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Arbeitslosenversicherung – Beitrag und Leistungen

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung (AV) ist ebenso wie die gesetzliche Renten- (RV) und Krankenversicherung (GKV), die Unfallversicherung (UV) und die Pflegeversicherung (PV) zum Netzwerk der Sozialversicherungen zu zählen. Wir erklären nachfolgend, welchen Sinn und Zweck die Arbeitslosenversicherung eigentlich verfolgt und wie hoch aktuell Beiträge und Beitragsbemessungsgrenze sind.

Arbeitslosengeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung

Der hauptsächliche Zweck der Arbeitslosenversicherung ist die Schaffung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I. Das Arbeitslosengeld stellt eine Versicherungsleistung dar und unterscheidet sich hiermit in der Art der Finanzierung von Fürsorgeleistungen wie beispielsweise dem Arbeitslosengeld II / Hartz IV.

Die Arbeitslosengeld-Leistungen werden im Wesentlichen aus den Pflichtbeiträgen zu AV und nicht wie Fürsorgeleistungen aus Steuermitteln bestritten. Beitragspflichtig zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind neben allen Arbeitnehmern (mit Ausnahme von geringfügig Beschäftigten / Minijob) auch Auszubildende.

Berechnung der Beiträge zur AV

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bestimmt sich gemäß § 341 SGB III nach dem Beitragssatz und dem Bemessungsentgelt. Das Bemessungsentgelt entspricht dabei in der Regel dem beitragspflichtigen Bruttoentgelt des Versicherungsnehmers, sofern dieses nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze gekappt ist.

Formel: Beitrag zur Arbeitslosenversicherung = Beitragssatz in % * Bemessungsentgelt

Beitragssätze AV

BeitragsjahrBeitragssatz zur AV
20232,6%
20222,4%
20212,4%
20202,4%
20192,5%
20183,0%
20173,0%
20163,0%
20153,0% (3,0% seit dem Jahr 2011)

Bei der Berechnung der Beiträge wird die Höhe des beitragspflichtigen Bruttoentgelts durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze nach oben begrenzt. Maßgeblich ist nach § 341 Abs. 4 SGB III die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Diese liegt im Jahr 2023 bei 7.300 Euro in den alten und 7.100 Euro in den neuen Bundesländern.

Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung

Jahralte Bundesländer (West)neue Bundesländer (Ost)
20237.300 Euro (84.600 Euro / Jahr)7.100 Euro (81.000 Euro / Jahr)
20227.050 Euro (84.600 Euro / Jahr)6.750 Euro (81.000 Euro / Jahr)
20217.100 Euro (85.200 Euro / Jahr)6.700 Euro (80.400 Euro / Jahr)
20206.900 Euro (82.800 Euro / Jahr)6.450 Euro (77.400 Euro / Jahr)
20196.700 Euro (80.400 Euro / Jahr)6.150 Euro (73.800 Euro / Jahr)
20186.500 Euro (78.000 Euro / Jahr)5.800 Euro (69.600 Euro / Jahr)
20176.350 Euro (76.200 Euro / Jahr)5.700 Euro (68.400 Euro / Jahr)
20166.200 Euro (74.400 Euro / Jahr)5.400 Euro (64.800 Euro / Jahr)
20156.050 Euro (72.600 Euro / Jahr)5.200 Euro (62.400 Euro / Jahr)

Liegt die Höhe des beitragspflichtigen Bruttoentgelts also über der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze, wird zur Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ein Bemessungsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Liegt das beitragspflichtige Bruttoentgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, entspricht das Bemessungsentgelt dem beitragspflichtigen Bruttoentgelt.

Sonstige Leistungen der AV

Neben dem Arbeitslosengeld hat die Arbeitslosenversicherung den Zweck aus den Beiträgen auch einige andere Leistungen zu finanzieren. Zu nennen sind hier insbesondere verschiedene Unterarten des Arbeitslosengeldes wie Teilarbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld während einer beruflichen Weiterbildung. Daneben erfolgt aus den Beiträgen auch eine (Teil-)Finanzierung des Kurzarbeitergeldes, des Insolvenzgeldes sowie diverser Eingliederungs- und Vermittlungsleistungen und die Bezuschussung Arbeitssuchender bei anfallenden Bewerbungskosten.

Das Wichtigste in Kürze

Wie hoch ist der Beitrag der Arbeitslosenversicherung?

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 Prozent im Jahr 2023. im Vorjahr (2022) lag der Beitragssatz bei 2,4 Prozent.

Wer zahlt für die Arbeitslosenversicherung?

Grundsätzlich müssen alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Auszubildende in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Dabei ist nur das Einkommen versicherungspflichtig, welches unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Wer zahlt nicht für die Arbeitslosenversicherung?

Geringfügig Beschäftigte und Selbstständige sind in der Regel nicht versicherungspflichtig. Generell gilt außerdem, dass nur das Einkommen eines Arbeitnehmers versicherungspflichtig ist, welches unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Titelbild: Anton Watman/ shutterstock.com

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