Ein befristeter Arbeitsvertrag kann viele Gründe haben – Projektarbeit, Elternzeitvertretung oder Berufseinstieg. Was für Arbeitgeber ein flexibles Instrument ist, wirft bei Beschäftigten oft Fragen auf: Wie sicher ist mein Job? Wann darf befristet werden, wie oft – und wann nicht? Und wie kann aus einer Befristung eine unbefristete Stelle werden? Dieser Artikel gibt dir einen Überblick und zeigt, worauf du achten solltest.
Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis – mit einem entscheidenden Unterschied: Das Ende des Vertrages steht von Beginn an fest. Je nach Art der Befristung läuft er entweder zu einem bestimmten Datum aus oder endet, wenn ein konkreter Zweck erfüllt ist. Weder Du noch Dein Arbeitgeber müssen den Arbeitsvertrag dafür kündigen, das Beschäftigungsverhältnis endet automatisch. Gesetzlich vorgesehen sind zwei Varianten:
- Zeitbefristung: Der befristete Arbeitsvertrag läuft zu einem vereinbarten Datum aus.
- Zweckbefristung: Der Vertrag endet, wenn der Grund für die Beschäftigung entfällt (z. B. Rückkehr der vertretenen Person).
Wann und wie oft ist eine Befristung erlaubt?
Ohne sachlichen Grund ist eine Befristung des Arbeitsvertrages bis zu 2 Jahre erlaubt – inklusive maximal 3 Verlängerungen in dieser Zeit.
Wichtig: Damit eine Verlängerung wirksam ist, muss sie schriftlich und vor Ablauf der bisherigen Befristung erfolgen. Dabei dürfen keine Unterbrechungen oder Änderungen der Vertragsbedingungen vorgenommen werden. Sonst gilt dies als neuer Vertrag – und der wäre dann ohne Sachgrund unzulässig, wenn du vorher schon bei diesem Arbeitgeber beschäftigt warst.
Mit sachlichem Grund ist auch eine längere Befristung möglich. Typische sachliche Gründe können z.B. sein:
- Vorübergehender Mehrbedarf (z. B. Projektarbeit)
- Elternzeit- oder Krankheitsvertretung
- Erprobung, z. B. im künstlerischen Bereich
- Beschäftigung aus Haushaltsmitteln mit zeitlicher Zweckbindung (öffentlicher Dienst)
- Anschluss nach Ausbildung oder Studium
- Gerichtlicher Vergleich
- Saisonarbeit oder Studentenjobs
- Tätigkeiten mit besonderer Eigenart (z. B. Bühnenengagements)
Sonderregelungen bei Neugründung & für ältere Arbeitnehmer
Manche befristeten Arbeitsverhältnisse sind auch ohne sachlichen Grund länger als zwei Jahre möglich – wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Zwei wichtige Ausnahmen sind dabei:
Start-ups / Neugründungen: Befristung bis zu 4 Jahre möglich. Wirst du in einem neu gegründeten Unternehmen angestellt, darf dein Vertrag bis zu vier Jahre ohne Sachgrund befristet werden – und das auch mit beliebig vielen Verlängerungen. Voraussetzung: Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt deiner Einstellung weniger als vier Jahre alt sein. Die Regelung gilt aber nur bei echten Neugründungen, nicht bei Tochtergesellschaften, Umfirmierungen oder Abspaltungen. Start-ups sollen sich in der Gründungsphase flexibler aufstellen und Personal aufbauen können.
Ab 52 Jahren: Befristung bis zu 5 Jahre bei Wiedereinstieg. Bist du mindestens 52 Jahre alt, kannst du auch ohne sachlichen Grund bis zu 5 Jahre befristet eingestellt werden – wenn du zuvor für mindestens vier Monate arbeitslos warst, Transferkurzarbeitergeld erhalten hast oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hast. Ziel: Der erleichterte Wiedereinstieg für ältere Arbeitnehmer, die vom Arbeitsmarkt länger fern waren.
Befristeter Arbeitsvertrag wird automatisch unbefristet
Normalerweise endet ein befristeter Arbeitsvertrag mit dem Datum oder Projektende, wie im Vertrag geregelt – ohne gesonderte Kündigung. Es gibt aber Ausnahmen: Unter bestimmten Umständen wird aus dem befristeten Arbeitsverhältnis automatisch ein unbefristetes. Und zwar ganz ohne neue Vereinbarung. In diesen Fällen wandelt sich Dein befristeter Arbeitsvertrag automatisch und von Gesetztes wegen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis:
- Du arbeitest nach Ablauf der Befristung einfach weiter – und niemand sagt etwas. Wenn Dein Arbeitgeber Dich nach Vertragsende einfach weiterarbeiten lässt, ohne etwas zu unternehmen, gilt Dein Vertrag automatisch als unbefristet. Das ist gesetzlich so vorgesehen, damit Arbeitnehmer nicht „versehentlich“ in der Befristungsschleife hängenbleiben. Voraussetzung: Du bleibst ohne Unterbrechung im Job.
- Befristung wurde nicht schriftlich vereinbart. Eine mündliche Absprache reicht nicht aus. Wurde der Vertrag erst nach Deinem ersten Arbeitstag unterschrieben oder fehlt die Schriftform ganz, ist die Befristung unwirksam. Dann arbeitest Du rechtlich gesehen unbefristet.
