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Krankengeld – wann, wie lange und welche Höhe?

Krankengeld ist eine gesetzlich vorgesehene Lohnersatzleistung, die bei Arbeitsunfähigkeit aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung aufgebracht wird. Bezugsberechtigt sind krankenversicherte Personen, soweit sie länger als sechs Wochen (42 Tage) arbeitsunfähig sind.

Für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit wird kein Krankengeld gezahlt. Vielmehr  besteht für Arbeitnehmer in dieser Zeit grundsätzlich ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Neben krankenversicherten Arbeitnehmern erhalten Krankengeld auch die Bezieher von Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld. Grundsätzlich kommt der Krankengeldanspruch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch für Selbständige in Betracht. Nicht bezugsberechtigt sind dagegen Empfänger von Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz IV) und Sozialgeld.

Die Leistungshöhe unterliegt individueller Berechnung, beträgt aber im Regelfall 70% des zuletzt erzielten monatlichen Bruttoeinkommens. Bei Bezug bestimmter weiterer Leistungen kann der Krankengeldanspruch ruhen oder gekürzt werden. Die Gewährung von Krankengeld ist innerhalb eines Dreijahreszeitraumes wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen möglich.

Wer hat Anspruch auf Krankengeld?

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (§ 44 Abs.1 SGB V).

Krankengeld kommt damit unter folgenden Voraussetzungen in Betracht

  • Krankenversicherteneigenschaft bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

und

  • Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

oder

  • stationäre Behandlung

Krankenversicherteneigenschaft

Zum Bezug von Krankengeld sind die gesetzlich Krankenversicherten berechtigt (§ 5 SGB V).

Gesetzlich krankenversichert sind danach insbesondere sämtliche Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs.1 Nr.1 SGB V), aber auch die Empfänger von ALG I (§ 5 Abs.1 Nr.2 SGB V).

Krankheit

Eine Krankheit im Sinne der Krankenversicherung liegt vor, wenn ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand des Krankenversicherten zur Folge hat entweder

  • eine Arbeitsunfähigkeit

oder

  • die Notwendigkeit einer Heilbehandlung

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Krankenversicherte infolge der Krankheit seine Arbeit

  • überhaupt nicht mehr

oder

  • nur mit dem Risiko einer absehbaren Zustandsverschlechterung

fortsetzen kann.

Über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit hat der Krankenversicherte der Krankenkasse eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Die Meldefrist hierfür beträgt eine Woche. Unterbleibt die Meldung zur Krankenkasse, ruht der Krankengeldanspruch (§ 48 Abs. 1 Nr.5 SGB V).

Wer hat keinen Anspruch auf Krankengeld?

Abweichend von der in § 44 Abs.1 SGB V erklärten generellen Bezugsberechtigung für die gesetzlich Krankenversicherten, sind bestimmte Personengruppen vom Krankengeldanspruch ausgenommen (§ 44 Abs.2 SGB V). Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

  • Bezieher von ALG II und Sozialgeld
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit qualifiziert werden sollen
  • Studenten
  • Praktikanten
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • familienversicherte Angehörige
  • Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente
  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters
  • Bezieher eines Ruhegehaltes
  • Bezieher eines versicherungspflichtigen Vorruhestandsgehaltes

Krankengeld Höhe und Berechnung

Die Krankengeld Höhe und ihre genaue rechnerische Ermittlung sind gesetzlich festgelegt (§ 47 SGB V). Danach beträgt das Krankengeld grundsätzlich 70% des regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommens (so genanntes Regelentgelt), höchstens jedoch 90% des regelmäßigen monatlichen Nettoeinkommens.

Maßgebliches Bruttoarbeitsentgelt

Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt (§ 47 Abs.1 S.6 SGB V). Um seine Höhe im Einzelnen bestimmen zu können, ist es daher erforderlich, das tägliche Bruttogehalt (tägliches Krankengeld = grundsätzlich 70% des täglichen Bruttoarbeitsentgelts) zu ermitteln.

Das Gesetz stellt für die konkrete Berechnung dieses Bruttoarbeitsentgelts unterschiedliche Kriterien bereit – je nachdem, ob das Entgelt nach Stunden oder Monaten bemessen ist.

