Das Unternehmen ist von der Corona Krise betroffen und die Mitarbeiter haben Angst um ihren Job. Ein Gehaltsverzicht der Arbeitnehmer schafft in vielen Fällen erste Abhilfe. Formalitäten und Klauseln sollten dabei zwingend beachtet werden, damit für beide Seiten keine Probleme auftreten.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Gehaltsverzicht?
Der Mitarbeiter verzichtet freiwillig und endgültig auf Teile seines Lohns, um das Unternehmen in einer Krise zu entlasten und so zum Beispiel seinen Arbeitsplatz zu schützen. Rechtlich handelt es sich dabei um einen so genannten Erlassvertrag nach § 397 BGB, bei dem der Arbeitnehmer auf seine Gehaltsansprüche unwiderruflich verzichtet.
Jeder Arbeitnehmer trifft diese Entscheidung für sich selbst, unabhängig von seinen Kollegen und ohne dass der Arbeitgeber ihn rechtlich dazu zwingen kann.
Voraussetzungen für Gehaltsverzicht
Damit ein Gehaltsverzicht wirksam ist müssen alle der untenstehenden Kriterien zwingend erfüllt sein.
Der Lohnverzicht muss:
- arbeitsrechtlich zulässig sein (kein Verstoß gegen Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) und Öffnungsklausel bei Tarifverträgen (siehe unten))
- schriftlich in Papierform verfasst und unterschrieben sein
„In die Niederschrift mindestens aufzunehmen sind: Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit“
Nachweisgesetz § 2 Abs. 1 Nr. 6
- sich auf ein künftiges Arbeitsentgelt beziehen
Lohnverzicht bei Tarifverträgen
Ein Gehaltsverzicht bei Tarifverträgen ist nur möglich, wenn in diesen ein Verzicht oder eine Stundung des Lohns nicht explizit ausgeschlossen ist und alle Tarifparteien der Änderung zustimmen.
Öffnungsklausel
Damit ein Arbeitnehmer mit Tarifvertrag die Möglichkeit hat auf den Lohn zu verzichten, muss der Vertrag eine Öffnungsklausel beinhalten. Diese erlaubt zusätzliche Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – unabhängig vom Tarifvertrag, der von den Gewerkschaften ausgehandelt wurde.
Kein Verzicht auf den Mindestlohn
Ein kompletter Gehaltsverzicht ist ausgeschlossen, da nach § 3 Mindestlohngesetz alle Vereinbarungen, welche den Mindestlohn unterschreiten, unwirksam sind. Nur ein Verzicht von allem, was über dem Mindestlohn liegt, ist möglich.
Auch ein nicht in Anspruch nehmen von freiwilligen Zuschlägen des Arbeitgebers, beispielsweise in Bezug auf Überstunden, ist rechtens.
42 % aller Arbeitnehmer würden auf Gehalt verzichten
Laut einer Umfrage der Censuswide im Auftrag von Glassdor wären 42 % aller Arbeitnehmer in Deutschland bereit, auf einen Teil ihres Gehalts zu verzichten, wenn dieses ihren Arbeitsplatz sichert.
Gehaltsverzicht auf Abrechnung
Damit der Gehaltsverzicht auf der Lohnabrechnung zu keinen Nachteilen führt, gilt es das Zufluss-, Entstehungs- und Fälligkeitsprinzip in Bezug auf Steuer- und Sozialversicherungsabgaben zu beachten. Diese Prinzipien werden im Folgenden erläutert.
Steuern sind abhängig vom gezahlten Lohn
Das Steuerrecht unterliegt dem Zuflussprinzip. Das bedeutet, die Lohnsteuer entfällt nur auf das tatsächlich gezahlte Gehalt (§ 38 Abs. 2 EStG). Somit hat der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerabgaben auf den Teil des Gehaltes, auf den er verzichtet hat.
Sozialabgaben richten sich nach Anspruch
Die Abgaben für die Sozialversicherung unterliegen dem Entstehungs- und Fälligkeitsprinzip. Dieses wird auch Anspruchsprinzip genannt, da die Sozialabgaben (Kranken- und Pflegeversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung) auf das im Arbeitsvertrag angegebene Gehalt abgeführt werden müssen – also auf das volle Gehalt, auf das der Arbeitnehmer normalerweise „Anspruch“ hätte.
Im Gegensatz zur Lohnsteuer, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Abgaben für die Sozialversicherung auch zu leisten, wenn noch keine Auszahlung des Lohns erfolgt ist (Urteil: BSG, 14.07.04., B12 KR 1/04 R).
Schriftlicher Vertrag notwendig
Daher ist es wichtig, rechtzeitig einen schriftlichen Vertrag für den Lohnverzicht aufzusetzen. Erst danach werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr für das ursprünglich Gehalt, sondern nur noch für den reduzierten Anteil fällig. Ein rückwirkender Gehaltsverzicht ist aus diesem Grund ausgeschlossen.
Ausnahmefall: Sonderzahlungen
Einmalige Zahlungen wie das Urlaubs- und Weihnachtgeld, unterliegen dem Zuflussprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Erst wenn die Sonderzahlung tatsächlich ausgezahlt wird, sind Sozialabgaben fällig.
Verzichtet der Arbeitnehmer auf eine solche „Einmalzahlung“, reicht dieses mündlich und muss nicht extra schriftlich festgehalten werden.
!Achtung! Eine steuerfreie Einmalzahlung, wie beispielsweise der Corona-Bonus, kann nicht als Ausgleich für einen Gehaltsverzicht fungieren.
Lesetipp: Infektionsschutz am Arbeitsplatz: Welche Corona-Regeln gelten im Büro?
Das Wichtigste in Kürze
Was ist ein Gehaltsverzicht?
Ein Gehaltsverzicht ist immer freiwillig und endgültig. Um den Arbeitgeber z. B. in Krisensituationen zu entlasten und Arbeitsplätze zu schützen können Arbeitnehmer auf Teile ihres Lohns verzichten. Ein Verzicht auf das gesamte Gehalt ist durch das Mindestlohngesetz ausgeschlossen.
Welche Voraussetzungen für Gehaltsverzicht?
Der Lohnverzicht muss arbeitsrechtlich zulässig sein, in Papierform schriftlich festgehalten werden und auf ein künftiges Arbeitsentgelt bezogen sein.
Was bedeutet Gehaltsverzicht auf der Lohnabrechnung?
Damit es durch den Gehaltsverzicht auf der Lohnabrechnung nicht zu Nachteilen kommt, muss das Zufluss-, Entstehungs- und Fälligkeitsprinzip in Bezug auf Steuer- und Sozialversicherungsabgaben beachtet werden. Die Lohnsteuer entfällt nur auf tatsächlich gezahltes Gehalt, während die Sozialabgaben sich nach dem vertraglich vereinbarten Gehaltsanspruch richten. Dementsprechend ist ein schriftlicher Vertrag wichtig.
Titelbild: Atstock Productions /shutterstock.com