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Corona am Arbeitsplatz – Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten müssen

Mitarbeiter im Unternehmen mit Corona Schutzmaßnahmen

Seit knapp zwei Jahren hat Corona die Welt fest im Griff. Um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen nimmt der Gesetzgeber regelmäßig Anpassungen am Infektionsschutzgesetz und weiteren Gesetzen vor. Besonders im Fokus liegen die Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Aber welche Regeln gelten am Arbeitsplatz? Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aktuell beachten? Wir klären für Sie die wichtigsten Fragen.

Inhaltsverzeichnis

Welche Corona-Regeln gelten am Arbeitsplatz?

Seit dem 24. November 2021 bis voraussichtlich 19. März 2022 gilt am Arbeitsplatz die 3G-Regel. Arbeitnehmer müssen also entweder geimpft, genesen oder getestet sein und Arbeitgeber sind verpflichtet entsprechende Nachweise zu überprüfen.

Wichtig: Die aktuellen Corona-Regeln am Arbeitsplatz gelten unabhängig von der Unternehmensgröße. Es ist also unerheblich ob der Arbeitgeber 500 oder 5 Mitarbeiter beschäftigt.

Die Regeln zum Infektionsschutz gelten außerdem auch in Pausenzeiten und Pausenbereichen!

Muss ich am Arbeitsplatz eine Maske tragen?

Der Arbeitgeber bestimmt im Rahmen des Hygienekonzeptes, ob es notwendig ist in der Betriebsstätte eine Maske zu tragen. Dafür sind folgende Kriterien ausschlaggebend:

  • Keine ausreichende Lüftung gegeben bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Personen in Innenräumen
  • Keine Möglichkeit den Mindestabstand von 1,50 m zwischen Anwesenden in Innenräumen einzuhalten

Hinweis: Verpflichtet der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum Tragen einer Maske, muss er diese bereit stellen und darf die anfallenden Kosten nicht auf seine Arbeitnehmer abwälzen.

Muss der Arbeitgeber ein Hygienekonzept erstellen?

Ja, jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen oder ein bereits vorhandenes Konzept anzupassen. Das Hygienekonzept muss für die Mitarbeiter zugänglich sein.

Muss ich meinem Arbeitgeber meinen Impfstatus mitteilen?

Eine direkte Abfrage des Impfstatus durch den Arbeitgeber darf nicht erfolgen. Der Arbeitnehmer muss aber trotzdem eines der 3Gs nachweisen. Möchte er seinen Impfstatus nicht mitteilen, muss er demnach einen negativen Corona-Test vorlegen, auch wenn er geimpft oder genesen ist.

Darf der Arbeitgeber eine Corona Impfung verlangen?

Nein, der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass Arbeitnehmer sich impfen lassen. Dies könnte er nur fordern, wenn eine gesetzliche Impfpflicht bestünde, die es aktuell nicht gibt.

Für wen gilt die Homeoffice-Pflicht?

Die Homeoffice-Pflicht dient zur Kontaktreduzierung am Arbeitsplatz und gilt für alle Beschäftigten, die ihre Arbeit ohne erhebliche Einschränkung der Betriebsabläufe auch von Zuhause aus verrichten können, bspw. bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten, die keine Anwesenheit im Betrieb erfordern.

In Bereichen wie Produktion, Handel, Logistik oder Dienstleistungen ist die Arbeit aus dem Homeoffice oft unmöglich, betriebstechnische Gründe hebeln die Homeoffice-Pflicht aus. Auch besondere Anforderungen zum Schutz von Betriebsgeheimnissen oder des Betriebsdatenschutzes können zur Hinfälligkeit dieser Pflicht führen.

Hinweis: Schickt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter ins Homeoffice, muss er seinen Arbeitnehmern entgegen weit verbreiteter Annahmen nicht alle erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Beide Seiten sollten sich auf die zur Verfügung gestellte Ausstattung einigen, auch im Hinblick auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel und Gefährdung des Mitarbeiters. Die Verantwortung dafür trägt der Arbeitgeber.