Krankengeld Berechnung bei Stundenlohn

Ist das Arbeitnehmerentgelt nach Stunden bemessen, sind folgende Faktoren entscheidend für die Berechnung von Bruttoarbeitsentgelt und dem sich daraus ergebenden Krankengeld

  • letzter vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegender Entgeltabrechnungszeitraum

oder mindestens

  • das während der letzten abgerechneten vier Wochen erzielte Arbeitsentgelt, das um einmalig gezahlte Entgeltanteile zu vermindern ist

sowie die

  • Anzahl der Stunden, für die dieses Arbeitsentgelt gezahlt wurde

und die

  • regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Die Bruttoarbeitsentgeltberechnung erfolgt nach der gesetzlichen Formel durch Multiplikation der ermittelten Anzahl von geleisteten Arbeitsstunden mit der wöchentlichen Arbeitszeit und anschließender Division dieses Wertes durch die Zahl sieben (§ 47 Abs.2 S.2 SGB V).

Krankengeld Berechnung bei Monatslohn

Ist das Entgelt nach Monaten bemessen, oder ist eine rechnerische Ermittlung des täglichen Bruttoarbeitsentgelts aus anderen Gründen nicht möglich, ist maßgebend

  • der letzte abgerechnete Kalendermonat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit

sowie das

  • in diesem Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt (ebenfalls vermindert um einmalig gezahlte Entgeltanteile)

Als Regelentgelt gilt in diesem Fall 1/30 dieses Arbeitsentgelts (§ 47 Abs.2 S.3 SGB V).

Überstunden und Mehrarbeit

Überstunden und Mehrarbeit werden bei der Regelentgeltberechnung berücksichtigt, wenn sie regelmäßig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geleistet werden.

Von Regelmäßigkeit ist dann auszugehen, wenn in den letzten drei Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit jeweils in jedem Monat mindestens

  • eine volle Stunde

an Mehrarbeit oder Überstunden geleistet wurde.

Über die anteilige Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit fließen Überstunden und Mehrarbeit schließlich in Regelentgeltberechnung und Krankengeld ein.

Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrages

Als Ausgleich für die zunächst im Rahmen der Regelentgeltberechnung in Abzug gebrachten Einmalzahlungen sieht das Gesetz eine besondere Hinzurechnungsregelung vor (§ 47 Abs.2 S. 6 SGB V).

Dem ermittelten Regelentgelt wird nach dieser Bestimmung ein Betrag in Höhe von 1/360 des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts hinzugerechnet, das in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat. Dabei werden sämtliche beitragspflichtige Einmalzahlungen aus dem letzten Jahr berücksichtigt.

Eine solche Einmalzahlung liegt vor, wenn das Entgelt sich keiner konkreten Arbeitsleistung zuordnen lässt. Das gilt beispielsweise für

  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld
  • dreizehntes Monatsgehalt
  • Prämien- und Bonuszahlungen
  • Jahressonderzahlungen
  • sonstige Gratifikationen

Das um diesen Hinzurechnungsbetrag erhöhte Regelentgelt wird als kumuliertes Regelentgelt bezeichnet.

Kumuliertes Regelentgelt und Krankengeldberechnung im Beispiel

So fällt beispielsweise bei einem angenommenen monatlichen Bruttoarbeitseinkommen von

  • 1.800 Euro

sowie einer geleisteten Stundenzahl im maßgeblichen Abrechnungszeitraum von

  • 160 Stunden

bei vertraglich vereinbarter Wochenarbeitszeit von

  • 40 Stunden

ein Regelentgelt von

  • 64,28 Euro an

(= 1.800 geteilt durch 160 Stunden, multipliziert mit 40 Stunden und geteilt durch sieben).

Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen über

  • 1.500 Euro erbracht,

so ist diesem Regelentgelt ein Betrag von

  • 4,17 Euro (1.500 geteilt durch 360)

hinzuzurechnen.

Das kumulierte Regelentgelt liegt damit bei 68,45 Euro.

Dieses kumulierte Regelentgelt ist maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der exakten Höhe des Krankengeldes. Es beträgt 70% davon.

Das Krankengeld beläuft sich daher in dem gebildeten Beispiel auf 47,91 Euro.

Krankengeld Obergrenze: 90% des Nettoeinkommens

Mit diesem letzten Berechnungsschritt ist die Krankengeldbemessung allerdings noch nicht abgeschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung dürfen nämlich 70% des Regelentgelts (hier also 47,91 Euro) 90% des Nettoeinkommens nicht übersteigen (§ 47 Abs.1 S.2 SGB V). Daher ist in einem nächsten Schritt die Höhe des täglichen Nettoarbeitsentgelts festzustellen.

