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Abfindung bei Kündigung

Mann verlässt Unternehmen

Abfindung bezeichnet eine finanzielle Entschädigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes nach einer Kündigung leistet. Diese Kompensationszahlung wird in einmaliger Form erbracht, und mit ihrer Bewirkung sind sämtliche Ansprüche wegen des Arbeitsplatzverlustes abgegolten. Erklärt sich der Arbeitnehmer mit der Abfindung einverstanden, verzichtet er auf die Geltendmachung weiterer Forderungen gegen den Arbeitgeber.

Grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Abfindung

Entgegen weit verbreiteter Auffassung besteht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Allerdings kennt die Rechtsordnung Ausnahmen von diesem Grundsatz. Liegt einer dieser Ausnahmetatbestände vor, besteht ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Abfindung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung

Ein Abfindungsanspruch kann Gegenstand einzelvertraglicher Regelung sein, wenngleich der Arbeitgeber im Regelfall wenig Neigung zeigen wird, finanzielle Zuwendungen in Aussicht zu stellen. Von der Möglichkeit individualvertraglicher Abfindungsvereinbarung wird daher in der Praxis üblicherweise allenfalls in Arbeitsverträgen mit Führungskräften Gebrauch gemacht.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Kündigung mit Abfindungsangebot

Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen, eröffnet § 1a KSchG die Möglichkeit, diese Kündigung mit einem Abfindungsangebot zu kombinieren. Die Annahme des Abfindungsangebots durch den Arbeitnehmer ist dadurch bedingt, dass er nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist Kündigungsschutzklage erhebt. Sieht der Arbeitnehmer von der Kündigungsschutzklage ab, hat er mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf die Abfindung.

Lesetipp: Betriebsbedingte Kündigung

§ 1a KSchG bindet den Abfindungsanspruch im Übrigen an den ausdrücklichen Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgt und der Arbeitnehmer bei verstreichen lassen der Frist die Abfindung beanspruchen kann.

Die Höhe der Abfindung legt § 1a Absatz 2 KSchG mit einem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr fest. Die Bestimmung ordnet ferner an, dass im Rahmen der Berechnung ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden ist.

Wahlrecht des Arbeitgebers bei Abfindung

§ 1a KSchG bietet für beide Arbeitsvertragsparteien lediglich ein Wahlrecht. Der Arbeitgeber ist frei, von diesem gesetzlichen Mittel Gebrauch zu machen oder nicht. Ist er der Auffassung, dass die von ihm vorgebrachten betrieblichen Kündigungsgründe einer gerichtlichen Prüfung standhalten, wird er die Kündigungsschutzklage nicht scheuen und daher keine Veranlassung sehen, dem Arbeitnehmer eine Abfindung anzubieten.

Erscheint dem Arbeitgeber die in § 1a Absatz 2 KSchG gesetzlich bestimmte Abfindung zu hoch, kann er zunächst auf das Abfindungsangebot verzichten. Nach der Kündigung kann er dann immer noch versuchen, den Arbeitnehmer durch eine aus seiner Sicht angemessene Abfindung von der Erhebung der Kündigungsschutzklage abzuhalten.

Denkbar ist zudem, dass der Arbeitgeber davon ausgeht, der Arbeitnehmer werde sich ohnehin nicht gegen die Kündigung wehren, da er bereits eine Anschlussbeschäftigung gefunden hat. Auch dann wird er keinen Grund für eine Abfindung sehen.

Hat der Arbeitgeber aber ein ausdrückliches Abfindungsangebot gemacht, will er dem Arbeitnehmer jedoch weniger als den halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr zahlen, muss er klarstellen, dass sein Angebot keines im Sinne des § 1a KSchG ist. Unterlässt er dies, hat der Arbeitnehmer bei Annahme des Angebots Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags zu dem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr (BAG, Urteil v. 13.12.07, 2 AZR 807/06).