Muss ich als Arbeitnehmer ins Homeoffice gehen?

Ja, ordnet der Arbeitgeber Homeoffice an (verpflichtend sofern keine betrieblichen Erfordernisse dagegen sprechen), sind die Arbeitnehmer verpflichtet dies anzunehmen.

Die Arbeit im Homeoffice können Beschäftigte nur verweigern, wenn diese aus persönlichen Umständen nicht möglich ist, also bspw. aus mangelnden technischen oder räumlichen Gegebenheiten. Ist dies der Fall reicht eine formlose Mitteilung an den Arbeitgeber.

Welche Corona-Regeln gelten im Homeoffice?

Mitarbeiter im Homeoffice sind von der 3G-Regel ausgenommen, da sie keine Arbeitsstätte im Sinne des Infektionsschutzgesetzes besuchen und keinen physischen Kontakt zu Arbeitskollegen haben.

Lesetipp: Homeoffice: Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer

Wie kontrolliert der Arbeitgeber die Einhaltung der 3G-Regel im Betrieb?

Grundsätzlich gilt: Wer keinen 3G-Nachweis erbringen kann, der darf seine Arbeitsstätte nicht betreten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet tägliche Zugangskontrollen durchzuführen und die Nachweise seiner Mitarbeiter auf Gültigkeit zu überprüfen.

Die Kontrolle muss er nicht selbst durchführen, sondern kann geeignete Beschäftigte oder externe Dritte dazu abstellen. Es ist außerdem zulässig den Nachweis in digitaler Form an den Arbeitgeber bzw. die für die Überprüfung zuständige Person zu übermitteln.

Achtung: Geimpfte und Genesene sind nach einmaliger Überprüfung und Dokumentation von der täglichen Zugangskontrolle ausgenommen, müssen ihren Nachweis aber für Kontrollen der zuständigen Behörden trotzdem dabei haben oder beim Arbeitgeber hinterlegen.

Geimpft: Was ist beim Impfzertifikat zu beachten?

Um als Nachweis zu bestehen muss die Zweitimpfung zur Herstellung der vollständigen Schutzfunktion mindestens 14 Tage zurückliegen oder einer genesenen Person muss nach Genesung eine Impfdosis verabreicht worden sein.

Ob eine Auffrischungsimpfung notwendig wäre (empfohlen 6 Monate nach letzter Impfdosis) oder bereits erfolgt ist stellt aktuell kein Kriterium für die Gültigkeit des Nachweises dar.

Wichtig: Wird als Nachweis kein digitales Impfzertifikat (der QR-Code z. B. in der Corona-Warn-App oder der Luca-App) vorgelegt, sondern bspw. ein Impfausweis, muss zusätzlich zum Impfdatum auch geprüft werden, ob es sich beim verabreichten Impfstoff um einen vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoff wie bspw. Comirnaty von BioNTech oder Spikevax von Moderna handelt.

Genesen: Wie lange gilt mein Genesenen-Nachweis?

Waren Sie bereits nachweislich mit Corona infiziert ist der Nachweis über Genesung zulässig, sofern er mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist.

Wichtig: Wird kein digitales COVID-Zertifikat vorgelegt, wie bspw. der QR-Code in der CovPass-App oder der Corona-Warn-App, sondern ein ärztliches Attest oder eine behördliche Bescheinigung, muss der Nachweis auf Genesung auf die Verwendung eines PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder eines anderen Nukleinsäurenachweises geprüft werden.

Übrigens: Der digitale Genesenennachweis ist gegen Vorlage eines positiven Befundes über die überstandene Erkrankung in Apotheken erhältlich. Zulässig sind PCR-Befunde von Laboren, Teststellen und Ärzten sowie ärztliche Atteste und Bescheinigungen.

Getestet: Welchen Corona-Test muss ich machen?