Es gilt dabei die gleiche Berechnungsformel wie für das Bruttoarbeitsentgelt. Liegt in dem Beispiel der Nettolohn bei 1.200 Euro, beträgt das Nettoarbeitsentgelt demnach 42,86 Euro. Diesem Wert ist nun gleichfalls der Hinzurechnungsbetrag aufzuaddieren, wobei seine Nettohöhe zu ermitteln ist. Das geschieht unter Zugrundelegung des Verhältnisses von Brutto- und Nettozahlung aus dem Entgeltabrechnungszeitraum (Hinzurechnungsbetrag von 4,17 multipliziert mit 42,86 und dividiert durch 64,28).

Der Nettoanteil des Hinzurechnungsbeitrages liegt bei 2,78 Euro, die dem Nettoarbeitsentgelt über 42,86 Euro nunmehr hinzuzurechnen sind. 90% dieses Endbetrages von 45,64 Euro sind 41,07 Euro.

Es ergibt sich in dem Beispielsfall somit, dass 70% des Bruttoregelentgelts (47,91 Euro) 90% des Nettoentgelts (41,07) übersteigen.

Da das Gesetz das Krankengeld ausdrücklich auf 90% des Nettoentgelts begrenzt, folgt daraus, dass das tatsächlich auszuzahlende Krankengeld im hier gebildeten Beispiel letztlich 41,07 Euro beträgt.

Ab wann wird Krankengeld gezahlt?

Der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld entsteht

  • bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an
  • ansonsten von dem Tage an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt

Entgeltfortzahlung bei Arbeitnehmern

Zu beachten ist allerdings, dass in den ersten sechs Wochen (42 Tage) der Arbeitsunfähigkeit noch kein Krankengeld geleistet wird. Dieser Zeitraum ist durch den Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber abgedeckt (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Dieser für Arbeitnehmer bestehende gesetzliche Anspruch im Krankheitsfall ist deshalb bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit stets und vorrangig zu prüfen. Ist der Fortzahlungsanspruch gegeben, ruht für die Dauer seines Bestehens der Krankengeldanspruch (§ 49 SGB V).

Krankgengeld somit erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Generell ist das Krankengeld in der Dauer nicht begrenzt. Trotzdem müssen einige Dinge beachtet werden, wenn es darum geht wie lange Krankengeld bezogen werden kann. Als wichtiger Faktor für die Dauer des Krankengeldbezuges gilt zum Beispiel die Krankschreibung wegen unterschiedlicher Krankheiten.

Grundsätzlich ist festgelegt, wie lange Krankengeld bezogen werden kann: Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit beträgt die Bezugsdauer längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 48 Abs.1 S.1 SGB V).

Dieser Dreijahreszeitraum wird als Blockfrist bezeichnet. Die Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen der ihr zugrunde liegenden Krankheit.

In der Praxis verkürzt sich der gesetzliche Bezugszeitraum von 78 Wochen tatsächlich um die Zeit, in der dem Arbeitnehmer sein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber zusteht. Der Entgeltfortzahlungsanspruch, dessen Leistungsdauer sechs Wochen beträgt, wird auf den Krankengeldanspruch angerechnet mit der Folge, dass die Krankenkasse den Arbeitnehmern Krankengeld wegen derselben Krankheit praktisch für maximal 72 Wochen leistet.

Mehrere Krankheiten während der Arbeitsunfähigkeit

Ist der Arbeitnehmer nun innerhalb des Verlaufs der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von einer anderen, von der ersten Krankheit abweichenden Erkrankung betroffen, führt dies nicht zu einer Verlängerung der laufenden Dreijahresfrist (§ 48 Abs.1 S.2 SGB V). Eine solche Mehrheit von Krankheiten betrachtet das Gesetz als eine einheitliche Erkrankung, für die ausschließlich die durch die Ersterkrankung in Lauf gesetzte Blockfrist gilt.

Ansprüche auf Krankengeld nach Ablauf der Blockfrist

Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Erkrankung

Ist die Dreijahresfrist verstrichen und tritt eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer anderen Krankheit ein, besteht für dieses Erkrankung wiederum der gesetzliche Krankengeldanspruch für die volle Dauer von 78 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit

Auch nach Ablauf der dreijährigen Blockfrist kommt ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit in Betracht, für die 78 Wochen Leistungen bezogen worden sind (§ 48 Abs.2 SGB V).