Wahlrecht des Arbeitnehmers bei Abfindung

Aber auch der Arbeitnehmer ist vollkommen unabhängig in seiner Entscheidung. Er ist nicht verpflichtet, die angebotene Abfindung anzunehmen. Ist ihm am Erhalt seines Arbeitsplatzes gelegen, wird er sich gegen die betriebsbedingte Kündigung zur Wehr setzen und sich seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht abkaufen lassen. Das gilt in besonderem Maße, wenn er von der Unwirksamkeit der Kündigung überzeugt ist. Dem Rechtsweg wird er auch den Vorzug geben, wenn er die angebotene Abfindung für zu gering hält. Der Kündigungsschutzprozess bietet ihm dann die Aussicht auf eine höhere Abfindung durch gerichtlichen Vergleich.

Entsprechende Ansprüche können sich zunächst aus vertraglichen Absprachen ergeben. Rechtsgrundlage für Abfindungsansprüche können des Weiteren außergerichtliche und gerichtliche Vergleiche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Infrage kommen darüber hinaus Abfindungsvereinbarungen, die Gegenstand von Aufhebungsverträgen sind. Schließlich sieht das Gesetz selbst in einigen Fällen die Möglichkeit vor, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung zu verbinden. Die Gewährung der Abfindung kann dabei auf freiwilliger Grundlage erfolgen, sie kann aber auch durch gerichtliches Urteil ausgesprochen werden.

Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil

Der § 9 KSchG sieht die Möglichkeit einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil mit Abfindungsregelung vor. Kommt das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess zu der Ansicht, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt, hat es das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers dennoch aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist.

Die gleiche Entscheidung trifft das Arbeitsgericht auch auf Antrag des Arbeitgebers, wenn Gründe vorliegen, die eine dem Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr erwarten lassen. Diese Gründe muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen. Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer um einen leitenden Angestellten entfällt gemäß § 14 KSchG die Pflicht zur Begründung. Der Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass das besondere Vertrauensverhältnis zwischen leitendem Angestellten und Arbeitgeber nach einer Kündigung so nachhaltig gestört ist, dass seine Wiederherstellung in der Regel ausscheidet.

Der Begründungspflicht aus § 9 KSchG ist der Arbeitgeber überdies auch dann enthoben, wenn beide Parteien des Rechtsstreits einen Auflösungsantrag stellen. In diesem Fall ist nach dem Verhalten der Parteien eine gedeihliche Zusammenarbeit unter keinem Gesichtspunkt mehr zu erwarten.

Bemessung der Abfindungshöhe

Die Höhe der zu leistenden Abfindung setzt § 10 KSchG mit einem Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten fest.

Ältere Arbeitnehmer werden bei der Abfindungsbemessung privilegiert. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet, und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, ist ein Abfindungsbetrag von bis zu 15 Monatsverdiensten anzusetzen. Bei einem Arbeitnehmer, der das 55.Lebensjahr vollendet und dessen Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat, erhöht sich der Betrag auf bis zu 18 Monatsverdienste.

Das Arbeitsgericht ist nicht befugt, diese Höchstgrenzen zu überschreiten. Es hat bei der Bemessung der Abfindungshöhe aber zu berücksichtigen, dass die Kündigung als solche sozial nicht gerechtfertigt war und der Arbeitnehmer für den von Rechtsgründen nicht gedeckten Verlust des Arbeitsplatzes in angemessener Weise zu entschädigen ist. In seine Bewertung hat das Arbeitsgericht ferner nicht nur das Alter des Arbeitnehmers einzubeziehen, sondern auch die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, seine wirtschaftlichen und familiären Verpflichtungen sowie seine Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz.

Abfindung aus gerichtlichen Vergleich

Prozessvergleich bei Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage

Nicht selten werden Abfindungsvereinbarungen auf der Grundlage eines Vergleichs im Kündigungsrechtsstreit geschlossen. Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer Kündigung, die den Bestimmungen des KSchG unterfällt, wird der betroffene Arbeitnehmer nicht zuletzt deshalb Kündigungsschutzklage erheben, um eine Abfindung zu erstreiten.

