Nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
Inhaltsverzeichnis
Ankündigung der Kurzarbeit
Gegenüber der Agentur für Arbeit muss ein Unternehmen in jedem Fall die Kurzarbeit ankündigen. Den Beschäftigten gegenüber besteht keine gesetzliche Pflicht die Kurzarbeit anzukündigen, jedoch sollte man vorher auf Arbeits- und Tarifverträge Acht geben.
Antrag auf Kurzarbeit (mit Antragsfristen)
Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss schriftlich bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Bei Versäumnissen der Erstanzeige oder Folgeanzeigen kann kein Kurzarbeitergeld gewährt werden. Der Antrag muss spätestens am letzten Tag des Monats bei der zuständigen Agentur vorliegen, für den Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen wurde. Sollte der Arbeitsausfall länger als einen Monat dauern ist eine Folgeanzeige bis zum 15. des Monats zu leisten.
Altersteilzeit
Bei der Altersteilzeit wirkt sich die verkürzte Arbeitszeit nur bei Gleitzeitmodellen und Arbeitnehmern aus, die in der Arbeitsphase tätig sind. In diesen Fällen wird das Gehalt, welches vom Arbeitgeber ausgezahlt wird, entsprechend der verkürzten Arbeitszeit ebenfalls gekürzt. Arbeitnehmer, die bereits in der Freistellungsphase sind, werden hingegen keine Auswirkungen durch die Kurzarbeit zu spüren bekommen. Ebenfalls ist der Arbeitgeber bei Altersteilzeit zur Zahlung von Aufstockungsbeträgen gezwungen, die in der Regel 20 Prozent des Brutto-Teilzeitentgelts betragen. Die gesetzlichen Aufstockungsbeträge müssen auch während der Kurzarbeit gezahlt werden. Bei Arbeitsausfällen durch Kurzarbeit während der Altersteilzeit kann das Wertguthaben nicht erarbeitet werden. Dieses muss durch den Arbeitnehmer nachgearbeitet werden, so dass sich das Ende der Arbeitszeit (Blockmodell) bzw. der Freistellungszeit nach hinten verschiebt. Der Arbeitgeber kann jedoch auch bei Kurzarbeit das Wertguthaben weiter führen.
Arbeitsausfall
Im Regelfall müssen mehr als ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Aufgrund der Corona-Krise wurden diese Vorgaben gelockert, so dass ausreichend ist, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigen von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sind.
Dabei kann ein Arbeitsausfall nur teilweise sein oder auch das die Arbeit vollständig eingestellt wird.
Arbeitslosengeld I
Auf die Höhe des Arbeitslosengeldes I hat die Kurzarbeit keinen Einfluss. Hierfür wird nicht das verminderte Gehalt zugrunde gelegt, sondern jenes Einkommen, welches regulär erzielt worden wäre. Ebenfalls wird die Arbeitslosengeld I Anspruchsdauer nicht betroffen.
Auszubildende
Wenn in einem Betrieb die Kurzarbeit notwendig wird, müssen erst alle Mittel ausgeschöpft werden, um Auszubildende von dieser zu verschonen. Dazu gehören die Versetzung des Auszubildenden in eine andere Abteilung und ähnliches. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber für mindestens sechs Wochen die volle Ausbildungsvergütung zahlen.
Änderungskündigung (um Kurzarbeit einzuführen)
Um Kurzarbeit in einem Unternehmen einzuführen bedarf es einer gewissen Rechtsgrundlage. Fehlt diese darf der Arbeitgeber nur mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter in Kurzarbeit gehen. Sollten einzelne Arbeitnehmer dazu nicht bereit sein, so kann der Arbeitgeber sein Vorhaben mit einer sogenannten Änderungskündigung durchsetzen. Sie kann bei nicht Zustimmung der Änderungen den gesamten Arbeitsvertrag beenden.
Bedarfsgemeinschaft
Leben zwei Partner in einer Bedarfsgemeinschaft und ist einer von ihnen Hartz-IV-Empfänger, der andere in Kurzarbeit, steht meist weniger Geld als vorher zur Verfügung. Wer monatlich die Lohnzettel bei der ARGE einreicht, hat gute Chancen aufgrund einer Nachberechnung der Ansprüche eine Nachzahlung zu erhalten. Da der Partner weniger verdient, steht dem Hartz-IV-Empfänger meist ein höherer Betrag zu.