- Unzulässige Befristung ohne Sachgrund liegt vor. Wirst Du ohne Sachgrund befristet, obwohl Du bereits beim selben Arbeitgeber beschäftigt warst, ist die Befristung nicht zulässig.
- Höchstdauer wird überschritten. Eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages darf in der Summe höchstens zwei Jahre dauern und währenddessen nur dreimal verlängert werden. Werden diese gesetzlichen Grenzen überschritten, ist die Befristung unwirksam.
Wichtig: In den letzten beiden Fällen (unzulässige Befristung oder Überschreitung der Höchstdauer) wird Dein befristeter Arbeitsvertrag nicht ganz automatisch zu einem unbefristeten – Du musst selbst aktiv werden und innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende eine Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Verpasst Du diese Frist, gilt die Befristung als wirksam – selbst wenn sie eigentlich unzulässig war.
Das ändert sich mit unbefristeten Vertrag
Wenn dein befristeter Vertrag automatisch als unbefristet gilt – etwa wegen eines Formfehlers oder weil du nach Vertragsende einfach weiterarbeitest – geschieht das meist nicht im Sinne des Arbeitgebers. Trotzdem hast du in diesem Fall zumindest etwas mehr rechtlichen Schutz. Das bedeutet konkret:
- Du fällst nicht mehr einfach „raus“. Anders als bei einer Befristung kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jetzt nicht mehr stillschweigend enden lassen, sondern muss Dir formal kündigen – unter Einhaltung der Kündigungsfrist und Formvorschriften.
- Kündigungsschutz kann greifen – je nach Fall. Wenn Du schon länger als sechs Monate im Betrieb arbeitest und dort mehr als zehn Personen beschäftigt sind, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Dann braucht Dein Arbeitgeber einen nachvollziehbaren Grund, um Dich zu entlassen.
- Vertragsinhalte bleiben gleich. Es ändert sich nur, dass Dein Vertrag kein festes Enddatum mehr hat. Gehalt, Arbeitszeit und sonstige Bedingungen laufen wie bisher weiter – eine neue Vereinbarung ist nicht erforderlich.
Aber: Auch wenn Du jetzt vermeintlich rechtlich besser gestellt bist, bedeutet das keine echte Jobsicherheit. War die Unbefristung nicht geplant, kann Dein Arbeitgeber versuchen, sich zeitnah durch Kündigung vom Arbeitsverhältnis zu lösen – zum Beispiel noch in der Probezeit oder unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Befristeten Arbeitsvertrag kündigen
Ein befristeter Vertrag endet automatisch. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich im Vertrag erlaubt wurde. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (z. B. bei grobem Fehlverhalten) bleibt immer bestehen.
Schriftform nicht vergessen
Ein befristeter Arbeitsvertrag muss vor Beginn schriftlich abgeschlossen werden. Passiert das nicht, ist die Befristung unwirksam – und der Vertrag gilt als unbefristet. Das hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach bestätigt.
Zweifel an der Befristung?
Wenn du das Gefühl hast, dass an deiner Befristung etwas nicht stimmt, solltest du das prüfen lassen. Besonders oft lohnt sich eine genaue Prüfung in diesen Situationen:
- Der Arbeitsvertrag wurde erst nach Arbeitsbeginn unterschrieben – dann wäre die Befristung unwirksam, dein Vertrag entsprechend unbefristet.
- Du wurdest mehrfach hintereinander ohne nachvollziehbaren Grund befristet – Verdacht einer unzulässigen Kettenbefristung.
- Der angegebene Grund für die Zweckbefristung existiert überhaupt nicht (mehr) – trotzdem wirst du nicht unbefristet übernommen.
- Dein Chef hat dich nach Ablauf des Vertrags einfach weiterarbeiten lassen, schweigt dazu aber oder behauptet später, das Arbeitsverhältnis sei beendet. In dem Fall könntest du bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.
Wenn sich deine Zweifel bestätigen, hast du die Möglichkeit, eine sogenannte Entfristungsklage (Befristungskontrollklage) beim Arbeitsgericht zu erheben. Wichtig dabei: Diese Klage musst du innerhalb von drei Wochen nach Ende des Vertrags stellen, sonst gilt die Befristung automatisch als wirksam – selbst dann, wenn sie ursprünglich unwirksam war.
Tipp: Hol dir im Zweifel Unterstützung – etwa beim Betriebsrat, bei einer Gewerkschaft oder einem Anwalt für Arbeitsrecht. Dadurch kannst du rechtzeitig einschätzen, ob eine Klage sinnvoll ist.
Arbeitsrecht beim befristeten Vertrag
Auch wenn Dein Arbeitsvertrag befristet ist: Du hast die gleichen Rechte wie Arbeitnehmer in einem unbefristeten Job. Du bekommst mindestens den gesetzlichen Mindestlohn, hast Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch bei der Arbeitszeit gelten die gesetzlichen Grenzen.
Und: Hinsichtlich der Sozialversicherung ergeben sich auch keine Unterschiede zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Du bist ganz normal versichert bei der Krankenkasse, der Rentenversicherung und auch der Arbeitslosenversicherung. Entsprechend gilt für dich im Bedarfsfall auch der Mutterschutz.