Bei guter Aussicht auf Erfolg der Kündigungsschutzlage wird der Arbeitgeber in der Regel vergleichsbereit sein, denn für ihn birgt der Rechtsstreit unter solchen Bedingungen ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Dringt der Arbeitnehmer mit seiner Klage durch, hat der Arbeitgeber ihm sämtlichen Lohn für die Dauer des Prozesses nachzuzahlen. Der Arbeitnehmer behält nämlich im Fall des Obsiegens seinen Anspruch auf den vertraglichen Lohn selbst dann, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für die Dauer des Rechtsstreits abgelehnt hat. Die Ablehnung der Weiterbeschäftigung entspricht dabei dem Normalfall, denn der Arbeitgeber würde sich gegebenenfalls in Widerspruch zu den von ihm vorgebrachten Kündigungsgründen setzen, wenn er den Arbeitnehmer auf dem Arbeitsplatz weiterbeschäftigen würde, der beispielsweise aus betrieblichen Erfordernissen wegfallen soll.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber zur nachträglichen Lohnzahlung verpflichtet bleibt, ohne hierfür eine Arbeitsleistung empfangen zu haben. Dieses finanzielle Verlustrisiko ist dabei umso größer, je länger der Kündigungsschutzprozess sich hinzieht.

Prozessvergleich bei drohendem Auflösungsurteil

Der Arbeitgeber läuft im Übrigen bei Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage ebenfalls Gefahr, ein gerichtliches Auflösungsurteil nach § 9 KSchG zu riskieren. Erweist sich die Kündigung als sozial nicht gerechtfertigt, und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 9 KSchG vor, kann das Arbeitsgericht eine Abfindungshöhe ausurteilen, die es für angemessen erachtet und die erheblich über der Entschädigungsleistung liegen kann, die im Wege gütlicher Einigung für den Arbeitgeber erreichbar gewesen wäre.

Abfindung aus außergerichtlichen Vergleich

Vermeidung eines Rechtsstreits

Zwecks Meidung eines unter Umständen kostenträchtigen und langwierigen Rechtsstreits mit ungewissem Ausgang streben Arbeitgeber vielfach eine vergleichsweise Übereinkunft an. Sie bietet den Vorzug einer frei verhandelbaren Abfindungsvereinbarung, unbelastet von äußerem Druck und Zwang. Damit gibt sie einer Kompromisslösung Raum, die Interessen und Belange beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigt und deren einvernehmlicher Charakter den Rechtsfrieden wahrt.

Wie im Allgemeinen gilt auch für die außergerichtliche Einigung, dass für den Arbeitnehmer umso bessere Aussichten auf eine seine Vorstellungen entsprechende Abfindung bestehen, je besser seine Verhandlungsposition ist. Ist der Arbeitgeber sicher, dass seine Kündigungsgründe gerichtsfest sind, wird er sich auch von der Drohung des Arbeitnehmers, Kündigungsschutzklage zu erheben, nicht beeindrucken lassen. Besteht aber nur der geringste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, wird er sich einer gütlichen Abfindungsvereinbarung nicht entziehen, will er nicht die beträchtlichen Folgekosten in Kauf nehmen, die ihm bei einem Prozessverlust drohen.

Einfluss der Fristenbestimmung

Allerdings ist bei der außergerichtlichen Einigung arbeitnehmerseitig strikt zu beachten, dass von dem Druckmittel der Kündigungsschutzklage nur innerhalb einer sehr knapp bemessenen Zeitspanne Gebrauch gemacht werden kann. § 4 KSchG gewährt dem Arbeitnehmer für die Erhebung der Kündigungsschutzklage lediglich drei Wochen Zeit. Lässt er diese Frist verstreichen, wird die Kündigung gemäß § 7 KSchG wirksam. Dem Arbeitnehmer muss daher an einer zügigen außergerichtlichen Vergleichslösung gelegen sein, will er nicht auf die Vorteile verzichten, die ihm die Möglichkeit einer Klageerhebung bietet.

Ziehen sich die Vergleichsverhandlungen hin, und droht der Verlust seiner prozessualen Rechte, sollte der Arbeitnehmer in jedem Falle vorsorglich die Kündigungsschutzklage erheben. Nur auf diese Weise lässt sich das Risiko einer Verfristung zuverlässig ausschließen.