Befristete Arbeitsverträge
Mitarbeiter, die nur mit einem befristeten Arbeitsvertrag im Unternehmen beschäftigt sind, können ebenfalls auf Kurzarbeit gesetzt werden. Sie haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wie alle anderen Mitarbeiter auch.
Betriebsferien / Betriebsurlaub
Der Arbeitgeber hat bei der Urlaubseinteilung die Urlaubswünsche seiner Angestellten zu berücksichtigen. Wenn jedoch Auftragsmangel mit einem Betriebsurlaub überbrückt werden kann, geht dieser vor, solange dem Arbeitnehmer noch genug Erholungsurlaub zur Verfügung steht.
Betriebsversammlungen
Die Betriebsversammlungen sind grundsätzlich während der regulären Arbeitszeit abzuhalten. Sie können in die Kurzarbeitszeit gelegt werden, müssen dann aber wie normale Arbeitszeiten vergütet werden.
Bezahlung der Betriebsratsarbeit
Natürlich können auch Mitglieder des Betriebsrats von der Kurzarbeit betroffen sein. Dabei haben sie ebenfalls nur Anspruch auf das verringerte Arbeitsentgelt. Wird die Betriebsratsarbeit jedoch außerhalb der regulären Arbeitszeit während der Kurzarbeit erledigt, so muss diese Zeit dem Betriebsratsmitglied entsprechend vergütet werden. Alternativ kann ein Freizeitausgleich stattfinden. Allerdings kann das Betriebsratsmitglied nicht mehr verdienen, als bei Ausübung der regulären Tätigkeit. Bereits bei der Einführung der Kurzarbeit ist festzuhalten, dass die Betriebsratsarbeit zu 100 Prozent vergütet wird, sollte dies geplant sein.
Dienstreisen
Bei Dienstreisen gilt die gesamte Zeit, in der Mitarbeiter unterwegs sind, als Arbeitszeit. Außerdem gilt die Zeit, die der dienstlichen Inanspruchnahme dient, als vollwertige Arbeitszeit. Allerdings können höchstens zehn Stunden pro Tag angerechnet werden. Ist der Mitarbeiter über mehrere Tage auf Dienstreise, so sind für jeden Tag die regulären Arbeitszeiten mindestens zu berechnen. Dies gilt auch bei Kurzarbeit.
Elterngeld
Obwohl das Kurzarbeitergeld keine Auswirkungen auf Arbeitslosengeld hat, senkt es den durchschnittlichen Verdienst werdender Eltern und damit auch das Elterngeld. Hier hofft man noch auf eine Änderung, die derzeit in der Regierung diskutiert wird.
Aus diesem Grund ist zu empfehlen, dass sich Schwangere von der Kurzarbeit ausschließen lassen, damit eben nicht der geminderte Lohn zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld herangezogen wird.
Corona-Krise: Der Bundestag beschloss am 07. Mai neue Hilfen für Eltern inmitten der Corona-Krise. Dem Beschluss zufolge verringert sich die Höhe des Elterngeldanspruch nicht, wenn die Betroffenen auf Grund der Pandemie weniger Einkommen erzielt haben. Auch Lohnersatzleistungen im Bemessungszeitraum wie das Kurzarbeitergeld haben keinen Einfluss auf das Elterngeld. Die Monate, in denen Eltern Kurzarbeitergeld erhalten haben, können vom 01. März bis 31. Dezember 2021 bei der Berechnung des Anspruchs ausgenommen werden. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass das Kurzarbeitergeld das Elterngeld reduziert.
Dazu: Kurzarbeit verringert das Elterngeld
Elternzeit
Wenn während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wird, kann auch hier die Kurzarbeit eingeführt werden. Allerdings können die Eltern nicht durch eine Änderungskündigung gezwungen werden, an der Kurzarbeit teilzunehmen.
