, IX R 3/09). Der erkennende 9. Senat des Bundesfinanzhofs hat erstmals über die steuerliche Annerkennungsfähigkeit einer Abfindung als begünstigt zu besteuernde Entschädigung bei Umwandlung von Vollzeit in Teilzeit entschieden.
Der Senat merkt selbst an, dass er bei Auslegung und Anwendung des maßgeblichen § 24 Nr.1a) EStG nicht der Rechtsauffassung des 11.Senats folgt, wonach die Entschädigung voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis in vollem Umfang beendet werden muss (BFH, Urteil v. 10.10.01, XI R 54/00; BFH, Urteil v. 12.04.00, XI R 1/99).
Man darf daher gespannt sein, ob es bei Fortführung dieser Rechtsprechung durch den 9.Senat zu einer Anrufung des Großen Senats des Bundesfinanzhofes kommen wird, der dann über die Frage der Anerkennungsfähigkeit der Abfindung bei Umwandlung von Vollzeit in Teilzeit zu entscheiden hätte, § 11 Absatz 3 Finanzgerichtsordnung.
Anwendung der Fünftelregelung für die Abfindung
Die steuerrechtliche Anwendung der Fünftelregelung erfolgt dergestalt, dass die Steuer so berechnet wird, als fließe dem Steuerpflichtigen die Abfindungssumme verteilt auf fünf Jahre zu, die Steuer aber sofort zu zahlen ist.
Dabei wird ein Fünftel der Abfindung dem regulären Jahreseinkommen zunächst hinzuaddiert. Auf der Grundlage des um die Abfindung ergänzten Jahreseinkommens wird die Steuer berechnet und daraufhin verglichen mit derjenigen Steuer, die ohne die Abfindung angefallen wäre. So lässt sich die steuerliche Mehrbelastung ermitteln, die sich ergeben würde, wenn der Steuerpflichtige nicht die ganze, sondern nur ein Fünftel der Abfindung erhalten hätte.
Diese steuerliche Mehrbelastung wird sodann mit fünf multipliziert, sodass im Ergebnis die für ein Fünftel der Abfindung ermittelte Besteuerung auf die gesamte Abfindung Anwendung findet.
Die Steuer mindernden Folgen der Fünftelregelung
Je niedriger der Steuerpflichtige in der Progression eingestuft ist, umso vorteilhafter wirkt sich die Steuerermäßigung für ihn aus. Leitender Gedanke ist es, eine als unbillig empfundene höhere Besteuerung zu vermeiden, die eintreten würde bei einer Zusammenballung von Einkünften (Lohn plus Abfindung). Diese Konstellation entspricht nicht den bisherigen Einkommensverhältnissen des steuerpflichtigen Arbeitnehmers und ist lediglich bedingt durch den Empfang der Abfindung. Der Steuerpflichtige würde als Folge des einmaligen Zuflusses der Abfindung einem Steuertarif unterliegen, der deshalb gänzlich unverhältnismäßig wäre.
Die Fünftelregelung führt somit zu einer steuerlichen Besserstellung derjenigen, die ohne den Erhalt der Abfindung an sich eine geringe Einkommensteuer entrichten müssen und die sich nach Hinzurechnung der Abfindung einer entsprechend höheren Steuerlast gegenübersehen. Daher nimmt der Steuer ermäßigende Effekt der Fünftelregelung umgekehrt in dem Maße ab, wie das reguläre Einkommen des Steuerpflichtigen zunimmt.
Beispielrechnung zur Fünftelregelung bei der Abfindung
Betrag | Steuer | |
Jahreseinkommen | 30.000 € |
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Abfindung (Entlassungsabfindung) | 15.000 € | |
Abfindung 1/5 | 3.000 € | |
Jahresinkommen mit 1/5 der Abfindung | 33.000 € |
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Auf 1/5 der Abfindung entfallener Betrag | (6.592 € – 5.625 €) |
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Verfünffachung des Steuerbetrages | 967 € x 5 |
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Steuer auf die Abfindung gesamt | 5.100,92 € |
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Abfindung nach Steuern |
9.899,08 € |
Würde die Abfindung voll im Jahr der Zahlung der Steuer unterzogen, würde sich folgende Rechnung ergeben:
Betrag | Steuer | |
Jahreseinkommen | 30.000 € | |
Abfindung (Entlassungsabfindung) | 15.000 € | |
Zu versteuerndes Einkommen | 45.000 € |
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Einkommen nach Steuern | 33.532,15 € | 11.467,85 |
Ermittlung der Steuerbelastung bei Anwendung der 1/5 Regelung | ||
Jahreseinkommen | 30.000 € |
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Abfindung (Entlassungsabfindung) | 15.000 € | |
Zu versteuerndes Einkommen | 33.000 € | |
Steuer auf Jahreseinkommen | 30.000 € |
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Steuer auf Abfindung (1/5) x 5 | 3.000 € |
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Einkommen nach Steuern |
33.964,71 € | 11.035,29 € |
Ersparnis durch Fünftelregelung |
+ 432,56 € |
Das Wichtigste in Kürze
Wird eine Abfindung versteuert?
Auf die gesamte Abfindung wird Lohnsteuer erhoben. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet die Lohnsteuer für die Abfindung zusätzlich zur Lohnsteuer für den regulären Verdienst an das Finanzamt abzuführen.
Wieviel Steuer muss man bei Abfindung zahlen?
Von der Abfindung abgezogen wird nur die Lohnsteuer entsprechend dem aktuell geltenden Steuersatz.
Wie kann ich Steuern sparen bei einer Abfindung?
Um die Steuern zu reduzieren wird die Fünftelregelung genutzt. Dabei wird die Steuer so berechnet, als ginge dem Steuerpflichtigen die Abfindungssumme über fünf Jahre verteilt zu, die Steuer aber sofort gezahlt werden muss.
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