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Corona: Staat kassiert 1,6 Mrd. Euro Steuernachzahlungen für Kurzarbeit

DRohende hohe Steuernachzahlung

Grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld eine steuerfreie Lohnersatzleistung. Bei genauerer Betrachtungsweise ist diese Steuerfreiheit nur bedingt, da das Kurzarbeitergeld durch den Progressionsvorbehalt einen erheblichen Einfluss auf den Steuersatz für das übrige Einkommen hat. Der Fallbeileffekt kommt dann mit der Abgabe der Steuererklärung, bei der viele in Kurzarbeit beschäftigte Arbeitnehmer mit nicht unerheblichen Steuernachzahlungen konfrontiert werden. Eine Anfrage der Linken im Bundestag hat ergeben: Durch Kurzarbeit nimmt der Staat für 2020 insgesamt 1,6 Milliarden Euro Steuern ein.

Kurzarbeit: Historischer Höhepunkt durch Corona

Im Jahr 2020 waren durch die Corona-Pandemie insgesamt mehr als zehn Millionen Menschen in Kurzarbeit. Der Höchststand war im April erreicht, die Bundesagentur für Arbeit verzeichnete zu diesem Zeitpunkt fast sechs Millionen Menschen, die Kurzarbeitergeld bezogen.

Das vergangene Jahr verzeichnete bei der Kurzarbeit einen historischen Höhepunkt. Insgesamt zahlte die Bundesagentur für Arbeit 22,1 Milliarden Euro, um die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern. Damit waren die Ausgaben aus der Arbeitslosenversicherung für Kurzarbeitergeld in 2020 höher als für das Arbeitslosengeld, hier wurden letztes Jahr 20,6 Mrd. Euro ausgegeben.

Zum Vergleich: Im Jahr 2019 wurden lediglich 159 Millionen Euro für Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit aufgewendet. In der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 bis 2012 lagen die Ausgaben nicht einmal bei der Hälfte mit insgesamt 8,5 Milliarden Euro.

Mehrere Hundert Euro Nachzahlung pro Person

Beschäftigten, die im Jahr 2020 in Kurzarbeit waren, drohen aufgrund des für Kurzarbeitergeld geltenden Progressionsvorbehaltes erhebliche Steuernachzahlungen. Die Linken rechnen mit Nachzahlungen in Höhe von mehreren Hundert Euro pro Kopf. Laut Bundesregierung hat der Fiskus durch diese Nachzahlungen für 2020 Steuereinnahmen in Höhe von 1,6 Milliarden Euro.

Spätestens im Sommer 2021 Steuererklärung abgeben

Im Spätsommer müssen viele Betroffene und durch die Corona-Pandemie gebeutelte Arbeitnehmer mit der Steuernachzahlung rechnen. Die Abgabenfrist für die Steuererklärung für Privatpersonen ohne Steuerberater ist grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres. Da dieser Tag in 2021 auf einen Samstag fällt, endet die Abgabenfrist für die Steuererklärung 2020 am 02. August 2021. Wichtig: Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, ist verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Progressionsvorbehalt erhöht den Steuersatz

Der sogenannte Progressionsvorbehalt greift bei allen Lohnersatzleistungen, dazu zählen in erster Linie das Kurzarbeitergeld sowie Arbeitslosengeld – aber auch Krankengeld, Elterngeld und Insolvenzgeld.

Diese Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, werden aber auf das zu versteuernde Einkommen addiert und erhöhen so den Steuersatz auf das Gesamteinkommen (ohne Lohnersatzleistungen). In den meisten Fällen führt dies zu Steuernachzahlungen für die Betroffenen, wenn bspw. neben dem Kurzarbeitergeld auch noch steuerpflichtiges Arbeitseinkommen bezogen wurde. Ausschlaggebend sind aber auch die persönliche Steuerklasse, die Höhe der Lohnersatzleistungen sowie deren Bezugsdauer

Weshalb das eigentlich steuerfreie Kurzarbeitergeld zwingend in der Steuererklärung aufgeführt werden muss und wie sich der Progressionsvorbehalt im Detail auswirkt, können Sie unter Kurzarbeitergeld und Steuer im Detail und mit Berechnungsbeispielen nachlesen.

Nutzen Sie auch unseren kostenlosen Online-Rechner zum Progressionsvorbehalt, mit dem Sie mögliche Steuernachzahlungen im Vorfeld ermitteln können.

Abschaffung des Progressionsvorbehaltes gefordert

Im letzten Jahr stand zur Diskussion, den Progressionsvorbehalt für 2020 auszusetzen. Dies geschah jedoch nicht, aus Gründen der Gerechtigkeit gegenüber anderen Arbeitnehmern.

Die Linken-Abgeordnete Sabine Zimmermann forderte, den Progressionsvorbehalt für Kurzarbeit generell abzuschaffen und begründet dies mit den bereits bestehenden erheblichen Einkommenseinbußen, die Arbeitnehmer in Kurzarbeit erleiden.

Das Bundesfinanzministerium verweist auf die Abhängigkeit einer möglichen Steuernachzahlung von Steuerklasse, anderen Einkünften und den Lohnsteuerabzügen vor Corona. So führe Kurzarbeit nicht in jedem Fall zu Steuernachzahlungen, wird bspw. nur steuerfreies Kurzarbeitergeld gezahlt, ergäbe sich gar keine festzusetzende Steuer.

Weiterführende Informationen zum Progressionsvorbehalt und welche Lohnersatzleistungen ihm unterliegen erhalten Sie unter Progressionsvorbehalt sorgt für Steuernachzahlung.

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Quellen: Bundesagentur für Arbeit

Bild: Antonio Guillem / shutterstock.com

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