Existenzsicherung
Wer wegen der Kurzarbeit unter das Existenzminimum fällt, kann zusätzlich Wohngeld bei der Stadt beantragen – sind Kinder vorhanden, auch der Kinderzuschlag. Sollten das Kurzarbeitergeld, Wohngeld und ggfls. Kinderzuschlag nicht ausreichen, um das Existenzminimum zu decken, muss Arbeitslosengeld II (Hartz IV Grundsicherung) beantragt werden. Grundsätzlich sind die Anträge sofort bei Einführung der Kurzarbeit zu stellen, um keine Zeit zu verlieren. Rückwirkend werden keine Leistungen gewährt. Wer unsicher ist, welche Leistungen für ihn in Frage kommen, sollte alle Anträge parallel stellen.
Fahrzuschuss bei Kurzarbeit
Das Fahrgeld wird von den wenigsten Arbeitgebern gewährt. Dennoch wird es in der Regel individualversteuert, so dass Beiträge zur Sozialversicherung darauf zu entrichten sind. Beitragsfreiheit besteht nur dann, wenn das Fahrgeld pauschal versteuert wird. Grundsätzlich ist ein Fahrzuschuss aber steuerpflichtig.
Feiertage
Wenn aufgrund von Feiertagen die Arbeit ausfällt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, weiter Gehalt zu zahlen. Die Agentur für Arbeit zahlt jedoch kein Kurzarbeitergeld, da hierfür für den Arbeitsausfall nicht wirtschaftliche Gründe vorhanden sind. Dabei beschränkt sich der Gehaltsanspruch bei Feiertagen auf die Höhe des zu zahlenden Kurzarbeitergeldes, da der Arbeitnehmer nur auf den Lohn Anspruch hat, der gezahlt worden wäre, wenn dieser Arbeitsausfall (Feiertag) nicht eingetroffen wäre (Entgeltausfallprinzip nach § 2 Abs. 1 EFZG), und dies wäre eben nur der Kurzarbeiterlohn gewesen.
Freistellung von der Arbeit aus familiären Gründen
Wenn ein Arbeitnehmer aus familiären Gründen das Recht hat, der Arbeit fernzubleiben, die Arbeit aufgrund von Kurzarbeit aber ohnehin ausfällt, so wird für diesen Tag auch Kurzarbeitergeld gezahlt. Mögliche familiäre Gründe sind die Geburt eines Kindes oder ein Todesfall in der Familie.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld wird anhand des einst erzielten vollen Arbeitslohnes berechnet. Dabei beträgt es bei Kinderlosen 60 Prozent, bei Personen, die minderjährige Kinder erziehen 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Aufgrund der massiven Auswirkungen der Corona-Pandemie gilt ab dem 01.05.2020 vorübergehend bis zum 31.12.2021 eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für Arbeitnehmer, die von mindestens 50 Prozent des Arbeitsausfalls betroffen sind, je nach Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes:
- in den ersten 3 Monaten regulär 60 Prozent bzw. 67 Prozent
- ab dem 4. Monat 70 Prozent bzw. 77 Prozent
- ab dem 8. Monat 80 Prozent bzw. 87 Prozent
Personen, deren Einkommen (Sollentgelt) über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, erhalten das Kurzarbeitergeld nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. In 2020 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 6.900 Euro/ West und 6.450 Euro/Ost . Liegt das Istentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze, so wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt.
Wurde bereits vor der Einführung der Kurzarbeit eine Verkürzung der Stundenzahl vereinbart, um Arbeitsplätze zu sichern, berechnet sich das Kurzarbeitergeld dennoch nach dem vorher erzielten Einkommen. Es soll schließlich als Ausgleich für den Verlust dienen. Als Sollentgelt wird in diesem Zusammenhang das tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen bezeichnet. Dabei werden jedoch Einmalzahlungen und Überstunden nicht mit berechnet. Das Istentgelt hingegen beinhaltet das tatsächliche Einkommen, bei dem auch Einmalzahlungen und Überstunden mit angerechnet werden. Die Nettoentgeltdifferenz ergibt sich aus den Differenzen zwischen Soll- und Istentgelt, aus denen das Kurzarbeitergeld berechnet wird.
Istentgelt
Das Istentgelt ist das Geld, welches ein Arbeitnehmer bekommt, einschließlich aller Entgelte für Mehrarbeit, währenddessen er sich in Kurzarbeit befindet. Einmalzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld können nicht berücksichtigt werden. Nachzahlungen aus vorherigen Monaten werden ebenfalls nicht hinzugerechnet.
