Der Koalitionsausschuss hat erneut einen Kinderbonus beschlossen. Für jedes Kind mit Anspruch auf Kindergeld sollen einmalig 150 Euro ausgezahlt werden.
Inhaltsverzeichnis
Kinderbonus: Was ist das?
Beim Kinderbonus handelt es sich um eine staatliche Unterstützung für Familien in der Corona-Krise. Bereits im vergangenen Herbst 2020 wurden pro Kind 300 Euro in 2 Raten an Eltern ausgezahlt, um die Wirtschaft in Zeiten der Pandemie anzukurbeln und Familien zu entlasten. Am Mittwoch, den 03. Februar 2021, beschloss der Koalitionsausschuss aus SPD und CDU/CSU einen erneuten Kinderbonus.
Wie hoch ist der Kinderbonus?
Die Koalition einigte sich auf einen erneuten Kinderbonus in Höhe von einmalig 150 Euro pro kindergeldberechtigtes Kind.
Wer bekommt den Kinderbonus?
Der Kinderbonus wurde im vergangenen Jahr für alle Kinder gezahlt, die 2020 mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld hatten – unabhängig davon, ob ihre Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Nach aktuellem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass Gleiches auch für 2021 gelten soll.
Keine Anrechnung auf Hartz IV
Auch Hartz IV Empfänger profitieren dabei: Anders als das Kindergeld, wird der Kinderbonus nicht Sozialleistungen angerechnet und mindert dadurch auch den Anspruch auf Hartz IV im betreffenden Monat nicht. Darüber hinaus kann der Bonus nicht gepfändet werden.
Gutverdiener gehen leer aus
Der Bonus wird zunächst an alle Eltern ausgezahlt, unabhängig von ihren Einkommensverhältnissen.
Allerdings richtete sich der Kinderbonus im vergangenen Jahr maßgeblich an Familien mit geringen und mittleren Einkommen. Bei Gutverdienern wurde der Bonus im Rahmen der Günstigerprüfung bei der Einkommenssteuer allmählich abgeschmolzen.
Mehr dazu: 300 Euro Kinderbonus & steuerliche Behandlung
Ab einer bestimmten Einkommenshöhe wirkte sich der steuerliche Kinderfreibetrag günstiger aus, sodass für Eltern mit hohen Einkommen letzten Endes nichts vom Kinderbonus übrigblieb. Dabei galt 2020 laut Bundesfamilienministerium der Grundsatz:
Alle Familien, für die die Entlastung durch die Kinderfreibeträge für alle Kinder größer ist als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus, profitieren nach der Einkommensteuerveranlagung nicht vom Kinderbonus.
Ein ähnliches Verfahren wird auch in diesem Jahr erwartet.
Kinderbonus: Einkommensgrenzen 2021
Durch die Verrechnung mit dem Kinderfreibetrag profitieren nach der Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommenssteuer nur Eltern mit geringen und mittleren Einkommen.
- Verheiratete Paare mit einem Kind profitieren bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von 77.500 Euro.
- Bei Alleinerziehenden wirkt sich der Kinderbonus analog bis zu einem Bruttoeinkommen von ca. 38.750 Euro günstiger als der Kinderfreibetrag aus.
Im Folgenden soll das Verfahren zur Ermittlung der Einkommensgrenzen über die Günstigerprüfung anhand von Beispielen veranschaulicht werden.
Beispielrechnung: Einkommen 65.000 Euro – 1 Kind
Das Einkommen der verheirateten Eltern eines Kindes nach § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, gemindert um Sonderausgaben und Außergewöhnliche Belastungen) beläuft sich auf 65.000 Euro im Jahr. Für das Kind wurden in 2021 insgesamt 2.628 Euro Kindergeld sowie der Kinderbonus in Höhe von 150 Euro ausgezahlt (insgesamt 2.778 Euro).
Berechnung mit Kinderfreibetrag | |
Zu versteuerndes Einkommen | 65.000 Euro |
– Kinderfreibetrag | -8.388 Euro |
Zu versteuerndes Einkommen nach Abzug (§ 2 Abs. 5 EStG) | 56.612 Euro |
tarifliche ESt I auf 56.612 Euro | 9.166 Euro |
Berechnung ohne Kinderfreibetrag | |
Zu versteuerndes Einkommen | 65.000 Euro |
tarifliche ESt II auf 65.000 Euro | 11.724 Euro |
Unterschiedsbetrag (ESt II ./. ESt I) 11.724 Euro ./. 9.166 Euro | – 2.558 Euro |
zuzüglich Kindergeld + Kinderbonus | 2.778 Euro |
Überschuss durch ausgezahltes Kindergeld | 220 Euro |
Die Einkommensteuer I ist bei der Berechnung ohne Kinderfreibetrag zwar um 2.558 Euro höher, allerdings stellt das ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 2.778 Euro eine um 220 Euro steuerlich günstigere Belastung für die Eltern dar.