Abfindung aus Aufhebungsvertrag / Abwicklungsvertrag

Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses finden sich Vereinbarungen über die Leistung einer Abfindung auch in Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen. Während der Aufhebungsvertrag gerade geschlossen wird, um eine Kündigung zu vermeiden, nimmt der Abwicklungsvertrag auf eine bereits ausgesprochene Kündigung Bezug und regelt nur noch deren besondere Folgen. Beide Vertragstypen enthalten in der Regel auch Vereinbarungen zu einer Abfindung. Solche Abfindungsregelungen in Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen können jedoch rechtlich nachteilig sein, denn der Arbeitnehmer riskiert damit die Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld, § 158 SGB III.

Abweichende Beurteilung bei betrieblicher Kündigung

Nach derzeitiger Rechtslage muss ein Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsregelung schließt, nur dann keine Nachteile für seinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld befürchten, wenn er darlegen kann, dass der Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung aus betrieblichen Gründen ausgesprochen hätte, wenn die Parteien sich nicht auf den Abschluss des Aufhebungsvertrages geeinigt hätten (BSG, Urteil v. 12.07.06, B 11 a AL 47/05 R).

Allerdings hat das Bundessozialgericht in diesem Urteil auch eine weitergehende Änderung seiner Rechtsprechung in Aussicht gestellt. So sollen künftige Streitfälle zu den Aufhebungsverträgen möglicherweise an den Grundsätzen des § 1a KSchG gemessen und auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung verzichtet werden, wenn die jeweilige Abfindungshöhe die in § 1a Absatz 2 KSchG vorgesehene Grenze nicht überschreitet.

Das Wichtigste in Kürze

Abfindung, wie hoch fällt sie aus?

Nach der gesetzlichen Abfindungsvorschrift des § 1a KSchG beträgt die Abfindungshöhe einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe der Abfindung ist aber oftmals Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und wird daher nur in wenigen Fällen gesetzlich bestimmt.

Abfindung ab wann?

Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Bei betriebsbedingter Kündigung besteht die Wahl zwischen einer Abfindung oder einer Kündigungsschutzklage. Wird eine unwirksame Kündigung ausgesprochen, dann kann die Abfindung gerichtlich erwirkt werden. Das betrifft z. B. Fälle, in denen die Kündigung gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt. Dabei ist es wichtig, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung gegen diese zu klagen. In den meisten Fällen kann eine Abfindung aber durch eine außergerichtliche Einigung oder Vergleiche geregelt werden.

Wie wird eine Abfindung versteuert?

Die Abfindung unterliegt der vollen Besteuerung in Form der erhobenen Lohnsteuer. Sie zählt zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Über die sogenannte Fünftelregelung kann der zu zahlende Steuerbetrag gemindert werden. Dabei wird die Steuer so berechnet, als würde die Abfindungssumme verteilt auf fünf Jahre gezahlt werden, die Steuer aber sofort fällig sein.

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Anspruch auf Abfindung

Wird der Arbeitnehmer gekündigt, kann er in den meisten Fällen mit einer Abfindung rechnen. Es gibt allerdings keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Ob und wann eine Abfindung gezahlt wird ist dementsprechend von einer Abfindungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängig und kann ggfs. gerichtlich unterstützt werden.

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Höhe der Abfindung

Wie hoch die Abfindung bei Kündigung ausfällt ist oft Verhandlungssache und wird dabei von einigen Faktoren beeinflusst. Berücksichtigt werden dabei unter anderem die Betriebszugehörigkeit oder das Alter des Arbeitnehmers. Gut zu wissen: Die Abfindung kann in manchen Fällen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Hartz IV haben.

Geld, Lupe und Taschenrechner

Abfindung versteuern

Die Abfindung bei Kündigung gilt als Einkunft aus nicht selbstständiger Arbeit und wird in die Lohnsteuer integriert. Dabei bietet die Fünftelregelung eine gute Möglichkeit die zu zahlenden Steuern zu minimieren. Erfahren Sie hier mehr über dieses Vorgehen.

Arbeitslosengeld I

Abfindung und Arbeitslosengeld

Generell ist die Abfindung für die Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht zu berücksichtigen, es erfolgt keine Anrechnung. Allerdings ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Arbeitnehmer ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers frühzeitig aus dem Betrieb ausscheiden und eine Abfindung erhalten.

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