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Abfindungsvereinbarung

abfindungsvereinbarung

Wurde vereinbart, dass dem Arbeitnehmer nach der Kündigung durch den Arbeitgeber eine Abfindung zusteht, wird dies in der sogenannten Abfindungsvereinbarung dokumentiert. Diese Vereinbarung enthält alle Informationen über Höhe, Anspruch und Auszahlung der Abfindung. Vorsicht – es gibt einige Stolpersteine und Fallen, auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Formulierung einer Abfindungsvereinbarung zwingend achten sollten!

Funktion der Abfindungsvereinbarung

Abfindungsvereinbarungen sind – auf freiwilliger Basis seitens des Arbeitgebers – Bestandteil von vielen Arbeitsverträgen. Auch werden sie in Tarifverträgen und Sozialplänen vorgesehen oder im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung aufgesetzt.

Die Abfindungsvereinbarung hat den Zweck die Höhe der zu zahlenden Abfindung zu dokumentieren, ebenso wie den Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung, bspw. zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Beispiel: Ein Mitarbeiter wird durch seinen Arbeitgeber aus betrieblichen Erfordernissen gekündigt. Das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers enthält eine Abfindungsvereinbarung, die ihm die Zahlung einer Abfindung in Höhe nach gesetzlichen Vorgaben zum Ende des Arbeitsverhältnisses zusichert. Mit seinem letzten Arbeitsentgelt bekommt er auch die Abfindung – unter Abzug von Steuern – überwiesen.

Wie die Abfindung steuerlich behandelt wird und mit welchem Trick Sie Steuern sparen können erfahren Sie unter Steuerrechtliche Behandlung der Abfindung.

Beachtenswertes für den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer sollte sich durch die Aussicht auf den raschen Erhalt einer Abfindung nicht dazu verleiten lassen, grundlegende Vorsichtsmaßregeln außer Acht zu lassen. Andernfalls treffen ihn unter Umständen erhebliche Rechtsnachteile, die im Ergebnis zu einer Minderung, schlimmstenfalls zum Verlust der Abfindung führen.

Um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu gefährden, empfiehlt es sich unbedingt, die Kündigungsfrist zu beachten. Verlässt der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz vorzeitig unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld und es kommt zur Anrechnung der Abfindung auf diesen Anspruch.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer kann zum 31.03. kündigen, vereinbart mit dem Arbeitgeber jedoch schon zum 31.01. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Als Entschädigung erhält er eine Abfindung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht trotzdem erst ab Ende der eigentlichen Kündigungsfrist, also zum 01.04., weshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 01.02. bis zum 01.04. ruht. Erst ab dem 01.04. erhält er Arbeitslosengeld.

In welchen Fällen eine Abfindung zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt können Sie unter Abfindung und Arbeitslosengeld I im Detail nachlesen.

Bei Aufhebungsvertrag droht Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Lässt sich der Arbeitnehmer auf einen Aufhebungsvertrag ein, wird dies im Regelfall als Eigenkündigung betrachtet mit der Folge der Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld. Abweichendes gilt nur bei einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Ob das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung zu den Aufhebungsverträgen korrigiert und sie an den Kriterien des § 1 a KSchG misst, steht dahin.

Zweck der Abfindung

Besonders wichtig ist die richtige Abfassung der Abfindungsvereinbarung in Vergleich oder Vertrag. Stets sollte die Formulierung gewählt werden, dass die Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt wird. Findet sich in der Vereinbarung der Passus, die Abfindung werde für geleistete Dienste oder in Anerkennung für erbrachte Arbeit geleistet, gilt sie als Arbeitsentgelt, sodass die Sozialversicherungspflicht wieder auflebt. Folge ist, dass der sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmeranteil abzuführen ist.

Wann Abfindungen als Arbeitsentgelt gesehen werden und sozialversicherungspflichtig werden können Sie detailliert unter Abfindung und Sozialversicherung nachlesen.

Das sollten Arbeitgeber beachten

Die meisten Arbeitgeber möchten die Abfindungszahlung so gering wie möglich halten, ohne dabei auf die Vorteile einer häufig erwünschten schnellen Trennung vom Arbeitnehmer zu verzichten.

Soweit keine anderweitigen Rechtsgründe vorliegen, die ihn zur Abfindungszahlung verpflichten, wird er ohnehin nur dann bereit sein, eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu leisten, wenn der Arbeitnehmer mit einiger Aussicht auf Erfolg gegen die Kündigung vorgehen kann. Ist das der Fall, ist der Arbeitgeber im Normalfall gut beraten, eine vergleichsweise gütliche Einigung mit dem Arbeitnehmer zu suchen – unter Einschluss einer angemessenen Abfindungsregelung, die für ihn das Risiko eines Rechtsstreits beseitigt.

In Anbetracht des umfassenden Kündigungsrechtsschutzes und einer ihn sichernden Rechtsprechung sollten solchen Überlegungen schon bei den geringsten Anhaltspunkten an der Rechtsbeständigkeit der Kündigung Raum gegeben werden.

Beitragsbild: SFIO CRACHO / shutterstock.com

Das Wichtigste in Kürze

Hat man bei einem Aufhebungsvertrag Anspruch auf Abfindung?

Bei einem Aufhebungsvertrag wird von beidseitigem Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen, weshalb grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindung besteht. Manche Arbeitgeber bieten diese mit dem Aufhebungsvertrag trotzdem an.

Wann ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtig?

Handelt es sich um ein verdecktes Arbeitsentgelt, bspw. durch Zahlung für geleistete Dienste oder als Anerkennung für erbrachte Arbeit, werden für die Abfindung Sozialabgaben fällig. Um dies zu vermeiden, sollte deshalb in jeder Abfindungsvereinbarung genau auf den definierten Zweck der Abfindung geachtet werden.

Wie schnell muss eine Abfindung gezahlt werden?

In der Regel wird die Abfindung mit dem letzten Gehalt ausgezahlt. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird in der Abfindungsvereinbarung mit aufgeführt, wenn vertraglich vereinbart. Wird die Abfindung gerichtlich erstritten geschieht dies meist erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, was einen späteren und individuell vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zur Folge hat.

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