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Corona-Krise: Eltern erhalten bis zu 10 Wochen Lohnfortzahlung

Eltern mit Atemschutzmaske

Wenn Eltern in der Corona-Krise angesichts der geschlossenen Schulen oder Kitas nicht arbeiten können, standen ihnen bisher 6 Wochen lang Lohnersatzzahlungen zu. Diesen Zeitraum hat die Bundesregierung nun auf 10 Wochen verlängert. Die Reglungen sollen voraussichtlich bis zum 31. März 2021 gelten.

Entschädigung für Eltern in Corona-Krise

In Zeiten der Corona-Pandemie haben Eltern häufig große Schwierigkeiten, Berufsleben und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bringen. Die geschlossenen Schulen und Kitas machen es Eltern nicht leicht, ihrer Arbeit nachzugehen – gerade dann, wenn Homeoffice keine Option ist. Aus diesem Grund wurde ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Kindergärten und/ oder Schulen in das Infektionsschutzgesetz mitaufgenommen. Gemäß § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz stand Eltern in diesen Fällen ursprünglich bis zu 6 Wochen lang eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent ihres Nettoeinkommens zu, wobei der Höchstbetrag auf 2.016 Euro für einen vollen Monat begrenzt ist. Nun beschloss die Bundesregierung die Regelung auszuweiten.

Lesetipp: Infektionsschutz am Arbeitsplatz: Welche Corona-Regeln gelten im Büro?

Entschädigung bis zu 10 Wochen

Am Donnerstag, den 28.05.2020, beschoss der Bundestag, dass berufstätige Eltern die Lohnersatzzahlungen bis voraussichtlich 31.03.2021 für 10 Wochen anstatt der bisherigen 6 Wochen in Anspruch nehmen können. Alleinerziehende können bei eingeschränkten Schul- und Kitabetrieb ab der Zeit nach Pfingsten sogar 20 Wochen lang auf die Lohnfortzahlungen bauen. Die Entgeltfortzahlung kann zudem auch tageweise in Anspruch genommen, sollte eine Notbetreuung nicht an allen Tagen der Wochen zur Verfügung stehen.

Aktuelles vom 18.01.2021: Die Bundesregierung hat beschlossen, berufstätigen Eltern in der Corona-Krise zusätzliche Kinderkrankentage zu gewähren. Die Kinderkrankentage können auch eingesetzt werden, wenn das Kind zwar nicht krank ist, allerdings angesichts der Schul-und Kitaschließungen zuhause betreut werden muss. Mehr dazu: Kinderkrankengeld in Corona-Krise: Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

Voraussetzungen für Lohnfortzahlung

Die Entschädigung für den Verdienstausfall erfolgt jedoch nur, wenn

  • Schulen oder Kitas pandemiebedingt schließen müssen, Präsenzpflicht wird aufgehoben oder Ferien werden verlängert
  • die Kinder jünger als 12 Jahre alt sind,
  • auf Grund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind (Altersgrenze gilt dann nicht)
  • keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gefunden werden kann
  • Eltern keine Überstunden abbauen können (Erholungsurlaub muss nicht eingesetzt werden)

Corona-Entschädigung: Selbstständige

Eltern, die hauptberuflich selbstständig sind, haben ebenfalls Anspruch auf die Entschädigung bei Verdienstausfällen durch die Kinderbetreuung gem. § 56 IfSG. Für die Berechnung ihres Verdienstausfalls wird gemäß §56 Abs. 3 IfSG ein Zwölftel des letzten jährlichen Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit herangezogen. Der Maximalbetrag beläuft sich dabei ebenfalls auf 2.016 Euro pro Kalendermonat.

Lohnfortzahlung auch für Minijobber

Auch Minijobber haben Anspruch auf die Entschädigung bei Verdienstfällen angesichts der pandemiebedingten Schul- und Kitaschließungen. Für sie gelten ebenfalls die oben aufgeführten Voraussetzungen.

Beamte: Sonderurlaub statt Entschädigung

Beamte sind von den Regelungen des Paragrafen 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz ausgenommen. Allerdings steht Bundesbeamten befristet bis zum 31. März laut Informationen des Deutschen Beamtenbundes und Tarifunion bei einer 5-Tage-Woche bis zu 34 Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 22 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung zu. Dies entspricht im Ergebnis dem Entschädigungsanspruch von 67 Prozent des Verdienstausfalls für 50 Arbeitstage. Es gelten die oben aufgeführten Voraussetzungen.

Corona-Entschädigung: Wer zahlt?

Die Lohnfortzahlungen werden von der Bundesregierung finanziert und sollen nach einer entsprechenden Abstimmung im Bundesrat rückwirkend ab dem 30. März gelten bis zum 31. März 2021 gelten. Für die Auszahlung der Entschädigung ist der Arbeitgeber längstens für 6 Wochen zuständig. Er hat die Möglichkeit bei den für die Länder zuständigen Behörden einen Erstattungsantrag zu stellen oder aber einen Vorschuss zu beantragen. Nach 6 Wochen ist der Anspruch auf Entschädigung durch den Entschädigungsberechtigten bei der zuständigen Behörde zu stellen.

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Titelbild: Body Stock/ shutterstock.com

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