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BAG-Urteil: Kurzarbeit kürzt Urlaubsanspruch

Pinnadeln im Kalender

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit es hinnehmen müssen, dass ihre Urlaubstage gekürzt werden. Konkret betroffen sind Arbeitnehmer, die von tageweisem Arbeitsausfall betroffen sind und waren sog. Kurzarbeit Null – und das sind in Zeiten der Corona-Pandemie sehr viele Arbeitnehmer gewesen oder sind es noch weiterhin.

Geklagt hatte eine Frau, die als Verkaufshilfe mit Bäckertätigkeiten angestellt ist und ihre Tätigkeit in einer drei-Tage Teilzeittätigkeit ausführt. Der Arbeitsvertrag sieht in ihrem Fall einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 28 Tagen bei einer sechs-Tage Woche vor, womit der Klägerin 14 Tage Urlaub jährlich zustehen.

Durch Corona Pandemie Kurzarbeit Null

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde Kurzarbeit im Betrieb eingeführt, so dass die Verkäuferin in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war (Kurzarbeit Null) und in den Monaten November und Dezember 2020 an nur fünf Tagen arbeitete. Als Folge nahm die Arbeitgeberin eine Neuberechnung des Jahresurlaubs für 2020 vor und kürzte die Gesamtzahl der Tage von 14 auf 11,5 Arbeitstage.

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Die Verkäuferin wollte die Kürzung nicht hinnehmen und erklärte vor Gericht, dass aufgrund des Bezuges von Kurzarbeitergeld ausgefallene Arbeitstage wie reguläre Arbeitstage gewertet werden müssen und somit eine Kürzung des Urlaubs nicht rechtmäßig sei – ihrer Meinung nach stünden ihr die restlichen 2,5 Urlaubstage für das Jahr 2020 zu, die sie auch einforderte.

Klage abgewiesen

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Bereits in den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen und auch das Bundesarbeitsgericht kam in der Revision zu keinem anderen Schluss.

Der 9. Senat des höchsten deutschen Arbeitsgerichts erklärte, dass sich der Urlaubsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf eine sechs-Tage-Woche auf 24 Werktage belaufe. Sind im Arbeitsvertrag weniger oder mehr als sechs Tage geregelt, so muss der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub entsprechend angepasst werden. Dabei geht das Bundesarbeitsgericht von der folgenden Formel aus, die bereits mit Urteil vom 19.03.2019 unter Az.: 9 AZR 406/17 vom BAG gefällt wurde:

24 Werktage x Anzahl Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage

Da gesetzliche Feiertage als Tage mit Arbeitspflicht gelten, sind diese in den 312 Werktagen enthalten.

Im vorliegenden Fall ergab sich nach dieser Formel bei der Klägerin zunächst ein Anspruch von 14 Tagen Jahresurlaub, resultierend aus einer drei-Tage-Woche (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Da durch den Ausfall ganzer Arbeitstage durch die Kurzarbeit eine Neuberechnung des Jahresurlaubs gerechtfertigt sei. Die Richter stellten bei ihrer Entscheidung klar:

„Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen“

Das Gericht kommt nach eigenen Berechnungen zu dem Schluss, dass der Klägerin nicht mehr Urlaub zusteht als bereits von der Arbeitgeberin gewährt. Unter Berücksichtigung des Zeitraums von drei Monaten, in denen die Mitarbeiterin aufgrund der Kurzarbeit in der Corona Pandemie nicht gearbeitet habe, stünden ihr nach der Formel (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage) lediglich 10,5 Urlaubstage zu.

Mehr Kurzarbeitergeld auch 2021: Bundestag verlängert Corona-Regelung

Gewerkschaft nicht erfreut über BAG-Entscheidung

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) ist über die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht erfreut, da Beschäftigte in Kurzarbeit nicht über planbare Freizeit verfügen und dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müssen. Anja Piel vom DGB-Vorstand sprach von einem „bitteren Tag für viele Beschäftigte“. Die Entscheidung der Richter wälze die Lasten der Pandemie auf die Arbeitnehmer ab, so Piel weiter.

Juristen dagegen sind sich einig, dass kein anderer Ausgang aus dem Verfahren zu erwarten war und zudem das Bundesarbeitsgericht nun eine Lücke im Gesetz schließe – die gleichzeitig auch dem Tenor des Europäischen Gerichtshof entspräche. Dieser hatte in der Vergangenheit bereits die Kürzung von Urlaubsansprüchen für Tage, an denen Arbeitnehmer nicht tatsächlich tätig war, geduldet.

Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 30.11.2021 – Az.: 9 AZR 225/21
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht (LSG) Düsseldorf vom 12.03.2021 – Az.: 6 Sa 824/20

Gilt auch bei Betriebsvereinbarungen

In einer anderen Entscheidung vom 30.11.2021 (Az.: 9 AZR 234/21) kam das Bundesarbeitsgericht zu den gleichen Schluss, dass Tage der Kurzarbeit den Urlaubsanspruch kürzen. In diesem Fall wurde die Kurzarbeit jedoch nicht individuell in einer Kurzarbeitsvereinbarung vereinbart sondern aufgrund einer Betriebsvereinbarung im Betrieb eingeführt.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht dürfte sehr viele Arbeitnehmer treffen, sofern die Betriebe dies so umsetzen. Statistisch gesehen sind die Zahlen der Kurzarbeit in Betrieben aufgrund der Corona-Pandemie explodiert. Nach aktuellen Daten der Bundesagentur für Arbeit befanden sich im April 2020 insgesamt 5.995.428 Beschäftigte aus 609.681 Betrieben in Kurzarbeit. Im April 2021 bezogen 2.560.303 Beschäftigte aus 346.519 Betrieben das Kurzarbeitergeld. Zum Vergleich: im April 2019 (vor der Corona-Pandemie) waren es lediglich 40.170 Beschäftigte in 1.958 Unternehmen.

Bildnachweis: CTS_DATA STOCK/ shutterstock.com

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