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Brückenteilzeit: Zeitlich befristete Arbeitszeitverkürzung

Brückenteilzeit steht auf einem roten Wecker. Der Wecker besagt, dass es Zeit ist eine Arbeitszeitverkürzung zu beantragen

Die Brückenteilzeit oder auch befristete Teilzeit ist eine Möglichkeit, für einen festgelegten Zeitraum die Arbeitszeit zu verkürzen, um mehr Zeit neben dem Job zu haben. Gleichzeitig behält der Arbeitnehmer die Sicherheit nach Beendigung der Brückenteilzeit wieder in die Vollzeitbeschäftigung zurückkehren zu können.

Das Wichtigste in Kürze

Wie funktioniert Brückenteilzeit?

Seit dem 01. Januar 2019 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ohne Angabe von Gründen einen Anspruch auf eine zeitlich befristete Verringerung der Arbeitszeit, der so genannten Brückenteilzeit. Der Anspruch gilt u. a. nicht für Auszubildende und Unternehmen mit weniger als 45 Mitarbeitern.

Wie lange kann man Brückenteilzeit nehmen?

Der Zeitraum für eine Brückenteilzeit muss mindestens ein Jahr und darf maximal fünf Jahre betragen. Eine Verkürzung oder Verlängerung ist nicht ohne Weiteres möglich.

Wer hat Anspruch auf Brückenteilzeit?

Anspruch auf Brückenteilzeit haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer (außer Auszubildende), wenn deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate (ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber) besteht und der Arbeitgeber mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt.

Definition Brückenteilzeit

Seit dem 01. Januar 2019 haben Arbeitnehmer gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ohne Angabe von Gründen einen Anspruch auf eine zeitlich befristete Verkürzung der Arbeitszeit.

Nach Ablauf der sogenannten Brückenteilzeit kehrt der Arbeitnehmer automatisch zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück.        

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf diese Form der Teilzeit haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer (außer Auszubildende), wenn:

  • deren Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate (ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber) besteht.
  • deren Arbeitgeber mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt.

Keine Begründung erforderlich

Ein Antrag auf befristete Teilzeit muss nicht begründet werden.

Dauer der befristeten Teilzeit

Der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer mit reduzierter Stundenzahl arbeiten möchte, muss im Voraus festgelegt werden.

Dieser Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf maximal fünf Jahre betragen. Tarifvertragliche Abweichungen sind möglich.

Bestimmung der Arbeitszeiten

Grundsätzlich obliegt dem Arbeitgeber die Aufteilung der Arbeitszeiten. Mit dem Arbeitgeber sind die Arbeitstage und die Stundenverteilungen abzusprechen.

Wichtig: Das Gesetz sieht dabei keine Mindestarbeitszeit bzw. Höchststundenzahl vor.

Verlängerung oder Verkürzung des Zeitraums

Eine Verkürzung oder Verlängerung der Brückenteilzeit ist grundsätzlich nicht möglich. Während dieser Form der Teilzeit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit.

Ein einseitiges Recht auf eine weitere Verringerung der Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer während dieses Zeitraumes nicht. Nur in einem einvernehmlichen Gespräch mit dem Arbeitgeber ist eine Änderung der Brückenteilzeit im Nachhinein möglich.

Hinweis: Um Arbeitgeber vor Überforderung zu schützen, können diese die festgelegte Verteilung der Teilzeitarbeit aus betrieblichen Gründen rückgängig machen oder abändern (§ 8 Abs. 5 Satz 5 TzBfG). Änderungen müssen im mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich abgesprochen werden.

Antragstellung Brückenteilzeit

Mindestens drei Monate vor gewünschtem Beginn muss der Antrag auf Brückenteilzeit sowie deren gewünschter Umfang und Verteilung der Arbeitszeit in Textform beim Arbeitgeber eingereicht werden. Für den Teilzeitantrag an den Arbeitgeber reicht eine E-Mail.

Entscheidung spätestens einen Monat vor Beginn

Spätestens einen Monat vor geplantem Beginn muss der Arbeitgeber über den Antrag entscheiden und dem Arbeitnehmer die Entscheidung in Textform mitteilen.

Wichtig: Hat der Arbeitgeber bis dahin nicht auf den Antrag reagiert, gilt dieser mit dem gewünschten Umfang und der Verteilung als genehmigt.

Antrag (Muster) als kostenloser Download

Wir stellen Ihnen hier einen kostenloses Muster zum Antrag auf Brückenteilzeit zur Verfügung, das Sie ganz einfach downloaden können:

Musterbrief Antrag Brückenteilzeit

Kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen?

