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Urlaub in Corona-Risikogebieten: Das müssen Arbeitnehmer wissen!

Pärchen mit Atemmasken im Urlaub

Das Coronavirus hält nicht nur Deutschland weiterhin fest im Griff – auch der Rest der Welt kämpft weiter gegen Covid-19. In den Sommer- und Herbstmonaten fliehen viele Deutsche in wärmere Gefilde. Wer sich trotz der Reisewarnungen entscheidet, in Corona-Risikogebieten Urlaub zu machen, muss jedoch so einiges beachten. Wir haben die wichtigsten Fragen für Sie beantwortet!

Coronavirus: Was ist ein Risikogebiet?

Risikogebiete sind Länder außerhalb der Bundesrepublik, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus besteht und für die das Auswärtige Amt in diesem Zusammenhang eine Reisewarnung ausgesprochen hat.

Welche Länder sind Risikogebiete?

Eine Liste aller derzeitigen Risikogebiete ist auf der Webseite des Robert Koch Instituts zu finden. Aktuell (Stand: 27. August 2020) werden unter anderem die folgenden Länder als Risikogebiete eingestuft:

  • Belgien (Regionen: Antwerpen, Brüssel)
  • Bulgarien (Regionen: Blagoevgrad, Dobritch)
  • Frankreich (Regionen: Île-de-France, Provence-Alpes-Côte d’Azur)
  • Kroatien (Regionen: Šibenik-Knin, Split-Dalmatien)
  • Mexiko
  • Spanien (Regionen: Festland, die Balearen)
  • Türkei
  • USA

Bei Rückkehr aus Risikogebieten in Quarantäne?

Grundsätzlich gilt derzeit (Stand: 27. August 2020): Wer sich in den 14 Tagen vor Einreise in die Bundesrepublik in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss sich nach seiner Rückreise in die Heimat zuhause isolieren und das zuständige Gesundheitsamt verständigen.

Rückkehrer aus Risikogebieten müssen zudem seit dem 08. August bei der Einreise einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist oder sich innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise auf das Virus testen lassen, so die Bundesregierung in einem Informationsblatt für Reisende. Ist das Testergebnis negativ, führt das in den meisten Bundesländern dazu, dass eine häusliche Isolation nicht mehr erforderlich ist. Bei einem positiven Testergebnis müssen sich Betroffene 14 Tage lang in Quarantäne begeben.

Aktueller Hinweis: Die Bundesregierung berät derzeit über die Abschaffung der Corona-Testpflicht. Reiserückkehrer aus Risikogebieten müssten in diesem Fall nach der Einreise in die Bundesrepublik 2 Wochen in häuslicher Quarantäne verweilen.

Rückreise aus Risikogebiet: Gehalt in Quarantäne?

Arbeitsrechtler gingen bisher davon aus, dass Reisende, die ihren Urlaub wissentlich in einem Corona-Risikogebiet verbringen gemäß § 616 BGB keinen Anspruch auf Lohnfortzahlungen in Quarantäne haben – schließlich erbringen sie keine Arbeitsleistung. Das Gesundheitsministerium erklärt nun jedoch in einer Pressekonferenz am 26. August:

Der Arbeitnehmer muss aufgrund behördlicher Anordnung für den Zeitraum der Quarantäne zu Hause bleiben. Deshalb besteht für ihn weder die Pflicht, dafür Urlaub zu nehmen, noch muss er einen Verdienstausfall befürchten.“

In diesem Fall greift § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Arbeitnehmer haben demzufolge Anspruch auf eine Entschädigung vom Staat, wenn jemand „Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet“. Maximal 6 Wochen lang kommt der Staat dann für den Lohnausfall in voller Höhe auf. Ab der 7. Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes ausgezahlt. Der Arbeitgeber tritt zunächst für die Zahlung der Entschädigung ein und kann sie sich anschließend von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Die Regelung gilt auch dann, wenn Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet reisen.

Darf mich der Arbeitgeber in Quarantäne schicken?

Der Arbeitgeber darf nicht eigenmächtig eine Quarantäne anordnen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub in einem Risikogebiet verbracht hat. Darüber entscheidet ausschließlich das Gesundheitsamt. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer lediglich nachhause schicken bzw. unter Lohnfortzahlung freistellen.

Muss ich dem Arbeitgeber mein Urlaubsziel verraten?

Die Antwort auf diese Frage ist umstritten. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht darüber in Kenntnis setzen, wo er seinen Urlaub verbringt. Allerdings hat der Arbeitgeber gemäß § 618 BGB eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen anderen Mitarbeitern. Aus Sicht des Deutschen Gewerkschaftsbundes könnten sich daraus seinerseits Ansprüche ergeben, die den betreffenden Mitarbeiter zur Auskunft über seine Urlaubspläne verpflichten.

Darf mir der Arbeitgeber den Urlaub in einem Risikogebiet verbieten?

Der Arbeitgeber hat kein Recht darauf, dem Arbeitnehmer die Reise in das gewünschte Urlaubsland zu verbieten- auch dann nicht, wenn es sich bei dem Land um ein Risikogebiet handelt. Lediglich der Urlaubsantrag an sich kann aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Insofern hat der Arbeitgeber nur Einfluss auf die terminliche Lage des Urlaubes, nicht aber auf das Urlaubsziel.

Darf Arbeitgeber von Reiserückkehrern einen Corona Test verlangen?

Der Arbeitgeber darf nicht grundlos einen Corona-Test von allen Mitarbeitern verlangen, die aus dem Urlaub zurückgekehrt sind. Hat der betreffende Arbeitnehmer seinen Urlaub jedoch in einem Corona-Risikogebiet verbracht, besteht auf Seiten des Arbeitgeber besonderes Interesse. Der Arbeitgeber hat seiner Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern, die mit den Rückkehrern Kontakt haben könnten, nachzukommen. Daraus könnten sich Ansprüche ergeben, die letzten Endes dazu führen, dass Reiserückkehrer einen Test machen muss. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht „aus blauem Dunst heraus“ entscheiden, dass alle Mitarbeiter einen Corona-Test machen müssen, die Maßnahmen müssen sich an den Richtlinien der Behörden und Gesundheitsämter orientieren.

Kündigung nach Urlaub in Risikogebiet?

In Anbetracht der unstetigen Lage ist nicht abschließend geklärt, ob der Urlaub in einem Risikogebiet und eine darauffolgende Quarantäne eine Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers rechtfertigt. Dem Arbeitnehmer steht die Wahl seines Urlaubszieles grundsätzlich frei – selbst, wenn es sich dabei um ein Risikogebiet handelt. Auch die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers erfüllt sich im Urlaub mit der Einhaltung der empfohlenen Verhaltens- und Hygieneregeln, so der Deutsche Gewerkschaftsbund. Insofern kann diese Frage nicht allgemeingültig beantwortet werden, sondern hängt vom Einzelfall ab.

Titelbild: MilanMarkovic78/ shutterstock.com

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