Damit der Testnachweis zulässig ist, muss er zum Zeitpunkt der Zugangskontrolle im Betrieb gültig sein. Je nach Testverfahren gelten dafür verschiedene Zeitspannen.

Grundsätzlich darf der Testnachweis nicht älter als 24 Stunden sein. Zulässig sind:

  • Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer dafür abgestellten Person (eigene Mitarbeiter oder Dritte wie bspw. Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes), die die ordnungsgemäße Ausführung des Tests überwacht und mit den erforderlichen Kenntnissen geschult wurde
  • Antigen-Schnelltests durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person (bspw. ein geschulter Mitarbeiter oder Arzt), die die erforderlichen Kenntnisse besitzt
  • Antigen-Schnelltests durch gesetzlich anerkannte Leistungserbringer, wie bspw. Testzentren des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder Arztpraxen (nach §6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung)

Ausnahme: Handelt es sich um einen PCR-Test oder anderen Test auf Basis der Nukleinsäureamplifikationstechnik darf der Nachweis maximal 48 Stunden alt sein.

Wichtig für Arbeitgeber: Die Testergebnisse müssen auf jeden Fall dokumentiert werden!

Was passiert, wenn der Corona-Test positiv ausfällt?

Werden Arbeitnehmer (oder Arbeitgeber) positiv auf das Corona-Virus getestet, sollten sie den Arbeitgeber informieren und müssen sich umgehend in Isolation begeben. Danach müssen sie sich mit ihrer Hausarzt-Praxis oder einem Testzentrum in Verbindung setzen, damit ein PCR-Test zur Bestätigung oder Widerlegung des Test-Ergebnisses gemacht werden kann.

Fällt der PCR-Test positiv aus geht das Ergebnis automatisch an das Gesundheitsamt, welches sich mit den Beschäftigten zur weiteren Vorgehensweise in Verbindung setzen wird.

Zählt der Corona-Test zur Arbeitszeit?

Die Durchführung eines Corona-Testes bzw. Abgabe des negativen Test-Ergebnisses zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit, sondern erfolgt vor Arbeitsbeginn. Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern diese Zeit demnach nicht vergüten, er kann dies aber freiwillig tun.

Kann ich vor der Arbeit selbst einen Schnelltest Zuhause machen?

Nein, der selbst durchgeführte Schnelltest ohne Beaufsichtigung durch eine geschulte Person ist als Nachweis nicht zulässig.

Zulässig sind nur Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests, die durch geschultes Personal bzw. unter Beobachtung dieser Personen ausgeführt werden und deren Ergebnis offiziell dokumentiert wird, bspw. per Nachweis aus einem Testzentrum oder schriftlich in der Betriebsstätte.

Muss der Arbeitgeber den Corona-Test anbieten?

Ja, zumindest zwei Mal die Woche muss er seinen Arbeitnehmern eine Testmöglichkeit bieten, wenn keine Homeoffice-Möglichkeit besteht.

Kommen Teilzeitkräfte oder Mitarbeiter, die nur teilweise im Homeoffice arbeiten, weniger als zwei Mal die Woche bspw. nur einen Tag die Woche in die Betriebsstätte, muss diesen auch nur an diesem Tag ein Testangebot zur Verfügung stehen.

Tipp für Arbeitgeber: Antigen-Schnelltests können in Apotheken oder im medizinischen Fachhandel bestellt werden. Schnelltests zur Selbsttestung können mittlerweile im Einzelhandel gekauft werden.

Will der Arbeitgeber sich nicht selbst um die Beschaffung von Tests sowie Schulung und Abstellung eines geeigneten Mitarbeiters zur Testung oder Aufsicht bei der Testung kümmern, kann er Dritte wie bspw. anerkannte Testzentren damit beauftragen.

Muss der Arbeitgeber eine Test-Bescheinigung ausstellen?

Nein, der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet das Test-Ergebnis zu bescheinigen. Eine Bescheinigung erfolgt freiwillig und kann in manchen Bundesländern nach amtlicher Registrierung per Vordruck ausgestellt werden.

