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Kinderkrankengeld – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Krankes Kind im Bett
Kinderkrankengeld – wie hoch ist es und wer zahlt?

Berufstätige Eltern müssen viele Dinge gleichzeitig managen. Ist das Kind dann auf einmal krank oder hat die Kita coronabedingt plötzlich geschlossen, kommen viele ins Straucheln. Die Bundesregierung hat die bestehenden Regelungen zum Kinderkrankengeld deshalb mit der am 23. April 2021 in Kraft getretenen Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes erweitert:

Eltern haben auch dann einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn das Kind nicht krank ist, aber Kindertagesstätten und Schulen im Rahmen der Infektionsschutzmaßnahmen schließen oder die Präsenzpflicht aufheben. Es wurde zudem eine Erhöhung der Kinderkrankentage vorgenommen.

Diese Regelung wurde für 2021 beschlossen und bis zum 19. März 2022 verlängert.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist an nachfolgende Voraussetzungen nach § 45 SGB V geknüpft:

  • Eltern oder Elternteil sind bzw. ist gesetzlich krankenversichert
  • Kind ist gesetzlich mitversichert (Mitversicherung gemäß § 10 SGB V)
  • Kind ist unter 12 Jahre alt
  • Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen (dann gilt die Altersbeschränkung nicht)
  • ärztliches Zeugnis, das die Notwenigkeit attestiert, zur Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des Kindes der Arbeit fernzubleiben
  • keine andere im Haushalt lebende Person, die die Pflege übernehmen kann

Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes zum 23. April 2021: Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Eltern in der Corona-Krise auch dann Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn die Kinder nicht krank sind, aber Kitas und Schulen im Rahmen der Maßnahmen zum Infektionsschutz schließen bzw. ihre Präsenzpflicht aufheben oder Eltern behördlich zur Kinderbetreuung Zuhause aufgefordert werden. Der Beschluss gilt rückwirkend ab dem 05. Januar 2021 bis zum 19. März 2022.

Auszahlungsdauer

Kinderkrankengeld wird kalenderjährlich gewährt. Dabei stehen erwerbstätigen krankenversicherten Eltern gemäß § 45 SGB V grundsätzlich zu:

  • pro Elternteil maximal 10 Arbeitstage pro Kind, insgesamt aber nicht mehr als 25 Arbeitstage pro Elternteil für alle Kinder zusammen

Alleinerziehenden Krankenversicherten sind zuzubilligen

  • maximal 20 Arbeitstage je Kind, insgesamt aber nicht mehr als 50 Arbeitstage für alle Kinder zusammen

Corona-Krise: Erhöhung der Kinderkrankentage

Angesichts der steigenden Infektionszahlen wurden die Maßnahmen zum Corona-Lockdown erneut verschärft und Kitas und Schulen weitgehend geschlossen. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung für 2021 und Anfang 2022 beschlossen die Kinderkrankentage zu erhöhen, um Eltern die Betreuung ihrer Kinder zu ermöglichen, wenn Kitas und Schulen schließen bzw. ihre Präsenzpflicht aussetzen. Im Januar wurden die Kinderkrankentage bereits zum ersten Mal erhöht:

  • Erhöhung von 10 auf 20 Kinderkrankentage pro Elternteil, maximal 45 Tage bei mehreren Kindern
  • Erhöhung von 20 auf 30 Kinderkrankentage für Alleinerziehende, maximal 90 Tage bei mehreren Kindern

Diese Regelung wurde mit der am 23. April in Kraft getretene Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes von der Bundesregierung überarbeitet, um Eltern weiter zu entlasten:

  • für jeden Elternteil erhöht sich der Anspruch von 20 auf 30 Kinderkrankentage pro Kind – Elternpaare haben pro Kind nun also 60 Kinderkrankentage, bei mehreren Kindern maximal 65 Kinderkrankentage
  • für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch von 30 auf 60 Kinderkrankentage, es stehen maximal 130 Kinderkrankentage bei mehreren Kindern zu

Die Regelung ist rückwirkend zum 05. Januar 2021 und bis zum 19. März 2022 gültig.