Ja. Der Arbeitgeber kann den Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen und, wenn eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitenden, die bereits in befristeter Teilzeit sind, überschritten wird (Zumutbarkeitsregelung).

Ablehnungsgrund: Betriebliche Gründe

Die Ablehnung kann aus betrieblichen Gründen erfolgen, wenn

  • die Organisation dadurch wesentlich beeinträchtigt wird.
  • die Arbeitsabläufe gestört werden.
  • die Sicherheit im Betrieb vermindert wird.
  • unverhältnismäßig hohe Kosten für den Arbeitgeber entstehen.

Ablehnungsgrund: Mitarbeiterzahl im Verhältnis zu Angestellten in Brückenteilzeit

Nach § 9a Abs. 2 TzBfG (Zumutbarkeitsregelung) haben in Unternehmen zwischen 46 und 200 Mitarbeiter je 15 Angestellte ein Mitarbeiter Anspruch auf befristete Teilzeit.

Achtung: Jeden weiteren Antrag kann der Arbeitgeber ablehnen.

Gesamtmitarbeiterzahl
im Unternehmen
Anzahl der Mitarbeiter
mit Anspruch auf Brückenteilzeit
bis 45keiner
46 – 604
61 – 755
76 – 906
91 – 1057
106 – 1208
121 – 1359
136 – 15010
151 – 16511
166 – 18012
181 – 19513
196 – 20014
ab 201alle
Tabelle: Anspruch Brückenteilzeit und Zumutbarkeitsregelung – Verhältnis Mitarbeiterzahl zu Angestellten in Brückenteilzeit

Hinweis: Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl werden alle Arbeitnehmer mitgezählt. Es zählen alle Beschäftigten, die regelmäßig in dem Betrieb angestellt tätig sind (u.a. auch Reinigungskräfte, Minijobber). Ausgenommen sind allerdings Beschäftigte mit einem Lehrvertrag, wie Auszubildende, Praktikanten, Volontäre, Trainees.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wurde?

Der Arbeitnehmer sollte bei Ablehnung des Antrages folgende Punkte prüfen:

  1. Fristeingang (1 Monat)
  2. Ablehnungsgrund (betriebliche Gründe)
  3. Ggf. weiteres Gespräch mit dem Arbeitgeber führen
  4. Ggf. Klage einreichen.

Hinweis: Eine Klage sollte der absolut letzte Schritt sein und muss gut überlegt werden. Ein Gerichtsverfahren führt immer zu einer Verschlechterung des Arbeitsverhältnisses.

Erneute Antragstellung nach Ablehnung

Hat der Arbeitgeber den Antrag mit einem berechtigten betrieblichen Grund abgelehnt, kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von zwei Jahren einen erneuten Antrag stellen.

Bei einer Ablehnung aufgrund der Zumutbarkeitsregelung ist eine erneute Antragstellung nach einem Jahr möglich.

Lesetipp: Teilzeit: Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung

Kein Anschluss von einer Brückenteilzeit an eine andere

Eine Brückenteilzeitantrag kann nicht übergangslos in eine zweite Teilzeit dieser Form übergehen. Dazwischen muss mindestens ein Jahr vergehen. (§ 9a Abs. 5 TzBfG)

Wer nutzt Brückenteilzeit?

Gemäß einer Studie „Erfahrungen mit dem Brückenteilzeitgesetz (3. Quartal 2019)“ des ifo-Instituts wird seit deren Einführung im Januar 2019 diese Teilzeit-Form von Arbeitnehmern nicht oft genutzt.

Insgesamt wurden dazu rund 1.000 Personaler aus Industrie, Handel und Dienstleistungssektor befragt. 22 Prozent gaben an, dass das Modell der Brückenteilzeit in ihrem Unternehmen selten genutzt wird, bei 11 Prozent gelegentlich und nur in drei Prozent der befragten Unternehmen wird diese Art der Teilzeit häufig genutzt.

In 64 Prozent der Unternehmen blieb diese Möglichkeit bisher ungenutzt. Laut Studie stehen Unternehmen mit über 200 Mitarbeitern Brückenteilzeit-Anträgen grundsätzlich positiv gegenüber.

Die Studie im Detail unter: Erfahrungen mit dem Brückenteilzeitgesetz (3. Quartal 2019)

Lesetipp: Sabbatical: Habe ich rechtlich Anspruch auf die Auszeit vom Job?

Foto: Robert Kneschke / shutterstock.com

Zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

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