Der erneute Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraumes setzt voraus, dass der Versicherte bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der Zwischenzeit

  • mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und
  • mindestens sechs Monate erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand

Begriff „derselben“ Krankheit

Dieselbe Krankheit im Sinne des Gesetzes ist anzunehmen, wenn die die Arbeitsunfähigkeiten  auslösenden Krankheiten auf identischen Erkrankungsursachen beruhen. Führt beispielsweise ein nicht auskuriertes Grundleiden zu regelmäßig wiederkehrenden Krankheitsschüben, sind die hierdurch bedingten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als durch dieselbe Krankheit verursacht anzusehen.

Wann ruht der Krankengeldanspruch?

Der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ruht bei Bezug bestimmter anderer Leistungen und in einigen weiteren gesetzlich näher bestimmten Fällen (§ 49 SGB V).

Ruhen bei 6-wöchiger Entgeltfortzahlung

Zunächst ruht der gesetzliche Krankengeldanspruch, soweit der erkrankte Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit durch Entgeltfortzahlung seines Arbeitgebers abgesichert ist (§ 3 EFZG).

Ist tarif- oder einzelvertraglich vereinbart, dass über den gesetzlich bestimmten Zeitraum der sechswöchigen Entgeltfortzahlung hinaus Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer geleistet wird, ruht der Krankengeldanspruch auch weiterhin (§ 49 Abs.1 Nr.1 SGB V).

Ist das nicht der Fall, hat der Versicherte nach sechswöchiger Entgeltfortzahlung Anspruch auf Krankengeld.

Ruhen bei Bezug anderer Leistungen

Nach der gesetzlichen Regelung ruht der Krankengeldanspruch zudem, solange der erkrankte Versicherte eine der nachfolgenden Leistungen bezieht

Ruhen des Krankengeldanspruches in weiteren Fällen

Der Anspruch auf Krankengeld ruht darüber hinaus auch dann, wenn

  • eine Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz in Anspruch genommen wird (tritt die Arbeitsunfähigkeit jedoch vor Beginn der Elternteilzeit oder während einer zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Elternteilzeit ein, besteht Anspruch auf Krankengeld)
  • der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht (§ 159 SGB III)
  • die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet ist (Meldefrist bis zu einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit)

Krankengeld Ausschluss und Kürzung

Neben dem Ruhen des Krankengeldes unterliegt der Anspruch in bestimmten Fällen einem Ausschluss oder einer anteiligen Kürzung (§ 50 SGB V).

Ausschluss des Krankengeldes

Bezieht der Krankenversicherte bestimmte Rentenleistungen, endet der Krankengeldanspruch vom Beginn dieser Leistungen an (§ 50 Abs.1 S.1 SGB V).

Ausdrücklich ordnet das Gesetz an, dass nach Beginn derartiger Rentenleistungen ein neuer Krankengeldanspruch nicht mehr entsteht. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Rentenleistung nicht mehr gezahlt wird. In diesem Fall lebt der Krankengeldanspruch erneut auf, soweit die Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich krankenversichert ist (§ 50 Abs.1 S. 4 SGB V).

Der Krankengeldanspruch ist bei Erbringung folgender Rentenleistungen ausgeschlossen:

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für Schwerbehinderte
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach der Altersteilzeit
  • Altersrente für Frauen
  • Rente aufgrund voller Erwerbsminderung
  • Ruhegehalt aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften
  • Vorruhestandsgeld

Die gesetzliche Regelung enthält zugunsten des Rentenbeziehers im Übrigen eine zusätzliche Vergünstigung. Hat der Versicherte nach Beginn der Rente Krankengeld erhalten, und war dieser Betrag höher als die Rentenleistung, darf der Empfänger den überschießenden Krankengeldbetrag behalten. Die Krankenkasse kann diesen Betrag nicht zurückfordern (§ 50 Abs.1 S. 2 SGB V).

Kürzung des Krankengeldes

Das Krankengeld unterliegt der anteiligen Kürzung, soweit bestimmte Rentenleistungen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung zuerkannt werden. Dann ist das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rentenleistung zu kürzen (§ 50 Abs.2 SGB V).

