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Zuverdienst beim Arbeitslosengeld

Zuverdienst Arbeitslosengeld - Minijob

Grundsätzlich steht der Bezug von Arbeitslosengeld einem Zuverdienst nicht entgegen. Ebenso wenig schließt ein Nebeneinkommen, sowohl durch eine selbstständige Tätigkeit als auch durch abhängige Beschäftigung, den Bezug von ALG 1 aus. Trotzdem gibt es einige Dinge zu beachten, die wir nachfolgend erläutern.

Umfang der Nebenbeschäftigung

Zusätzlich zum Bezug von ALG 1 einen Zuverdienst auszuüben ist unkritisch, soweit durch die jeweilige Tätigkeit nicht die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, insbesondere die erforderliche Arbeitslosigkeit, entfallen.

Wichtig: Als arbeitslos gelten Personen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, bemüht sind eine Beschäftigung zu finden und der Arbeitsagentur zur Weitervermittlung zur Verfügung stehen.

Dies bedeutet in der Praxis insbesondere, dass die für die Nebentätigkeit aufgewendete Zeit in der Regel 15 Wochenstunden nicht überschreiten darf. Darüber hinaus ist jeder Nebenerwerb der Bundesagentur für Arbeit unverzüglich und unaufgefordert zu melden.

Meldung des Zuverdienstes

Wird neben dem Bezug von Arbeitslosengeld ein Zuverdienst erzielt, muss diese Beschäftigung unverzüglich der Arbeitsagentur gemeldet werden. Dazu muss der Arbeitgeber oder der Leistungsbezieher im Falle der Selbstständigkeit selbst einen schriftlichen Nachweis über die Nebenbeschäftigung ausstellen.

Formular zum Nebeneinkommen beim Arbeitslosengeld

Die Bescheinigung ist als Vorlage auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden und kann dort ganz einfach ausgefüllt und im Anschluss online übermittelt werden: Bescheinigung über Nebeneinkommen

Anrechnung des Einkommens & Freibetrag

Je nach Höhe des Zuverdienstes erfolgt unter Umständen eine teilweise Anrechnung des erzielten Einkommens auf die Höhe der Arbeitslosengeld-Leistungen. Ist ein Teil des Zuverdienstes anzurechnen, wird die Summe der Arbeitslosengeld-Leistung um den anzurechnenden Verdienstanteil gemindert.

Anrechnungsfrei ist in jedem Fall ein kalendermonatliches Einkommen in einer Höhe von bis zu 165 Euro. Sofern das monatliche Einkommen nicht über diesem Betrag liegt, erfolgt demnach keine Anrechnung und die Höhe der Arbeitslosengeld-Leistungen bleibt unverändert.

Anrechnung bei Überschreitung des Freibetrags

Liegt die Höhe des monatlich erzielten Einkommens über dem Anrechnungsfreibetrag, ist der darüber liegende Anteil abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von der Höhe der Arbeitslosengeld-Leistungen abzuziehen. Der Leistungsbezieher erhält lediglich die um das anzurechnende Einkommen verminderte Arbeitslosengeld-Leistung.

Erhöhter Anrechnungsfreibetrag

Ein erhöhter Anrechnungsfreibetrag gilt, wenn der Leistungsbezieher bereits in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs neben dem aufgrund der Arbeitslosigkeit entfallenen Versicherungspflichtverhältnis einer geringfügigen Beschäftigung für die Dauer von mindestens 12 Monaten mit weniger als 15 Wochenstunden nachging.

Gleiches gilt, wenn der Leistungsbezieher unter Berücksichtigung der selben Zeiten einer selbstständigen (Neben-)Beschäftigung nachging.

In diesen Fällen ist ein Anrechnungsfreibetrag in Höhe des durchschnittlich im Monat aus der geringfügigen oder selbstständigen Beschäftigung erzielten Einkommens zu berücksichtigen, sofern die Höhe des monatlichen Durchschnittseinkommens 165 Euro übersteigt.

Tipp: Im Übrigen können auch Werbungskosten den Freibetrag erhöhen. Dazu zählen z. B. Kosten für Arbeitsmaterial oder Fahrtkosten. Fallen monatliche Fahrtkosten in Höhe von bspw. 30 Euro an, erhöht sich der Freibetrag auf 195 Euro.

Beispiel: Nebenverdienst Anrechnung beim ALG

Der Leistungsbezieher erhält Arbeitslosengeld in Höhe von 1.500,00 Euro pro Kalendermonat. Drei Monate nach Beginn der Bezugsdauer nimmt er eine geringfügige Beschäftigung mit einem Umfang von 14 Stunden pro Woche an, aus der er ein monatliches Brutto-Einkommen in Höhe von 810,00 Euro erzielt.

