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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – wie lange?

Mann arbeitet krank am Computer
Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Arbeitnehmer, die aufgrund einer Krankheit – ohne eigenes Verschulden – arbeitsunfähig werden, haben gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer in Minijob, Teilzeit sowie für Auszubildende.

Das Wichtigste in Kürze

Gilt Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nur, wenn sie im Arbeitsvertrag steht?

Nein, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich geregelt und bedarf keiner Erwähnung im Arbeitsvertrag, um gültig zu sein.

Wann muss dem Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit gemeldet werden?

Wurde vertraglich keine abweichende Vereinbarung bezüglich der Anzeige- und Nachweispflicht getroffen, muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt werden.

Mindestens vierwöchige Betriebszugehörigkeit

§ 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz bestimmt, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht. Zu ihm gegebenenfalls trotz der Krankheit noch möglichen Teilarbeiten ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Ebenso wenig ist der Arbeitgeber berechtigt, dem kranken Arbeitnehmer eine andere Aufgabe zu übertragen, zu deren Erledigung er imstande wäre.

Entsprechende Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag wären unwirksam, weil sie gegen den Schutzzweck des Entgeltfortzahlungsgesetzes verstoßen und den Arbeitnehmer mithin erheblich benachteiligen würden, § 307 Absatz 2 BGB.

Anzeige- und Nachweispflichten des erkrankten Arbeitnehmers

Den Arbeitnehmer treffen im Krankheitsfall Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber, § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dem Arbeitgeber ist die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, als in der Bescheinigung ausgewiesen, ist der Arbeitnehmer zur Beibringung einer weiteren Bescheinigung verpflichtet. Die Verletzung dieser Anzeige- und Nachweispflichten durch den Arbeitnehmer berechtigt den Arbeitgeber zur Abmahnung. Bei weiteren Verstößen kann die verhaltensbedingte Kündigung infrage kommen. Obgleich sich diese besonderen Pflichten für den Arbeitnehmer aus dem Gesetz ergeben, empfiehlt sich ihre Aufnahme in die vertragliche Klausel aus Klarstellungsgründen.

Unabdingbarkeit

Nach § 12 Entgeltfortzahlungsgesetz sind dessen Bestimmungen unabdingbar. Das bedeutet, dass kollektiv- oder individualvertragliche Vereinbarungen zuungunsten des Arbeitnehmers unwirksam sind. Darauf ist bei der Fassung entsprechender arbeitsvertraglicher Klauseln strikt zu achten. Die einzige Ausnahme bildet § 4 Absatz 4 Entgeltfortzahlungsgesetz, wonach bei der Höhe des im Krankheitsfall zu zahlenden Entgelts abweichende Regelungen durch einen Tarifvertrag hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen getroffen werden können.

Titelbild: Cookie Studio/ shutterstock.com

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