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Elterngeld – Das müssen Arbeitnehmer wissen!

Eltern, Kind und Sparschwein

Für viele frischgebackene Eltern ist der Spagat zwischen Kinderbetreuung und Arbeit alles andere als einfach. Für Kinder unter einem Jahr gibt es kaum Betreuungsplätze, was einen Wiedereinstieg in das Berufsleben nach der Geburt zusätzlich erschwert.

Aus diesem Grund soll das Elterngeld berufstätige Mütter und Väter dabei unterstützen, den Verdienstausfall auszugleichen.

Sinn und Zweck

Beim Elterngeld handelt es sich um eine zeitlich befristete Entgeltersatzleistung, die den Verdienstausfall von Müttern oder Vätern nach der Geburt ihres Kindes in der Elternzeit zusätzlich zum Kindergeld teilweise ausgleichen soll.

Auf diese Weise wird es Eltern ermöglicht, ihre Erwerbstätigkeit temporär zu unterbrechen und sich der Betreuung ihres Kindes zu widmen.

Die gesetzliche Grundlage bildet hierbei das Bundeselterngeldgesetz (BEEG).

Erfahren Sie mehr zur Elternzeit unter Elternzeit – Anspruch auf Elternurlaub.

Anspruchsvoraussetzungen

Grundsätzlich können sowohl Mütter als auch Väter Elterngeld beantragen, solange sie ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und mit ihm einen Haushalt teilen.

Um Anspruch auf Elterngeld zu haben, dürfen Eltern nach der Geburt des Kindes keine oder keine volle Berufstätigkeit ausüben (max. 30 Stunden die Woche).

Achtung: Verheiratete Eltern mit einem jährlichen Erwerbseinkommen von zusammen über 300.000 Euro haben gemäß eines Beschlusses des Bundeskabinetts von September 2020 künftig keinen Anspruch auf Elterngeld. Bisher lag die Einkommensgrenze noch bei 500.000 Euro. Für Alleinerziehende liegt die Grenze bei 250.000 Euro im Jahr.

Höhe und Berechnung

Die Höhe des Elterngeldes beträgt in der Regel 65 Prozent des Nettoeinkommens (ohne steuerfreie und sonstige Bezüge) des Elterngeldberechtigten in den 12 Monaten vor Geburt des Kindes.

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro (§ 2 Abs. 5 BEEG) und höchstens 1.800 Euro monatlich. Bei geringem Einkommen können Eltern sogar bis zu 100 Prozent ihres Nettolohns erhalten.

Je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro Netto liegt, erhöht sich die Lohnersatzrate um 1 Prozent (§ 2 BEEG Abs. 2). So kommt es, dass Eltern mit einem Nettoverdienst von 300 Euro und darunter zumindest 100 Prozent ihres Nettoeinkommens in Form des Elterngeldes erhalten.

Beispiel: Nettolohn 800 Euro. (1.000 – 800 = 200 / 20 = 10%) Damit läge der Elterngeldanspruch bei einem Nettolohn bei 65%+10% = 75% – also bei insgesamt 600 Euro.

Ermittlung bei Selbstständigen

Bei Selbstständigen wird das Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum berücksichtigt – was bedeutet, dass der letzte Einkommensteuerbescheid bzw. das letzte Wirtschaftsjahr herangezogen wird.

Berücksichtigter Nettolohn

Das Elterngeld-Nettogehalt unterscheidet sich vom Nettogehalt auf der Gehaltsabrechnung des Leistungsberechtigten.

Für die Berechnung des Elterngeldes wird das Bruttogehalt herangezogen und davon im Anschluss abweichend vom Steuer- und Sozialrecht pauschale Abzüge vorgenommen (§§ 2e und 2f BEEG). Das daraus resultierende Nettogehalt bildet dann die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld.

Info: Auch die Einnahmen aus einem Minijob werden bei der Berechnung des Elterngeld-Netto als Erwerbseinkommen berücksichtigt und erhöhen den Anspruch auf Elterngeld entsprechend.

Diese Einnahmen zählen nicht dazu

Die folgenden Einnahmen werden bei der Berechnung des Elterngeld-Nettolohns nicht berücksichtigt, da diese als „sonstige Bezüge“ gemäß § 2c BEEG und §§ 38a Abs. 1 S. 3, 39b Einkommensteuergesetz nicht zum Erwerbseinkommen zählen seien und damit auch nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören:

  • einmalige Abfindung und Entschädigungen
  • nicht fortlaufend gezahlte Tantiemen, Provisionen oder Gratifikationen
  • Jubiläumszuwendungen
  • einmalige Leistungsboni vom Arbeitgeber
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld (BSG, Urteil v. 29.6.2017, Az.: B 10 EG 5/16 R)
  • Trinkgelder
  • steuerfreie Nacht- und Wochenendzuschläge

Hinweis: Mieteinnahmen und Kapitalerträge werden ebenfalls nicht zum Elterngeld dazu gerechnet, da sie nicht zum Erwerbseinkommen zählen.