Bezeichnung / RechenschrittBetrag
monatliches (Neben-)Einkommen brutto810,00 Euro
abzüglich Lohnsteuer
Lohnsteuerklasse V, keine Kinder
– 78,83 Euro
abzüglich Kirchensteuer
Hessen 9,00%, nur sofern Kirchensteuerpflichtig
– 72,90 Euro
abzüglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
insgesamt 18,60%, Arbeitnehmeranteil: 9,30%
– 75,33 Euro
abzüglich Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
insgesamt 14,60%, Arbeitnehmeranteil: 7,30%
– 59,13 Euro
abzüglich Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung
insgesamt 3,05%, Arbeitnehmeranteil: 1,525%
– 12,35 Euro
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
fallen gemäß § 27 Abs. 5 SGB III nicht an
– 0,00 Euro
Abzüge gesamt-298,54 Euro
Nettolohn gesamt511,46 Euro
Abzüglich Einkommensfreibetrag– 165,00 Euro
anzurechnendes Einkommen346,46 Euro
Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs1.500,00 Euro
Arbeitslosengeldanspruch nach Einkommensanrechnung1.153,54 Euro

Beispiel: Nebenverdienst Anrechnung mit erhöhtem Freibetrag beim ALG

Der Leistungsbezieher hat Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 1.500,00 Euro pro Kalendermonat und erhält auch entsprechende Leistungen. Bereits 15 Monate vor Beginn des Arbeitslosengeldanspruchs nahm er eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) mit einem Umfang von acht Stunden pro Woche auf, aus der er ein monatlich gleichbleibendes Einkommen in Höhe von 250,00 Euro erzielt. Mit Bezug der Arbeitslosengeld-Leistungen erhöht der Leistungsbezieher die Arbeitszeit der Nebenbeschäftigung und erzielt nun ein Brutto-Einkommen in Höhe von 350,00 Euro.

Da die Nebenbeschäftigung bereits für die Dauer von mindestens 12 Monaten innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bestanden hat, steht dem Leistungsbezieher in diesem Fall ein erhöhter Einkommensfreibetrag zu.

Bezeichnung / RechenschrittBetrag
monatliches (Neben-)Einkommen brutto350,00 Euro
Nettolohn
entspricht Bruttolohn, sofern keine Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden
350,00 Euro
Abzüglich dem erhöhten Einkommensfreibetrag
monatliches Durchschnittseinkommen vor dem Arbeitslosengeldanspruch
– 250,00 Euro
anzurechnendes Einkommen100,00 Euro
Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs1.500,00 Euro
Arbeitslosengeldanspruch nach Einkommensanrechnung1.400,00 Euro

Zuverdienst bei beruflicher Weiterbildung – Freibetrag

Wird neben dem Bezug von Arbeitslosengeld eine berufliche Weiterbildung ausgeübt, gilt ein Freibetrag in Höhe von 400 Euro. Dies ist der Fall, wenn während der beruflichen Weiterbildung vom Arbeitgeber oder Träger der Weiterbildung zum Lebensunterhalt bestimmte Leistungen aufgrund der Teilnahme oder einer früheren oder bestehenden Beschäftigung gezahlt werden.

Einkünfte aus Sozialleistungen

Keine Anrechnung auf die Leistungen des Arbeitslosengeldes erfolgt beispielsweise bei Ansprüchen auf Elterngeld, Kindergeld, Wohngeld und Bürgergeld.

Zu einem teilweise oder vollständigen Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führt beispielsweise der Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld oder Berufsausbildungsbeihilfe.

Das Wichtigste in Kürze

Wie wird 538 Euro Job auf Arbeitslosengeld angerechnet?

Wenn der Zuverdienst aus dem Minijob den monatlichen Freibetrag in Höhe von 165 € übersteigt, wird der darüber liegende Betrag auf das Arbeitslosengeld angerechnet – allerdings nur, wenn der Nebenjob nach Eintritt in das Arbeitslsoengeld aufgenommen wurde.

Wie viel darf man als Arbeitsloser dazuverdienen?

Der Zuverdienst beim Bezug von Arbeitslosengeld ist generell nicht begrenzt, kann aber bei Überschreitung des monatlichen Grenzbetrages von 165 € zur Reduzierung bzw. Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen.

Kann man neben Arbeitslosengeld geringfügig arbeiten?

Ja, eine geringfügige Beschäftigung ist erlaubt. Wichtig ist, dass sie der Arbeitsagentur unverzüglich gemeldet wird und 15 Wochenstunden nicht überschritten werden.

Titelbild: New Africa / shutterstock.com

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