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Keine Lohnfortzahlung bei neuer Erkrankung während Arbeitsunfähigkeit

Niesender Mann im Büro

Im Krankheitsfall des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, dessen Lohn bis zu 6 Wochen lang weiterzuzahlen. Laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts verlängert sich dieser Zeitraum nicht, wenn der Arbeitnehmer während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit an einem anderen Leiden erkrankt.

Neue Krankheit verlängert Lohnfortzahlungsanspruch nicht

Grundsätzlich ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall auf 6 Wochen beschränkt. Erkrankt der Arbeitnehmer innerhalb des Zeitraumes einer attestierten Arbeitsunfähigkeit oder kurz danach an einem anderen, unzusammenhängenden Leiden, verlängert das die Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs nicht. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 11. Dezember 2019 (Az.: 5 AZR 505/18) und reagierte damit auf die Klage einer Frau aus Niedersachsen.

Altenpflegerin von Februar bis Juli krankgeschrieben

Die Altenpflegerin meldete sich ab dem 07. Februar 2017 infolge einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Ihr Arbeitgeber leistete im gesetzlich geregelten Zeitraum von 6 Wochen bis zum 20. März 2017 Lohnfortzahlungen, im Anschluss daran bezog die Frau auf Grund einer erneuten Krankschreibung bis zum 18. Mai 2017 Krankengeld. Am 19. Mai unterzog sich die Frau einer gynäkologischen Operation und wurde erneut von ihrer Frauenärztin mit einer Erst und anschließender Folgebescheinigung bis zum 30. Juni 2017 krankgeschrieben.

Frau klagt auf Lohnfortzahlung

Vom 19. Mai bis zum 29. Juni erhielt die Frau weder eine Lohnfortzahlung noch Krankengeld und so verlangte sie über den Klageweg ihren Lohn in Höhe von 3.364,90 brutto von ihrem Arbeitgeber neben Zinsen. Die Begründung: Ab dem 19. Mai sei sie wegen einer neuen Erkrankung arbeitsunfähig geworden, die in keinem Zusammenhang mit der vorangegangen psychischen Erkrankung stand. Insofern hätte ihr aus ihrer Sicht ihr Lohn zugestanden. Diese Ansicht teilte ihr Arbeitgeber jedoch nicht und beantragte Klageabweisung. Im Fall der Frau sei von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen, daher habe sie nur einmal Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit gehabt.

Was ist ein einheitlicher Verhinderungsfall?

Ein einheitlicher Verhinderungsfall liegt immer dann vor, wenn es innerhalb des Zeitraums einer bestehenden Krankheit mit 6-wöchiger Arbeitsunfähigkeit zu einer weiteren Krankheit kommt und diese ihrerseits ebenfalls die Arbeitsunfähigkeit herbeiführt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer leidet unter Atemwegsbeschwerden und wird für 6 Wochen krankgeschrieben. In der vierten Woche seiner Krankschreibung erkrankt er zusätzlich an Magenbeschwerden und wird erneut für 6 Wochen krankgeschrieben. Dieses Szenario beschreibt einen klaren einheitlichen Verhinderungsfall. Nach Ablauf der 6 Wochen der ersten Krankschreibung hat er dementsprechend keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers mehr und muss sich an seine Krankenkasse wenden, um Krankengeld zu beantragen.

Urteil: Gericht weist Klage ab

Obwohl die zweite Krankheit der Frau nicht innerhalb der 6-wöchigen Krankschreibung für die erste Erkrankung auftrat, sondern erst am Tag danach, wies das Gericht die Klage der Frau ab. Aus Sicht der Richter sei ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht auszuschließen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit mit einem nur geringen zeitlichen Abstand auf die nächste folgt. Im Streitfall liegt es beim Arbeitnehmer zu beweisen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der nächsten Arbeitsunfähigkeit geendet hatte. Im Fall der Altenpflegerin konnte dies nicht hinreichend belegt werden und ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht ohne Zweifel ausgeschlossen werden.

Vorinstanz:

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2018, Az.: 7 Sa 336/18

Titelbild: Antonio Guillem/ shutterstock.com

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