Die Kürzung des Krankengeldes um den Zahlbetrag erfolgt bei:

  • der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente (je aus der Alterssicherung der Landwirte)
  • der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit oder der Teilrente wegen Alters (je aus der gesetzlichen Rentenversicherung)
  • der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute

Wegfall des Krankengeldes

Das Krankengeld kann schließlich auch vollständig wegfallen, wenn der Versicherte bestimmten Obliegenheiten nicht pflichtgemäß nachkommt (§ 51 SGB V). Diese Obliegenheiten ergeben sich für den Versicherten aus der Befugnis der Krankenkasse, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Stellung von Anträgen zu verlangen. Unterlässt der Versicherte diese Antragstellung, verletzt er seine Mitwirkungspflichten.

Antrag auf medizinische Rehabilitation

Ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Krankenkasse eine zehnwöchige Frist setzen, innerhalb deren ein Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen ist (§ 51 Abs. 1 S.1 SGB V).

Antrag auf Rente

Liegen die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder der Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte im Einzelfall vor, kann die Krankenkasse dem Versicherten ebenfalls aufgeben, innerhalb einer zehnwöchigen Frist einen entsprechenden Rentenantrag zu stellen (§ 51 Abs. 2 SGB V).

Drohende Sanktionen bei Obliegenheitsverletzung

§ 51 SGB V ist als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Das bedeutet, dass die Krankenkasse bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen den Versicherten auffordern kann (aber nicht muss), den Antrag auf Maßnahmen der Rehabilitation oder den Rentenantrag zu stellen. Hält die Krankenkasse die Antragstellung für erforderlich, und kommt der Versicherte dieser Aufforderung innerhalb der zehnwöchigen Frist nicht nach, entfällt der Krankengeldanspruch mit Ablauf dieser Frist (§ 51 Abs. 3 S.1 SGB V).

Holt der Versicherte die Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt allerdings nach, lebt der Krankengeldanspruch mit dem Tag dieser Antragstellung wieder auf (§ 51 Abs. 3 S. 2 SGB V).

Praktische Folgen bei Obliegenheitsverletzung

Das erneute Aufleben des Krankengeldanspruchs bedeutet aber nicht zugleich die Gewährung von Krankengeld, denn mit dem Ablauf der gesetzten Frist endet die Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Dies hat zur Folge, dass kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz mehr besteht. Um den Krankengeldanspruch durchsetzen zu können, muss sich der Betroffene daher neuen Krankenversicherungsschutz verschaffen. Diesen kann er erlangen über den Abschluss einer der folgenden Versicherungen:

  • freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse
  • privaten Krankenversicherung
  • Mitversicherung in der Familienversicherung (§ 10 SGB V)

Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden

Das Gesetz stellt es in Ausnahmefällen in das Ermessen der Krankenkasse, den Versicherten an den Kosten der Leistungen zu beteiligen und Krankengeld ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern, wenn er sich die Krankheit aus eigenem Verschulden zugezogen hat (§ 52 SGB V).

Darüber hinaus findet eine Leistungsbeschränkung in einigen weiteren Fällen statt, ohne dass die Krankenkasse Ermessen ausübt. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, hat die Krankenkasse den Versicherten an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer der Behandlung zu versagen oder zurückzufordern:

Fälle mit Ermessensausübung

Die Leistungsbeschränkung steht im Ermessen der Krankenkasse, wenn sich der Versicherte die Krankheit

  • vorsätzlich (beispielsweise durch Selbstverstümmelung und Selbstgefährdung)
  • bei einem von ihm begangenen Verbrechen (Straftaten mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder darüber)
  • bei einem von ihm begangenen vorsätzlichen Vergehen (Straftaten mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe)

zugezogen hat.

Fälle ohne Ermessensausübung

Die Krankenkasse hat den Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer der Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern, wenn sich der Versicherte die Krankheit durch

  • eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation
  • eine Tätowierung
  • ein Piercing

zugezogen hat.

Ermessensausübung durch die Krankenkasse

Ob und in welchem Maße die Krankenkasse von ihrem Ermessen zur Leistungsbeschränkung Gebrauch macht, hängt im Wesentlichen ab von

  • dem konkreten Verschulden, das dem Versicherten zur Last fällt
  • seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
  • der tatsächlichen Höhe der von der Krankenkasse aufgebrachten Kosten

Sozialversicherungspflicht des Krankengeldes

Das Krankengeld unterliegt der Sozialversicherungspflicht zur

  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Pflegeversicherung

Demgegenüber besteht für die Dauer des Bezuges von Krankengeld keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 224 Abs.1 SGB V).