Sonderfall: Privater Dienstwagen

Die private Nutzung eines Dienstwagens stellt gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 Einkommenssteuergesetz einen geldwerten Vorteil und laufenden Sachbezug dar. Insofern erhöht der Dienstwagen den Elterngeldanspruch.

Wird der Dienstwagen jedoch während des Bezugszeitraumes des Elterngeldes weiter genutzt, gilt er als Einkommen mit dem Sachbezugswert und verringert das Elterngeld entsprechend (LSG Baden-Württemberg, Az.: L 11 EG 1721/12).

Geschwisterbonus

Haben Eltern mehr als ein Kind, können sie vom Elterngeld-Geschwisterbonus profitieren. Das Elterngeld steigt gemäß § 2a BEEG dann um 10 Prozent oder mindestens 75 Euro im Monat, wenn

  • mindestens ein weiteres Kind unter 3 Jahren im Haushalt lebt,
  • mindestens 2 Kinder unter 6 Jahren im Haushalt leben oder
  • mindestens ein Kind unter 14 Jahren mit Behinderung im Haushalt lebt.

Mehrlingsgeburten

Für Mütter und Väter von Zwillingen oder Mehrlingen steht ihnen nur für eines der Kinder das volle Elterngeld zu.

Für jedes weitere Kind erhalten die Eltern im Basiselterngeldbezug monatlich 300 Euro zusätzlich, bei Elterngeld Plus sind es 150 Euro im Monat (§ 2a Abs. 5 BEEG).

Elterngeld in der Steuererklärung

Das Elterngeld ist grundsätzlich steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dementsprechend müssen die Leistungen zwar nicht versteuert werden, werden jedoch zum steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet und erhöhen so den Steuersatz auf das übrige Einkommen.

Die Folge ist in den meisten Fällen, dass Elterngeld-Empfänger nach Abgabe der Einkommensteuererklärung mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen.

Wie genau der Progressionsvorbehalt wirkt und wie sich der Steuersatz folglich erhört erläutern wir mit Rechenbeispielen übersichtlich dargestellt unter Progressionsvorbehalt sorgt für Steuernachzahlung.

Bezugsdauer

Wie lange das Elterngeld ausgezahlt wird, hängt davon ab, für welche Variante des Elterngeldes sich die Leistungsberechtigten entscheiden. Diese Varianten stehen dabei zur Auswahl:

Basiselterngeld

Möchten sich beide Eltern an der Betreuung des Kindes beteiligen, haben sie Anspruch auf 14 Monate Basiselterngeld (§§ 2 und 3 BEEG).

Zu beachten: Diese 14 Monate können unter den Eltern frei aufgeteilt werden. Allerdings kann ein Elternteil mindestens 2 und maximal 12 Monate davon in Anspruch nehmen.

Alleinerziehende können die vollen 14 Monate selbst in Anspruch nehmen.

Wichtig: Das Basiselterngeld muss in den ersten 14 Monaten nach Geburt eines Kindes ausgezahlt werden.

Elterngeld Plus

Entscheiden sich Eltern für das Elterngeld Plus, haben sie doppelt so lange Anspruch auf Elterngeld wie bei der Variante des Basiselterngeldes, also 28 Monate (§ 4 Abs. 3 BEEEG).

Achtung: Das Elterngeld Plus beträgt nur die Hälfte des Basiselterngeldes. Auf diese Weise soll Eltern unter die Arme gegriffen werden, die nach der Geburt wieder in Teilzeit arbeiten wollen.

Partnerschaftsbonus

Durch den Partnerschaftsbonus können Eltern 4 Monate länger Elterngeld Plus erhalten, solange beide Partner in diesen 4 aufeinanderfolgenden mindestens 25 und maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten (§ 4 Abs. 3 BEEEG).

Aber Achtung: Diese zeitlichen Vorgaben sind genauestens einzuhalten. Arbeitet ein Partner zu viel oder zu wenig, müssen beide den Bonus zurückzahlen.

Wichtig: Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 eine Reform des Elterngeldes beschlossen. Demnach soll die Höchstarbeitszeit ab 2021 bei wöchentlich 32 Stunden und die Mindestarbeitszeit bei 24 Stunden liegen. Der Beschluss muss nun noch vom Bundestag und Bundesrat abgesegnet werden.

