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Bundesarbeitsgericht: Frauen haben Anspruch auf gleiche Bezahlung

Gleichbehandlung beim Lohn von Frau und Mann

Lohngerechtigkeit für Frauen – davon ist man in Deutschland noch weit entfernt. Deshalb wird das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (8 AZR 450/21) vom 16. Februar 2023 in einem Fall, bei dem eine Frau deutlich weniger verdiente als ihre männlichen Kollegen, bereits jetzt als „Meilenstein“ gewertet. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichtes sah in der unterschiedlichen Bezahlung eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Der Arbeitgeber muss die Differenz jetzt nachzahlen.

1.000 Euro weniger Lohn

Die Klägerin war im März 2017 als Außendienstmitarbeiterin eines Metallbaubetriebs eingestellt worden. Als Grundentgelt wurden 3.500 Euro vereinbart. Ein Kollege, der seit Januar 2017 im Betrieb beschäftigt ist, lehnte die 3.500 Euro ab und erhielt stattdessen 4.500 Euro brutto – also 1.000 Euro mehr als die Kollegin.

Zwischenzeitlich war das Gehalt aufgrund einer neuen Tarifregelung mit 3.500 Euro gleich hoch. Doch schon kurz darauf wurden dem Mann erneut 500 Euro mehr bezahlt. Ein Umstand, den die Frau nicht auf sich sitzen lassen wollte. Sie forderte rückwirkend mehr Lohn und darüber hinaus eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von mindestens 6.000 Euro.

Vermutung der Diskriminierung

Hinsichtlich der Entschädigung musste die Klägerin Abstriche in Kauf nehmen. Hier wurden ihr nur 2.000 Euro zugestanden. Ansonsten aber ließ die Vorsitzende Richterin Professor Dr. Anja Schlewing keinen Zweifel daran, dass die Vermutung der Diskriminierung nahe liege, wenn Männer und Frauen trotz gleicher Arbeit unterschiedlich entlohnt werden.

Unterschied mit Verhandlungsgeschick begründet

Der Arbeitgeber dürfe den Lohnunterschied nicht, wie im vorliegenden Fall, mit dem besseren Verhandlungsgeschick des Kollegen begründen. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass die Benachteiligung nur aufgrund des Geschlechts erfolgt sei. Diesen Vorwurf konnte die Firma nicht widerlegen. Sie muss jetzt 14.500 Euro nachzahlen.

Urteil mit riesiger Praxisrelevanz

Bei ihrer Klage (Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 3. September 2021 – 1 Sa 358/19) wurde die Frau von der Gesellschaft für Freiheitsrecht unterstützt. Hier freut man sich über das Urteil. Es habe eine „riesige Praxisrelevanz“ und bestätige, dass Verhandlungsgeschick nicht den Ausschlag für Verdienstunterschiede geben dürfe.

Meilenstein für Lohngerechtigkeit

Auch die Anwältinnen der Klägerin sehen in dem Urteil einen Meilenstein, zumal das Bundesarbeitsgericht diesen Fall von Lohnungerechtigkeit auch dem Europäischen Gerichtshof vorlegen könnte. Grundsätzlich, so der DGB, müsse das Entgelttransparenzgesetz überarbeitet werden, um Einkommenslücken wie in diesem Fall schneller schließen zu können.

Doch auch so wird das Urteil sicher weite Kreise ziehen. Davon sind Arbeitsrechtler überzeugt. Sie geben davon aus, dass dem Gebot der Entgeltgleichheit nun endlich Zähne verliehen wurden. Das habe große Bedeutung für die Arbeitswelt. Maßgeblich wird sein, wie die Richterin das Urteil begründet.

Titelbild: Roman Samborskyi / shutterstock.com

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