Zum Inhalt springen

Probezeit – Kündigungsfrist, Dauer und Verlängerung

Frau stellt Blumentopf an ihren neuen Arbeitsplatz
Probezeit – welche Dauer und welche Kündigungsfrist?

Viele Arbeitgeber vereinbaren mit neuen Mitarbeitern in den ersten Monaten des Beschäftigungsverhältnisses eine Probezeit im Arbeitsvertrag.

Die Regelung der Probezeit im Arbeitsvertrag unterliegt dabei einigen wichtigen gesetzlichen Vorgaben (§ 622 BGB), die wir im Folgenden genauer erklären.

Das Wichtigste in Kürze

Wie lange muss eine Probezeit mindestens sein?

Die Probezeit muss mindestens einen Monat betragen und darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

Was ist die gesetzliche Probezeit?

Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Probezeit von maximal 6 Monaten. Diese findet in der Praxis am häufigsten Anwendung, die Vereinbarung einer kürzeren Probezeit ist aber auch möglich.

Kann man in der Probezeit fristlos kündigen?

Ja! Um innerhalb der Probezeit fristlos zu kündigen muss die Grundlage für eine außerordentliche Kündigung gegeben sein.

Was bedeutet 2 Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit?

Die Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb der Probezeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer ab dem Tag der Kündigung genau zwei Wochen im Unternehmen verbleibt. Die Kündigung ist also nicht vom 15. oder dem Ende eines Monats abhängig.

Wie lange dauert die Probezeit?

Die Probezeit darf maximal 6 Monate dauern. Sie dient einerseits dem besseren Kennenlernen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und andererseits als Bewährungsprobe für den neuen Mitarbeiter.

Lässt sich die Probezeit verlängern oder verkürzen?

Im Regelfall lässt sich die Probezeit nicht verlängern.

Die Vereinbarung einer längeren Probezeit im Arbeitsvertrag als sechs Monate ist unwirksam, da der Arbeitnehmer nach Ablauf dieses Zeitraumes die obligatorische Wartezeit für das Eingreifen des Kündigungsschutzes erfüllt hat.

Das folgt aus der Bestimmung des § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz, der den Kündigungsschutz an die Bedingung knüpft, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

Übrigens: Die Vereinbarung einer kürzeren Probezeit ist zulässig, wird in der Praxis aber selten durchgeführt.

Welche Fristen gelten bei Kündigung in der Probezeit?

Ist im unbefristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien zwei Wochen.

Kann die Kündigungsfrist in der Probezeit verlängert oder verkürzt werden?

Zugunsten des Arbeitnehmers kann eine Verlängerung der Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist kann hingegen vertraglich nicht bestimmt werden.

Eine Verkürzung ist aber auf der Grundlage eines Tarifvertrages denkbar, da hier die Möglichkeit besteht abweichende Regelungen zu vereinbaren.

Einen Überblick über die geltenden Fristen zur Kündigung finden Sie unter Kündigungsfrist.

Probezeit in der Ausbildung

In der Ausbildung gelten Besonderheiten zur Kündigung in der Probezeit.

Zunächst ordnet § 20 Berufsbildungsgesetz an, dass die Probezeit höchstens vier Monate betragen darf.

Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist möglich

§ 22 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz gestattet die jederzeitige Kündigung des Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Nach der Probezeit wichtiger Grund notwendig

Nach der Probezeit kann nur noch vom Auszubildenden selbst oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden, § 22 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz.

In Anbetracht der ganz besonderen Bedeutung des Ausbildungsverhältnisses für die berufliche Entwicklung werden an die tatsächlichen Voraussetzungen des wichtigen Grundes im Sinne dieser Vorschrift gesteigerte Anforderungen gestellt (BAG v. 10.05.1973, Az.: 2 AZR 328/72).

Es gilt der Grundsatz, dass das Interesse an einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung das Kündigungsinteresse überwiegt.  Deshalb müssen die vorgetragenen Gründe von besonderem Gewicht sein.

Fristlose Kündigung in der Ausbildung

Als wichtige Gründe, die zur fristlosen Kündigung des Auszubildenden berechtigen können, gelten beispielsweise

  • der eigenmächtige Urlaubsantritt,
  • Gewalt oder ihre Androhung gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten und
  • die durch nachhaltige Verstöße gegen die betriebliche Ordnung belegbare Unfähigkeit zu Einordnung und Anpassung.

Auch der hartnäckige Verstoß gegen die Arbeitszeitvereinbarungen kann ein wichtiger Grund sein, wenn der Auszubildende durch unentschuldigtes Fehlen oder ständige Verspätungen in Betrieb oder Berufsschule auffällt.

Weiterführende Informationen zur außerordentlichen Kündigung finden Sie unter Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages.

Titelbild: fizkes/ shutterstock.com

Zuletzt aktualisiert: 14.09.2021

Verwandte Beiträge