Elterngeld beantragen

In einigen Städten ist das Elterngeld beim Jugendamt zu beantragen, während in anderen Orten die Kommunen verantwortlich sind.

Das Elterngeld muss schriftlich über ein Antragsformular beantragt werden. Den Antrag finden Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle oder online auf ihrer Webseite. Je nach Stadt variiert die zuständige Stelle.

Benötigte Unterlagen

Die zuständige Elterngeldstelle benötigt die folgenden Unterlagen:

  • Antragsformular
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweise des Erwerbseinkommens im Bemessungszeitraum (Lohn- oder Gehaltsabrechnung bzw. Steuerbescheid oder Einnahmen-Überschussrechnung bei Selbstständigen)
  • Kopie der Personalausweise beider Eltern
  • Bescheinigung vom Arbeitgeber über Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld
  • Ggf. Nachweis über Bezug von Krankengeld aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung mit Attest
  • Bewilligungs- bzw. Aufhebungsbescheide über Einkommensersatzleistungen (ALG I, Kurzarbeitergeld etc.)

Wichtig: Das Elterngeld kann frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes und spätestens bis zum Ende des 14. Lebensmonats beantragt werden. Eine rückwirkende Zahlung ist auf 3 Monate beschränkt.

Mutterschaftsgeld zusätzlich?

Das Mutterschaftsgeld erhalten Frauen in der Mutterschutzfrist. In den 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen danach zahlt die Krankenkasse je nach Gehalt der Mutter maximal 13 Euro pro Tag. Die Differenz zum Nettogehalt ist vom Arbeitgeber zu übernehmen.

Detaillierte Informationen dazu unter Mutterschaftsgeld in der Mutterschutzfrist.

Gleichzeitiger Bezug möglich

Es ist möglich, Elterngeld und Mutterschaftsgeld gleichzeitig zu beziehen.

Aber: Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden gänzlich auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 BEEG).

Frauen, die für die Zeit nach der Mutterschutzfrist Elterngeld beantragen wollen, bleiben nach dem 14-wöchigen Bezug des Mutterschaftsgeldes nur noch 12 Monate Elterngeld – unabhängig davon, ob das Elterngeld während des Mutterschutzes oder danach beantragt wurde.

Aber: Erhalten Frauen das verringerte Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von einmalig 210 Euro, wird dieses nicht auf das Elterngeld angerechnet. Dies betrifft Frauen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist nicht selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat- bzw. familienversichert sind.

Elterngeld und Lohnersatzleistungen

Entgeltersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I und Krankengeld werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht als Einkommen betrachtet.

Insofern entsteht für Arbeitnehmer, die in dem Jahr vor Geburt ihres Kindes Kurzarbeitergeld erhielten, ein Nachteil bei der Berechnung der Höhe ihres Elterngeldanspruchs.

Mehr dazu hier: Kurzarbeit verringert die Höhe des Elterngeldanspruchs.

Ausnahmefall: Corona-Krise

Dem Beschluss der Bundesregierung vom 07.05.2020 zufolge soll sich die Höhe des Elterngeldanspruchs nicht verringern, wenn die Betroffenen aufgrund der Corona-Krise weniger Einkommen erzielt haben. Auch Lohnersatzleistungen im Bemessungszeitraum wie das Kurzarbeitergeld haben keinen Einfluss auf das Elterngeld.
Die Monate, in denen Eltern Kurzarbeitergeld erhalten haben, werden vom 01. März bis voraussichtlich 31. Dezember 2021 bei der Berechnung des Anspruchs ausgeklammert. 

Das Wichtigste in Kürze

Wie viel Geld bekomme ich in der Elternzeit?

Die Höhe des Elterngeldes beträgt in der Regel 65 Prozent des Nettoeinkommens (ohne steuerfreie und sonstige Bezüge) des Elterngeldberechtigten in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes. Elterngeldberechtigte erhalten jedoch mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich.

Wie viele Monate kann man Elterngeld bekommen?

Im Basiselterngeld kann 14 Monate lang Elterngeld bezogen werden. Diese 14 Monate können frei unter den Eltern aufgeteilt werden, wobei ein Elternteil mind. 2 und max. 12 Monate Elterngeld beziehen darf. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate für sich beanspruchen. Im Elterngeld Plus haben Eltern doppelt so lange Anspruch auf Elterngeld, erhalten monatlich aber nur die Hälfte des Basiselterngelds.

Welche Arten von Elterngeld gibt es?

Eltern stehen Basiselterngeld, EltergeldPlus und die Partnerschaftsmonate zur Verfügung. Die verschiedenen Varianten können auch miteinander kombiniert werden.

Titelbild: New Africa/ shutterstock.com

Zuletzt aktualisiert: 13.09.2021

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