Dazu: Kinderkrankengeld in Corona-Krise: Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

Kinderkrankengeld berechnen

Seit dem 01. Januar 2015 beträgt das Brutto-Kinderkrankengeld gem. § 45 Abs. 3 SGB V 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts des betreffenden Elternteils.

Erhöhung bei Einmalzahlungen

Einmalzahlungen (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) werden dann berücksichtigt, wenn sie in den letzten 12 Monaten vor Erkrankung des Kindes gezahlt und davon Krankenversicherungsbeiträge geleistet wurden. Unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung beträgt das Brutto-Krankengeld in diesem Fall 100% des ausgefallenen Nettolohns.

Abzüge

Von dem errechneten Brutto-Kinderkrankengeld sind in der Regel Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

Höchstsatz

Der Höchstsatz des Kinderkrankengeldes darf dabei 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung von 58.050 Euro im Jahr 2022 nicht übersteigen.

Das Kinderkrankengeld wird damit auf maximal 112,88 Euro pro Tag gedeckelt.

Kann man „Kind-krank-Tage“ überschreiben?

Hat ein Elternteil seine Kinderkrankentage bereits aufgebraucht, besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf die übrigen Kinderkrankentage des anderen Elternteils auf sich zu überschreiben. Arbeitnehmer können jedoch abweichende Vereinbarungen mit Einverständnis ihres Arbeitgebers treffen.

Kinderkrankengeld beantragen

Eltern beantragen die Leistung nach § 45 SGB V unverzüglich bei ihrer Krankenkasse. Dazu ist eine ärztliche Bescheinigung für die Notwendigkeit der Betreuung und die Dauer der Erkrankung erforderlich, die alle relevante Datenfelder enthält. Dieses Formular muss der Versicherte gewissenhaft ausfüllen und der Krankenkasse zusenden.

Anspruch auch bei geschlossener Kita oder Schule

In Zeiten der Corona-Pandemie haben Eltern auch dann Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn das Kind zwar nicht krank ist, aber Kitas und Schulen zum Infektionsschutz schließen bzw. ihre Präsenzpflicht aussetzen. In diesem Fall muss der Krankenkasse eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung zugesandt werden.

Antrag spätestens am dritten Tag

Die Durchschrift des Antrags muss spätestens am Tag nach dem dritten Fehltag beim Arbeitgeber vorliegen. Hält ein Arbeitnehmer diese Frist nicht ein, handelt es sich um ein Versäumnis, das nicht nur eine verzögerte Auszahlung der Leistung zur Folge haben kann, sondern wegen der „unentschuldigten Fehlzeit“ – grundsätzlich arbeitsrechtlich sanktionierbar ist.

Liegt der Antrag dem Arbeitgeber vor, übermittelt dieser der Krankenkasse eine Verdienstbescheinigung. Anhand dieses Einkommensnachweises errechnet die Krankenkasse die Leistungshöhe in Tagessätzen. Die Auszahlung erfolgt auf das angegebene Konto des Versicherten.

Anspruch nur für gesetzlich Versicherte

Grundsätzlich steht Kinderkrankengeld nur gesetzlich Versicherten und versicherungspflichtig Beschäftigten zu.

Kein Anspruch für Minijobber

So haben bspw. geringfügig Beschäftigte, also Minijobber, keinen Anspruch darauf, sondern können höchstens ihr Recht auf unbezahlte Freistellung gem. § 45 SGB V geltend machen.

Selbstständigkeit

Selbstständige haben nur Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie freiwillig gesetzlich versichert sind. Sie müssen ihrer Krankenkasse mit einer Wahlerklärung darlegen, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Kinderkrankengeld umfassen soll (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

Detaillierte Informationen dazu unter Krankengeld bei freiwilliger Versicherung.

Kein Anspruch für Privatversicherte

Das Kinderkrankengeld wird als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ausgezahlt, insofern haben Privatversicherte grundsätzlich keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.