Kleinbetriebe
Selbst in Kleinbetrieben, die nur einen Arbeitnehmer beschäftigen, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Krankenversicherung
Auch während der Kurzarbeit bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bestehen. Das bedeutet, dass auch freiwillig privat versicherte Arbeitnehmer in ihrer Krankenversicherung verbleiben können, selbst wenn ihr Einkommen kurzfristig unter die Beitragsbemessungsgrenze sinkt. Die Beiträge werden jeweils hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Zusätzlich zahlt der Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent alleine. Der Arbeitgeber zahlt den Beitrag zur Krankenversicherung, der sich aus der Differenz von Soll- und Istentgelt ergibt, alleine. Allerdings kann er auf Antrag 50 Prozent der Kosten erstattet bekommen. 100 Prozent der Beiträge werden in 2020 erstattet, wenn die Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise in Kurzarbeit geschickt werden mussten.
Kur
Wer während der Kurzarbeit eine Kur oder eine Rehabilitationsmaßnahme nutzt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung, selbst wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Entgeltfortzahlung erfolgt allerdings aufgrund des verringerten Einkommens. Kurzarbeitergeld wird nur dann gezahlt, wenn auch eine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden kann. Reine Erholungskuren zählen nicht zu den Maßnahmen, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bedingen. Auch dann wird es nicht dazu kommen, wenn während dieser Kuren eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Wird für die Dauer der Kur ein Ausgleichsbetrag von der Rentenversicherung gezahlt, so wird kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt.
Kurzarbeit Dauer
Die reguläre Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes liegt bei 12 Monate, bei außergewöhnlichen Gegebenheiten hat die Dauer der Kurzarbeit auch auf 24 Monate ausgeweitet werden.
Krankheit
Wer während der Kurzarbeit krank wird, erhält Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Allerdings wird diese nur in Höhe des verringerten Entgelts gezahlt. Zusätzlich gibt es das Kurzarbeitergeld. Nach Beendigung der Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer Krankengeld, das sich jedoch nach dem regulären Arbeitsentgelt vor der Kurzarbeit richtet. Dadurch kann das Krankengeld höher ausfallen.
Kündigung / Aufhebungsvertrag
Wenn Arbeitnehmer, die auf Kurzarbeit gesetzt wurden, während dieser Zeit gekündigt werden oder einen Aufhebungsvertrag schließen, dann ist das Ziel der Kurzarbeit, Beschäftigung zu erhalten, nicht geglückt. Demzufolge besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld. Werden gekündigte Arbeitnehmer aus der Kurzarbeit ausgegliedert, dann haben sie das Recht, wieder voll zu arbeiten und volle Entlohnung zu erhalten. Darauf sollten auch Betriebsräte bei einer Kündigung während der Kurzarbeit achten.
Kündigung
Ebenfalls wird der gesetzliche Kündigungsschutz während der Kurzarbeit nicht ausgehebelt, die üblichen Kündigungsfristen sind in jedem Fall einzuhalten.
Missbrauch von Kurzarbeitergeld
Trotz Überprüfungen der Agentur für Arbeit kommt es immer wieder zum Missbrauch von Kurzarbeitergeld. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt jederzeit zu Prüfen, ob ein Unternehmen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat. Dazu müssen Unternehmen ihre individuellen Daten der Agentur für Arbeit jederzeit vorlegen. Wer unwahrheitsgemäße Angaben macht, die zum unrechten Bezug von Kurzarbeitergeld führen, ist der Bundesagentur zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden.
Mutterschutz
Werdende Mütter können während der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Geburt nicht gekündigt werden. Selbst eine Änderungskündigung, um Kurzarbeit einzuführen, ist ausgeschlossen. Der Arbeitslohn für Schwangere ist nur dann kürzbar, wenn die Kurzarbeit aufgrund einer zulässigen Betriebsvereinbarung eingeführt wurde. Doch dann gilt, dass die Kürzung nicht möglich ist, wenn die werdende Mutter ein Beschäftigungsverbot vom Arzt erhält. Der Lohn während des Mutterschutzes errechnet sich anhand eines Referenzzeitraumes. Dieser beträgt 13 Wochen. Der durchschnittliche Verdienst, der in den letzten 13 Wochen oder in den letzten 13 Wochen vor Eintritt der Schwangerschaft erzielt wurde, ist maßgeblich. Liegen in diesen Zeiten Kurzarbeitszeiträume, so wird das Kurzarbeitergeld außer Betracht gelassen.