Das nach den obigen Grundsätzen berechnete Krankengeld ist daher Bruttokrankengeld, von dem die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge an die Leistungsträger abzuführen sind. Diese Aufgabe übernimmt die Krankenkasse. Sie leitet die Beitragsanteile unmittelbar an die Versicherungsträger weiter.

Die Bezugszeiten von Krankengeld gelten im Übrigen als beitragswirksame Zeiten in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Hälftige Beitragstragung bei Arbeitnehmern

Bei bestehender gesetzlicher Sozialversicherungspflicht werden die fälligen Beiträge in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Für die Dauer des Bezuges von Krankengeld werden die Beitragsanteile des Arbeitgebers von der Krankenkasse geleistet, so dass die Sozialversicherungsbeiträge im Ergebnis je zur Hälfte von dem Versicherten und der Krankenkasse zu zahlen sind.

Steuerliche Behandlung des Krankengeldes

Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung ist grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr.1a EStG). Es geht somit nicht in das zu versteuernde Einkommen ein. Wie die übrigen Entgeltersatzleistungen ist Krankengeld jedoch in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b EStG) und erhöht somit den persönlichen Steuersatz.

Der Progressionsvorbehalt greift auch bei anderen Leistungen, wie bspw. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld 1 oder Mutterschaftsgeld. Mehr dazu unter Progressionsvorbehalt sorgt für Steuernachzahlung.

Urlaub bei Bezug von Krankengeld

Grundsätzlich stellt der Bezug von Krankengeld nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit keinen Hinderungsgrund für einen Urlaub – auch im Ausland – dar, soweit die geplante Reise bestimmten Anforderungen genügt, die sich aus dem gesetzlichen Krankenversicherungsverhältnis ergeben.

Der Bezug von Krankengeld verpflichtet Versicherte jedoch dazu, auf eine baldige Wiederherstellung ihrer Gesundheit hinzuwirken und sich so zu verhalten, dass dieser Erfolg nicht vereitelt wird.

Achtung: Um die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen, ist der Krankengeldanspruch für den Urlaub bei der Krankenkasse zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Krankenkasse in jedem Einzelfall nach ihrem Ermessen.

Unterlässt der Krankengeldbezieher die Beantragung seines Urlaubs, oder tritt er den Urlaub an, obwohl die Krankenkasse ihn nicht genehmigt hat, droht der Verlust des Krankengeldes.

Krankes Kind im Bett

Kinderkrankengeld

Arbeitnehmer mit Kindern können Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend machen, wenn ihr Kind erkrankt und sie sich um die Betreuung und Pflege ihres Sprosses kümmern müssen. Wie viele Kinderkrankentage gibt es? Wie wird das Kinderkrankengeld berechnet? Wir beantworten Ihre Fragen in unserem Artikel!

Das Wichtigste in Kürze

Wer zahlt Krankengeld?

Ist ein Arbeitnehmer länger als 6 Wochen (42 Tage) arbeitsunfähig erkrankt, übernimmt die Krankenkasse die Lohnfortzahlung in Form des Krankengeldes.

Wie viel zahlt die Krankenkasse nach 6 Wochen?

Wieviel Krankengeld nach 6 Wochen gezahlt wird, ist vom Lohn des Arbeitnehmers abhängig. Es beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttolohns, maximal jedoch 90 Prozent des Nettolohns.

Krankengeld: Wie lange?

Versicherte haben wegen derselben Krankheit maximal 78 Wochen lang Anspruch auf Krankengeld innerhalb von 3 Jahren. Erkranken sie innerhalb dieser Zeit an einer weiteren Krankheit, erneuert bzw. verlängert sich ihr Anspruch jedoch nicht. Nach Ablauf dieser Frist erhalten Betroffene Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit.

Wann zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld mehr?

Besteht die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von drei Jahren länger als 78 Wochen aufgrund derselben Krankheit, setzt der Anspruch auf Krankengeld aus.

Wie geht es weiter nach 78 Wochen Krankengeld?

Ist der Arbeitnehmer nach 78 Wochen noch immer wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig steht ihm kein Krankengeld mehr zu. Da er aber noch immer nicht arbeitsfähig ist, sollte geprüft werden ob Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Titelbild: Andrey_Popov / shutterstock.com

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