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Kein Verfall beim Urlaubsanspruch: Arbeitgeber in der Pflicht

Mann Arbeit Urlaub

Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.18 (Az.: C-684/16, C-619/16, C-569/16, C-570/16) ist der automatische Verfall von Urlaubsansprüchen hinfällig. Auch das Bundesarbeitsgericht entschied am 19.02.19 (9 AZR 541/15): Arbeitgeber haben die Pflicht, den Arbeitnehmer auf seine noch bestehenden Urlaubsansprüche hinzuweisen. Das gilt auch für Minijobber und befristet Beschäftigte. Ein allgemeines Schreiben an die Belegschaft reicht nicht aus.

Hinweispflicht

Der Arbeitgeber hat eine „Hinweispflicht“ gegenüber dem Arbeitnehmer, entschied der EuGH. Diesbezüglich muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu auffordern, seinen Urlaub vor Jahresende aufzubrauchen. Falls dieser im Homeoffice arbeitet oder anderweitig nicht persönlich zu sprechen ist, muss diese Information schriftlich übermittelt werden.

Urlaubsabgeltung bei Versäumnis

Sollte der Arbeitgeber der „Hinweispflicht“ nicht nachgekommen sein oder es aus betriebsbedingten sowie persönlichen Gründen des Arbeitnehmers nicht möglich sein, den Urlaub zu nehmen, muss er den Urlaubsanspruch ausbezahlen – also eine so genannte Urlaubsabgeltung erfolgen.

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch rechtzeitig darauf hingewiesen seinen Urlaub noch vor Ende des Jahres einzureichen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet seine Urlaubstage fristgerecht zu verbrauchen. Eine Auszahlung des Urlaubsanspruches ist dann nicht möglich.

Kündigung

Auch bei einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer explizit darauf hinweisen, seinen noch verbleibenden Urlaubsanspruch einzureichen bevor das Arbeitsverhältnis endet. Tut er dieses nicht, ist er in der Pflicht, den Arbeitnehmer auszuzahlen.

Im Arbeitsvertrag kann zudem eine Klausel vermerkt sein, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen. Der Arbeitnehmer muss dann selbstständig innerhalb dieser Frist seinen finanziellen Urlaubsausgleich einfordern.

Mehr zur Urlaubsregelung im Arbeitsvertrag unter Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag.

Minijobber / Geringfügig Beschäftigte (450 € Jobs)

Für Minijobber und geringfügig Beschäftigte ist es wichtig, selbst auf ihren Urlaubsanspruch zu achten und ihn zu nutzen. Der Grund ist die Verdienstgrenze von 450 € im Monat, welche nicht überschritten werden darf, damit die Tätigkeit weiterhin steuerfrei bleibt (§ 8 SGB IV).

Achtung: Wird Urlaub ausgezahlt, weil der Arbeitgeber seiner „Hinweispflicht“ nicht nachgekommen ist und der Arbeitnehmer seine Urlaubstage nicht bis zum Ende des Jahres aufgebraucht hat, wird die Verdienstgrenze durch die Summe der Urlaubsabgeltung überschritten und es drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und der Lohnsteuer.

Dadurch erhält der Arbeitnehmer eher Nach- statt Vorteile. Eine Auszahlung des Urlaubs für Minijobber sollte dementsprechend vermieden und der Urlaubsanspruch im Blick behalten werden.

Weiteres zu den Regelungen lesen Sie in unserem Minijob Ratgeber.

Befristet Beschäftigte

Auch bei befristet Beschäftigten muss der Arbeitgeber seiner „Hinweispflicht“ nachkommen. Der Urlaub muss dann innerhalb eines Kalenderjahres, spätestens aber in Ausnahmefällen bis zum 31.03. des kommenden Jahres genommen werden. Diese Verlängerung kann durch dringende persönliche oder betriebliche Gründe erfolgen.

Angestellte im öffentlichen Dienst

Laut Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes § 26 Abs. 1 muss der Antrag auf Erholungsurlaub für Angestellte im öffentlichen Dienst im Ganzen oder in Teilen gewährt werden.

Laut Absatz 2 ist eine Übertragung der Urlaubstage in Ausnahmefällen auf das nächste Jahr bis einschließlich zum Monat März zulässig. Aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen, sowie bei Arbeitsunfähigkeit ist eine Verlängerung sogar bis zum 31.5. möglich (§ 26 Absatz 2a TVöD/TV-L).