Nebenbeschäftigung
Eine Nebenbeschäftigung wird angerechnet, wenn sie während der Kurzarbeit aufgenommen oder aufgestockt wurde. Das Kurzarbeitergeld sinkt damit.
Wer vor der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung, z.B. einen Minijob ausgeübt hat, erhält allerdings das volle Kurzarbeitergeld.
Nettoentgeltdifferenz
Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen:
1. dem regulären Entgelt vor Eintritt der Kurzarbeit (Sollentgelt)
2. dem derzeitigen Entgelt während der Kurzarbeit (Istentgelt)
Provisionen
Die Provision, z.B. Umsatzprovisionen etc. werden meist als variabler Lohnbestandteil gezahlt und dies auch für vergangene Zeiträume. Wenn sich also durch diesen variablen Lohnbestandteil das Sollentgelt nicht hinreichend bestimmen lässt, muss ein Durchschnitt aus dem 3-Monats-Zeitraum vor der Kurzarbeit gezogen werden. Dieser ergibt dann den festen Wert, mit dem die Provision/ variabler Lohnbestandteil dem Sollentgelt zugerechnet wird, der auch für die gesamte Zeit der Kurzarbeit gilt.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlagen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld befinden sich im Sozialgesetzbuch III im fünften Unterabschnitt. Dort sind alle wichtigen Abschnitte zu:
- Regelvoraussetzungen
- Sonderformen des Kurzarbeitergeldes
- dem Leistungsumfang
- der Anwendung anderer Vorschriften
- der Verfügung über das Kurzarbeitergeld
- der Verordnungsermächtigung
festgehalten.
Mehr Informationen dazu im SGB III.
Rentenversicherung
Während der Kurzarbeit werden weiterhin Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt. Diese teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch. Der Arbeitgeber zahlt zusätzliche Beiträge, die sich auf Basis von 80 Prozent des ausgefallenen Verdienstes wegen der Kurzarbeit berechnen. Dadurch kann sich die Kurzarbeit verringernd auf die spätere Rentenhöhe auswirken, wenngleich diese Verringerungen nur minimal sind.
Saisonkurzarbeitergeld
Saisonkurzarbeitergeld ist in erster Linie für Unternehmen gedacht , die während der winterlichen Monate oder durch eine Schlechtwetterperiode, einen erheblichen Arbeitsausfall vorweisen. Zu diesen Unternehmen zählen Baubetriebe, die in den Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das:
- Baugewerbe
- das Dachdeckerhandwerk
- das Gerüstbaugewerbe
- Garten -Landschaftsbau
fallen.
Sperrzeit
Während der Kurzarbeit muss der Arbeitnehmer sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Sonst drohen Sperrzeiten zwischen drei und zwölf Wochen.
Steuer
Das Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei zu gewähren, allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, es wird dem zu versteuernden Einkommen hinzu gerechnet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz, der allerdings nur auf das steuerpflichtige Arbeitsentgelt berechnet wird. Somit kann Kurzarbeitergeld indirekt für eine höhere Steuerzahlung sorgen.
Lesen Sie dazu unseren Artikel zu den 2021 fälligen Steuernachzahlungen für das Jahr 2020: Corona: Staat kassiert 1,6 Mrd. Euro Steuernachzahlungen für Kurzarbeit
Sozialversicherung
Die Sozialversicherung besteht auch während der Kurzarbeit weiter fort. Die Beiträge werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen, allerdings auf Basis des verringerten Entgelts. Für den Ausfall trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge, allerdings nur bis zu 80 Prozent des ausgefallenen Geldes.
Er kann auf Antrag eine Erstattung dieser alleine zu tragenden Beiträge von der Bundesagentur verlangen. Diese beträgt 50 bis 100 Prozent, je nachdem, ob die Mitarbeiter während der Kurzarbeit qualifiziert werden.
