Zum Inhalt springen

Abfindung und Sozialversicherung

Ihnen steht eine Abfindungszahlung zu, aber welche Abgaben kommen auf Sie zu? Ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtig, müssen also Sozialabgaben gezahlt werden? Um diese Frage zu klären, ist zwischen der sogenannten echten und unechten Abfindung zu unterscheiden. Wir erklären nachfolgend genauer, worum es sich dabei handelt und wann eine Abfindung sozialversicherungspflichtig ist.

Grundsatz – Abfindungen sind sozialversicherungsfrei

Grundsätzlich betrifft eine Abfindung die Sozialversicherung nicht, denn für Abfindungen fallen keine Sozialabgaben an, da es sich im Regelfall um eine sogenannte „echte Abfindung“ handelt. Dies bedeutet, dass es sich bei der Abfindungszahlung nicht um ein Arbeitsentgelt handelt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert sich Arbeitsentgelt als alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betrachtet Abfindungen, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (BSG, 21.02.90, 12 KR 20/88).

Solche Abfindungen lösen daher nicht die Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus. Es wird diesbezüglich von „echten Abfindungen“ gesprochen, die deshalb nicht mehr dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis zuzurechnen sind, weil sie für eine Zeit nach dem Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht gezahlt werden (BSG, Urteil v. 28.01.99, B 12 KR 14/98).

Ausnahme – Sozialversicherungspflicht bei „unechten Abfindungen“

Anders verhält es sich bei den „unechten Abfindungen“. Die grundsätzliche Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung für Abfindungen gilt nicht, wenn sich die Abfindungszahlung als verdecktes Arbeitsentgelt entpuppt.

Auszahlung von rückständigem Arbeitsentgelt

Laut Bundessozialgericht liegt eine „unechte Abfindung“ vor, wenn die Abfindungszahlung im Zusammenhang mit der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsrechtsstreit erfolgt. Wird die Abfindung als rückständiges Arbeitsentgelt aus Anlass einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt, handelt es sich um eine „unechte Abfindung“. Solche Zahlungen sind selbst dann als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt einzustufen, wenn sie von den Beteiligten als Abfindung bezeichnet werden und unabhängig davon, ob die Zahlung der Abfindung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart war (BSG, Urteil v. 21.02.90. 12 RK 65/87; BSG, Urteil v. 25.10.90, 12 RK 40/89).

Abfindung nach Änderungskündigung

Das Gleiche gilt bei einvernehmlicher Änderung der Arbeitsbedingungen. In beiden Fällen folgert die Rechtsprechung aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch die Fortdauer der Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt Abfindungen regelmäßig die rechtliche Qualität von Arbeitsentgelt zu (grundlegend BSG, Urteil v. 28.01.99, B 12 KR 14/98), was sie dementsprechend sozialversicherungspflichtig macht.

Die Rechtsprechung wertet auch solche Abfindungen als Arbeitsentgelt, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden. Bietet der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Vertragsbedingungen an und wird die Änderungskündigung rechtswirksam, wird das Beschäftigungsverhältnis unter den neuen Bedingungen fortgeführt.

Das Wichtigste in Kürze

Ist eine Abfindung sozialversicherungsfrei?

Ja, im Regelfall fallen keine Abgaben zur Sozialversicherung an. Ausnahmen stellen „unechte Abfindungen“ dar.

Wann muss für Abfindung Sozialabgaben gezahlt werden?

Handelt es sich um eine „unechte Abfindung“ ist sie sozialversicherungspflichtig. Dies umfasst Abfindungen, die als verdecktes Arbeitsentgelt angesehen werden können.

Wie viel wird von der Abfindung abgezogen?

Abfindungen unterliegen grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht, das heißt es werden keine Sozialabgaben fällig. Abgezogen wird nur die Lohnsteuer nach aktuell geltendem Steuersatz. Werden aufgrund einer „unechten Abfindung“ doch Sozialabgaben fällig, entsprechen auch sie den aktuellen Beitragssätzen.

Verwandte Beiträge