Freistellung unter Lohnfortzahlung

Sofern arbeits- oder tarifvertraglich nicht anders geregelt bzw. ausgeschlossen, können sich privatversicherte Eltern bei Erkrankung des Kindes gem. § 616 BGB zur vorübergehenden Verhinderung des Arbeitnehmers lediglich für eine „nicht erhebliche Zeit“ unter Fortzahlung des Lohns durch den Arbeitgeber freistellen lassen.

Zeitraum

Rechtssicherheit darüber, wie viele Tage diese unerhebliche Zeit konkret beträgt, besteht nicht. Laut vergangenen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts gelten dabei 5 Tage pro Jahr als ausreichend lang (BAG, Urteile v. 19. April 1978, Az.: 5 AZR 834/76 und 20. Juni 1979, Az.: 5 AZR 361/78).

Ist ein Elternteil gesetzlich und der andere Elternteil privatversichert, entfällt der Anspruch auf Kinderkrankengeld für beide Eltern, wenn das Kind beim privatversicherten Elternteil mitversichert ist.

Kein Anspruch für Beamte – Ausnahmen durch Corona

In der Regel besteht für Beamte kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Das Bundesbeamtenrecht verweist sie auf § 12 Abs. 3 Sonderurlaubsverordnung.

Der Paragraf billigt Beamten bei schwerer Erkrankung des Kindes unter 12 Jahren bis zu 4 Sonderurlaubstage im Jahr unter Fortzahlung des vollen Lohnes zu.

Befristet bis zum 31. März 2021 hatten Bundesbeamte Anspruch auf bis zu 34 Arbeitstage Sonderurlaub bei einer 5-Tage-Woche unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 22 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung.

Ausnahme in der Corona-Krise: Die Regelungen zum erweiterten Kinderkrankengeld werden bis zum 19.03.2022 auch auf Bundesbeamte übertragen. Konkrete Regelungen für Landesbeamte werden dabei von den Landesbehörden beschlossen. Lesen Sie unter Kinderkrankengeld in Corona-Krise: Lohnfortzahlung für Eltern verlängert mehr dazu.

Anspruch auch im Homeoffice

Arbeiten die Eltern oder ein Elternteil im Homeoffice besteht ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld. Den Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten zu lassen, damit er seine Kinder parallel betreuen kann entbindet also nicht von der Möglichkeit, die gesteigerten Kinderkrankentage zu nutzen.

Lesetipp: Homeoffice: Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer

Kinderkrankengeld bei Kurzarbeit

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, auch wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet hat. Die Höhe des Kinderkrankengeldes errechnet sich anhand des ausgefallenen Nettolohns während der Erkrankung des Kindes.

Achtung: Befindet sich der betreffende Elternteil also in Kurzarbeit und hat infolgedessen weniger Einnahmen, fällt der Kinderkrankengeldanspruch entsprechend geringer aus als bei Vollbeschäftigung.

Kein Bezug von Kurzarbeitergeld zeitgleich

Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld können nicht gleichzeitig bezogen werden. Für einen Arbeitnehmer, für den der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld bezieht, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld an Tagen, an denen er Kinderkrankengeld von der Krankenkasse bezieht.

An diesen Tagen besteht kein Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, weshalb dieser dementsprechend kein Kurzarbeitergeld für diesen Mitarbeiter von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommt.

Weiterführende Informationen zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld finden Sie in unserem Ratgeber zur Kurzarbeit.

Freistellungsanspruch

Für die Dauer des Kinderkrankengeldanspruchs hat der pflegende Elternteil einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 45 Abs.3 S.1 SGB V).

Dieser Freistellungsanspruch (nicht zu verwechseln mit dem Krankengeldanspruch!) steht im Übrigen auch Arbeitnehmern zu, die nicht gesetzlich krankenversichert sind (§ 45 Abs.5 SGB V).