Sollentgelt
Das Sollentgelt ist das reguläre Entgelt, welches ein Arbeitnehmer bekommen hätte, wenn er sich nicht in Kurzarbeit befinden würde. Ausgenommen sind hierbei Überstunden und Einmalzahlungen.
Transferkurzarbeitergeld
Transferkurzarbeitergeld beziehen Arbeitnehmer, die aufgrund struktureller Veränderungen in einem Unternehmen , in einer sogenannten Transfergesellschaft gebündelt werden. Zu solchen strukturellen Veränderungen gehören zum Beispiel die Stilllegung ganzer Unternehmen oder die Zusammenschließung einzelner Firmen.
Urlaub
Auch während der Kurzarbeit hat der Arbeitnehmer den gleichen Anspruch auf Urlaub, wie bei einer regulären Arbeitszeit. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem Entgelt, das in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt gezahlt wurde. Weiterhin sollte Urlaub genutzt werden, um Arbeitsausfall zu vermeiden. Dies ist aber nur gerechtfertigt, wenn keine Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegen stehen. Diese sind stets vorrangig zu behandeln. Vor der Einführung von Kurzarbeit sollte ebenfalls geregelt werden, ob die Vergütung des Urlaubs anhand der Kurzarbeit oder anhand des regulären Einkommens erfolgt, da sich hier keine eindeutigen Gesetze finden lassen.
Vermittelbarkeit
Grundsätzlich besteht für Kurzarbeiter die Pflicht, sich in andere Tätigkeiten bei anderen Unternehmen vermitteln zu lassen. Dabei kann diese Vermittlung für die Dauer der Kurzarbeit befristet sein. Die Option, nach Ende der Kurzarbeit in den bisherigen Betrieb zurück zu kehren, ist dabei enthalten. Es ist aber genauso eine Vermittlung in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis möglich. Dem entgegen steht der Wunsch des bisherigen Arbeitgebers, eine eingearbeitete Belegschaft zu halten. Deshalb muss der aktuelle Arbeitgeber sein Einverständnis zu einer dauerhaften Vermittlung geben.
Zeitarbeiter / Kurzarbeit
Zeitarbeiter oder Leiharbeiter dürfen auch dann weiterhin in Unternehmen beschäftigt werden, wenn diese sich in Kurzarbeit befinden. Sie dürfen lediglich nicht in der Abteilung eingesetzt werden die derzeit in Kurzarbeit ist. Ebenfalls darf man keine Zeitarbeiter einsetzen, wenn sie die Tätigkeiten von einem fest angestellten Mitarbeiter übernehmen würden. Mehr lesen unter: Kurzarbeit bei Zeitarbeit – Leiharbeiter
Zeitguthaben / Gleitzeit
Bisher war es ebenfalls notwendig, Kurzarbeit durch den Aufbau von Minusstunden zu vermeiden. Davon wird jedoch aufgrund der Corona-Pandemie abgesehen. Unabhängig der Salden der Arbeitszeitkonten kann für den Betrieb Kurzarbeit beantragt werden.
Wird eine flexible Arbeitszeitregelung im Betrieb ausgeübt, prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob Arbeitsausfall und Kurzarbeit vermieden werden können, wenn die normalen Arbeitszeitschwankungen weiterhin bestehen. Ebenfalls prüft die Agentur, ob Zeitguthaben, wie sie in vielen Betrieben geführt werden, erst aufgebraucht werden müssen. Allerdings gibt es hier Ausnahmen. Wurden Zeitguthaben für ein verfrühtes Verabschieden in die Altersrente aufgebaut, müssen diese nicht aufgebraucht werden. Gleiches gilt bei Zeitguthaben, die für Qualifizierungsmaßnahmen oder Schlechtwetterzeiten aufgebaut wurden. Ebenfalls müssen Zeitguthaben, die seit mehr als einem Jahr unverändert bestehen, nicht aufgebraucht werden.
Zweck der Kurzarbeit
Das Ziel der Kurzarbeit ist, bei Auftragsmangel oder während einer Schlecht-Wetter-Periode, Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu schützen. Zusätzlich dient die Kurzarbeit auch dazu, Unternehmen in auftragsschwachen Zeiten finanziell zu entlasten.
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