Lesetipp: Urlaub vererben: Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Elternzeit

Für Arbeitnehmer, die sich für die Elternzeit entschieden haben, gilt laut § 17 Absatz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) eine Sonderregel. Der Resturlaub vor der Elternzeit verfällt nicht und wird auf den Zeitpunkt nach der Elternzeit übertragen. Nach Ende der Elternzeit hat der Arbeitnehmer noch bis zum Jahresende des Folgejahres Zeit, den Urlaubsanspruch wahrzunehmen.

Sollte das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit oder direkt danach enden, sodass keine Möglichkeit mehr besteht den Urlaub zu nehmen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung.

Rentner

Wer weiß, dass er zeitnah in Rente geht, muss versuchen seinen Urlaub vorher zu nehmen. Ist dieses aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, besteht die Pflicht des Arbeitgebers zur Auszahlung.

Dabei muss der Arbeitnehmer zwingend bis zum 31. März des Jahres einen Antrag für die Auszahlung des Urlaubsanspruches stellen, da dieser sonst verfällt (§ 7 Bundesurlaubsgesetz).

Achtung: Wer vor der Rente erkrankt und seinen Resturlaub dadurch nicht mehr einlösen kann, sollte zwischenzeitlich um eine Auszahlung bitten, um die Frist nicht verstreichen zu lassen.

Arbeitsunfähigkeit

Wird der Arbeitnehmer im Jahr arbeitsunfähig, so wird sein Urlaubsanspruch erst einmal verlängert. Dieses gilt jedoch nur bei Bestehen der Arbeitsunfähigkeit von bis zu 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (Urteile vom BAG 07.08.2012 (9 AZR 353/10) und 16.10.2012 (9 AZR 63/11)). Danach verfällt der Urlaubsanspruch.

Probezeit

Laut § 4 des Bundesurlaubsgesetzes hat der Arbeitnehmer erst nach den 6 Monaten Probezeit einen gesetzlichen Anspruch auf den kompletten Urlaub eines Jahres. Er kann jedoch pro Monat 1/12 des Jahresurlaubsanspruches nutzen, denn es gibt keine generelle Urlaubssperre.

Endet die Probezeit nicht zum Ende eines Jahres, ist ein Übertrag der Urlaubstage in das nächste Jahr bis Ende März möglich, um dem Arbeitnehmer einen längeren Urlaub am Stück zu ermöglichen.

Sabbatical

Ein Sabbatical ist eine Auszeit des Arbeitnehmers, in der er noch im Anstellungsverhältnis, aber ohne Arbeitspflicht ist und kein Gehalt bezieht. Dafür kann er beispielsweise Sonderurlaub einreichen oder freigestellt werden. Ein Sabbatical muss in den meisten Fällen vom Arbeitgeber genehmigt werden und ist rechtlich nicht durchsetzbar. Die Ausnahme sind Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst.

Kein Anspruch auf Urlaubstage

Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.03.19 (9 AZR 315/17) besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Urlaubstage während des Sabbaticals, da in dieser keine Arbeitspflicht besteht.

Auch nach Rückkehr in die Firma hat der Arbeitnehmer seine gesammelten Urlaubstage ja bereits für das Sabbatical genutzt und damit keinen verbleibenden Anspruch.

Tod des Arbeitnehmers

Verstirbt der Arbeitnehmer, bevor er seinen Urlaubsanspruch geltend machen konnte, verfällt dieser Anspruch nicht. In diesem Fall erhalten die Erben eine Auszahlung des Urlaubsanspruchs von dem ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen.

Schwerbehinderte

Laut einem Urteil vom 16.01.2019 vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (25a 567/18) muss der Arbeitgeber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer neben dem regulären Urlaub, auch explizit auf seinen Zusatzurlaubsanspruch hinweisen.

Tut er das nicht, hat der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1 und 3, § 283 und § 249 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub oder, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einer Auszahlung des Urlaubsanspruches.

Das Wichtigste in Kürze

Wann verfällt mein Urlaubsanspruch?

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer ausdrücklich auf den zu nehmenden Resturlaub hinweisen. Verbraucht der Arbeitnehmer nach der Urlaubsaufforderung seinen Urlaub nicht fristgerecht, kann er verfallen. Versäumt der Arbeitgeber seine Hinweispflicht, muss er den Resturlaub ausbezahlen.

Wann verfällt der Urlaub nach langer Krankheit?

Tritt eine Arbeitsunfähigkeit ein wird der Urlaubsanspruch vorerst verlängert. Er verfällt 15 Monate nach Ende des entsprechenden Urlaubsjahres.

Kann Urlaub während der Elternzeit verfallen?

Der Resturlaub während der Elternzeit verfällt nicht, sondern wird auf die Zeit danach übertragen.

Titelbild: Hung Chung Chih/ shutterstock.com

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