Daraus folgt: Die Eltern profitieren vom Kinderbonus.
Beispielrechnung: Einkommen 77.500 Euro – 1 Kind
Mit dem folgenden Beispiel sollen die Grenzen der Günstigerprüfung veranschaulicht werden. Wieder gehen wir von einem verheirateten Paar mit einem Kind aus, allerdings beträgt ihr zu versteuerndes Einkommen nun 77.500 Euro.
Berechnung mit Kinderfreibetrag | |
Zu versteuerndes Einkommen | 77.500 Euro |
– Kinderfreibetrag | -8.388 Euro |
Zu versteuerndes Einkommen nach Abzug (§ 2 Abs. 5 EStG) | 69.112 Euro |
tarifliche ESt I auf 69.112 Euro | 13.032 Euro |
Berechnung ohne Kinderfreibetrag | |
Zu versteuerndes Einkommen | 77.500 Euro |
tarifliche ESt II auf 77.500 Euro | 15.810 Euro |
Unterschiedsbetrag (ESt II ./. ESt I) 15.810 Euro ./. 13.032 Euro | – 2.778 Euro |
zuzüglich Kindergeld + Kinderbonus | 2.778 Euro |
Überschuss durch ausgezahltes Kindergeld | 0 Euro |
Die Einkommensteuer der Eltern I ist bei der Berechnung ohne Kinderfreibetrag um 2.778 Euro höher. Dies entspricht dem Betrag, der der Familie als Kindergeld i.H.v. 2628 Euro und Kinderbonus i.H.v 150 Euro ausgezahlt wurde.
Da die Differenz bei der Günstigerprüfung bei einem Einkommen von 77.500 Euro zwischen Auszahlung des Kindergeldes + Kinderbonus und der Anrechnung des Kinderfreibetrags gleich 0,00 Euro beträgt, würde ein Einkommen > 77.500 Euro zum Ergebnis führen, dass die Anrechnung des Kinderfreibetrages günstiger ist.
Verheiratete Paare mit einem Kind und einem Einkommen von mehr als 77.500 Euro profitieren also nicht vom Kinderbonus 2021.
Beispielrechnung: Einkommen 80.000 Euro – 2 Kinder
In diesem Beispiel werden Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von jeweils 2.628 Euro sowie zwei Mal den Kinderbonus von jeweils 150 Euro – insgesamt 5.556 Euro. Demgegenüber steht ein steuerlicher Kinderfreibetrag für zwei Kinder in Höhe von 16.776 Euro.
Berechnung mit Kinderfreibetrag | |
Zu versteuerndes Einkommen | 80.000 Euro |
– Kinderfreibetrag | -16.776 Euro |
Zu versteuerndes Einkommen nach Abzug (§ 2 Abs. 5 EStG) | 63.224 Euro |
tarifliche ESt I auf 63.224 Euro | 11.170 Euro |
Berechnung ohne Kinderfreibetrag | |
Zu versteuerndes Einkommen | 80.000 Euro |
tarifliche ESt II auf 80.000 Euro | 16.666 Euro |
Unterschiedsbetrag (ESt II ./. ESt I) 16.666 Euro ./. 11.170 Euro | – 5.496 Euro |
zuzüglich Kindergeld + Kinderbonus | 5.556 Euro |
Überschuss durch ausgezahltes Kindergeld | 60 Euro |
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 Euro wäre die Kindergeldzahlung noch um 60 Euro günstiger als die Anrechnung des Kinderfreibetrages. Verdienen die verheirateten Eltern mehr als 80.000 Euro, würden sie eher vom Kinderfreibetrag als vom Kindergeld + Kinderbonus profitieren.
Kinderbonus: Auszahlung
Die Auszahlung des Bonus erfolgt automatisch zusammen mit dem Kindergeld. Ein genauer Zeitpunkt für die Auszahlung steht nach aktuellem Kenntnistand noch nicht fest. Nach Angaben von Saskia Esken soll der neue Kinderbonus allerdings noch im Frühjahr 2021 gezahlt werden:
„Bis vielleicht März, April müsste das möglich sein, das Geld auszuzahlen“, so die SPD-Vorsitzende gegenüber RTL.
Kinderbonus beantragen
Um den Kinderbonus zu erhalten, muss kein gesonderter Antrag ausgefüllt werden, da er automatisch zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt wird. Bei neugeborenen Kindern genügt der Antrag auf Kindergeld.
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