Wer trägt die Kosten für den Corona-Test?

Ist der Arbeitnehmer nicht geimpft oder genesen trägt er die Verantwortung einen negativen Corona-Test vorzulegen. Ihm stehen dafür kostenfreie Bürgertests (z. B. in zugelassenen Testzentren oder Apotheken) oder ggfs. Testangebote des Arbeitgebers zur Verfügung.

Bietet der Arbeitgeber Tests an, wozu er zwei Mal die Woche verpflichtet ist, liegen die Kosten für Beschaffung und Durchführung bei ihm. Zudem muss er Einwegschutzhandschuhe und geeignete Behältnisse zur Entsorgung der Tests zur Verfügung stellen.

Zählt die Corona Impfung zur Arbeitszeit, wenn mein Arbeitgeber sie anbietet?

Ja, bietet der Arbeitgeber die Corona-Impfung am Arbeitsplatz an, zählt die Impfung zur Arbeitszeit. Dies hat sich in vielen Betrieben bereits durch die jährliche Grippeschutzimpfung etabliert, die einige Arbeitgeber in betrieblichen Räumlichkeiten anbieten.

Wird ein externes Impfangebot im Impfzentrum oder beim Arzt wahrgenommen zählt dies grundsätzlich nicht in die Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss rechtzeitig über den vereinbarten Termin informiert werden um ggfs. notwendige arbeitsorganisatorische Maßnahmen zu treffen und kann eine Terminverschiebung vom Arbeitnehmer verlangen.

Wer muss keinen 3G-Nachweis erbringen?

Von der Nachweis-Pflicht ausgenommen sind Beschäftigte und Arbeitgeber, die ihre Arbeitsstätte zum Corona-Test betreten oder sie betreten um ein Impfangebot innerhalb der Arbeitsstätte wahrzunehmen.

Welcher Nachweis, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden darf?

Kann eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht erfolgen, gilt trotzdem die 3G-Regel. Der Arbeitnehmer muss einen aktuellen Corona-Test vorlegen.

Ein ärztliches Attest über die mangelnde Impfmöglichkeit entbindet nicht von der Testpflicht!

Muss ich als Berufskraftfahrer auch einen Nachweis erbringen?

Auch wenn Fahrzeuge nicht als Arbeitsstätte im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gelten, so müssen auch Berufskraftfahrer die eigene Arbeitsstätte bspw. zur Tourenplanung und die anderer Arbeitgeber betreten.

Daher ist auch von Berufskraftfahrern ein 3G-Nachweis und eine Überprüfung vom eigenen Arbeitgeber erforderlich. Ausnahmen von dieser Regelung können nur gemacht werden, wenn Kontakte zu anderen Personen in der Arbeitsstätte ausgeschlossen sind, also keine Begegnungen in geschlossenen Räumen stattfinden.

Der Kunde kann frei im Sinne des Hausrechts entscheiden, ob ein Berufskraftfahrer sein Gelände mit oder ohne gültigen Nachweis betreten darf.

Besteht ohne 3G-Nachweis Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Nein, denn um seiner Arbeit nachzugehen und die Betriebsstätte überhaupt zu betreten ist einer der 3G-Nachweise verpflichtend. Kann der Mitarbeiter diesen nicht vorweisen, unabhängig davon ob bewusst verweigert oder schlichtweg vergessen, kommt dies einer Arbeitsverweigerung gleich.

Verrichtet der Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Arbeit nicht, hat er auch keinen Anspruch auf Bezahlung. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet seinem Mitarbeiter für den Arbeitsausfall Lohn zu zahlen.

Übrigens: Sind Arbeitnehmer nicht geimpft und müssen aufgrund einer Corona-Erkrankung in Quarantäne, haben auch sie trotz Krankheitsfall keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung! Mehr dazu unter Keine Lohnfortzahlung mehr für Ungeimpfte bei Quarantäne.

Kann ich gekündigt werden, wenn ich keinen Nachweis erbringe?

Verweigert ein Mitarbeiter den Nachweis kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Um seine Arbeit weiterhin auszuführen und den Betrieb überhaupt betreten zu können, muss ein Nachweis vorgelegt werden. Eine Weigerung entspricht demnach einer Arbeitsverweigerung.

In einem solchen Fall wird der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter in der Regel zuerst unbezahlt freistellen, später wird eine Abmahnung folgen. Bei dauerhafter Verweigerung kann nach der Abmahnung die Kündigung erfolgen.

Besteht Anspruch auf Homeoffice ohne Corona Impfung oder Genesung?

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Arbeit im Home-Office, nur weil Arbeitnehmer nicht geimpft oder genesen sind.

Zudem ist die Arbeit im Homeoffice gar nicht in allen Arbeitsbereichen möglich, da ggfs. der Betrieb durch Abwesenheit der Mitarbeiter beeinträchtigt wird.

Kann aus betriebsbedingten Gründen kein Homeoffice ausgeführt werden, müssen Ungeimpfte und Nicht-Genesene täglich einen negativen Corona-Test vorlegen.

Was passiert, wenn gegen die Nachweis- und Kontrollpflichten verstoßen wird?

Die 3G-Regelung einschließlich der Nachweispflicht am Arbeitsplatz sind gesetzlich festgeschrieben. Verstoßen Arbeitgeber gegen ihre Kontrollpflicht oder Arbeitnehmer gegen ihre Nachweispflicht (oder andersrum) machen sie sich strafbar und müssen mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro rechnen.

Welche Daten darf der Arbeitgeber erfassen?

Bei der täglichen Zugangskontrolle reicht es aus nach erfolgter Kontrolle auf einer Liste den Vor- und Zunamen der Beschäftigten abzuhaken.

Wird vor Ort ein Test durchgeführt, so muss der Verantwortliche Vor- und Zunamen von Beaufsichtigendem und Getestetem sowie Testdatum und -uhrzeit dokumentieren.

Hinweis: Bei Geimpften oder Genesenen reicht das einmalige Erfassen und Dokumentieren des Nachweises. Bei Genesenen muss zudem das Enddatum des Genesenenstatus dokumentiert werden, also an welchem Tag genau die sechs Monate nach Ausstellung des Zertifikats verstrichen sind.

Darüberhinausgehende Gesundheitsdaten dürfen vom Arbeitgeber nicht erfasst werden!

Was macht der Arbeitgeber mit meinen Daten?

Die im Rahmen der Zugangskontrolle erfassten Daten werden für behördliche Kontrollen aufbewahrt. Dabei reicht es aus die tagesaktuellen Kontrolldaten vorzulegen. Spätestens nach sechs Monaten müssen die Daten vernichtet werden.

Der Arbeitgeber darf die erhobenen Daten nicht an Dritte weitergeben und muss sicherstellen, dass diese nicht durch Unbefugte eingesehen werden können.

Warum gibt es die 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Um das Corona-Virus und dessen Ausbreitung unter Kontrolle zu bringen müssen auch am Arbeitsplatz strikte Maßnahmen ergriffen werden um die Infektionsketten zu unterbrechen und das Gesundheitssystem zu entlasten.

Nachgewiesen ist, dass Geimpfte und Genesene seltener infiziert werden, das Virus seltener übertragen und in den meisten Fällen keine schweren Krankheitsverläufe erleben. Ungeimpfte stellen zwar ein größeres Risiko dar, der Corona-Test vor der Arbeit reduziert aber die Wahrscheinlichkeit Corona in den Betrieb einzuschleppen und diesen zu beeinträchtigen.

Zudem schützen sich ungeimpfte Mitarbeiter durch die Testung gegenseitig, indem sie das Infektionsrisiko senken.

Quelle: BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Titelbild: Andrey_Popov / shutterstock.com

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