Kein vertraglicher Ausschluss möglich

Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung ist zwingend; er kann vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 45 Abs.3 S.3 SGB V). Andererseits ist dem Gesetz zu entnehmen, dass dieser Anspruch nachrangig ist gegenüber einem Anspruch auf bezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber („soweit“ in § 45 Abs.3 S.1 SGB V).

Ansprüche auf bezahlte Freistellung können sich zum einen aus tarif- oder einzelvertraglicher Vereinbarung ergeben. Mangelt es daran, kann der Anspruch gegebenenfalls aus § 616 Abs.1 BGB folgen, wonach der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch nicht verliert, wenn er ohne sein Verschulden vorübergehend an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist

Keine zeitliche Begrenzung bei schwerkranken Kindern

In besonders schwer wiegenden Fällen von Erkrankung erlischt die gesetzlich angeordnete Zeitschranke, und Kinderkrankengeld wird für die Dauer der gesamten Pflege geleistet (§ 45 Abs.4 SGB V). Das ist der Fall, wenn im Einzelnen vorliegen:

  • schwerste und unheilbar verlaufende Erkrankungen des Kindes (durch ärztliches Zeugnis attestiert)
  • Krankenversicherteneigenschaft der Eltern/des Elternteils
  • Krankenversicherteneigenschaft des Kindes (Mitversicherung gemäß § 10 SGB V)
  • Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet    oder
  • Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen

Unter diesen Voraussetzungen bestehen ein dauerhafter Kinderkrankengeldanspruch und ein entsprechender Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Dieser Anspruch besteht allerdings nur für einen Elternteil (§ 45 Abs.4 S.2 SGB V).

Berücksichtigung in der Steuerklärung

Als Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenkassen ist das Kinderkrankengeld lohnsteuerfrei. Allerdings unterliegt die Leistung dem Progressionsvorbehalt und ihr Erhalt muss in der Steuererklärung im Mantelbogen angegeben werden.

Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind selbst zwar nicht steuerpflichtig, werden allerdings zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen. Dies kann zur Folge haben, dass auf die übrigen steuerpflichtigen Einnahmen ein höherer Steuersatz zu zahlen ist.

Detaillierte Informationen dazu unter Progressionsvorbehalt sorgt für Steuernachzahlung.

Das Wichtigste in Kürze

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Brutto-Kinderkrankengeld beträgt 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, aber max. 112,88 € pro Tag. Bei Erhalt von Einmalzahlungen, von denen Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet wurden, beträgt das Brutto-Kinderkrankengeld 100% des ausgefallenen Nettolohns. Vom errechneten Brutto-Kinderkrankengeld sind Sozialversicherungsversicherungsbeiträge für Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen.

Wie viel Prozent zahlt die Krankenkasse bei Kind krank?

Die Krankenkasse zahlt bei Kind krank 90% des ausgefallenen Nettogehalts. Zu beachten ist, dass max. 112,88 Euro pro Tag gezahlt werden. Bei Erhalt von Einmalzahlungen werden 100% des Nettogehalts gezahlt.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Aufgrund der Corona-Krise haben Eltern nach Änderung des Infektionsschutzgesetzes zum 23. April 2021 auch dann einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn das Kind nicht krank ist, aber Kitas und Schulen schließen bzw. ihre Präsenzpflicht aussetzen und die Kinderbetreuung anders nicht sichergestellt werden kann. Zuvor bestand der Anspruch auf Kinderkrankengeld nur bei bescheinigter Krankheit des Kindes. Voraussetzung ist aber weiterhin, dass das Kind nicht älter als 12 ist und Eltern sowie Kind gesetzlich krankenversichert sind.

Wie lange bekommt man Kinderkrankengeld?

Aufgrund der Corona-Krise wurde mit der Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes am 23.04.2021 die Anzahl der Kinderkrankentage erneut angehoben: Für jeden Elternteil gibt es statt 20 nun 30 Kinderkrankentage pro Jahr und Kind, maximal 65 Tage statt 45 bei mehreren Kindern. Alleinerziehende erhalten statt 30 nun 60 Tage pro Jahr und Kind, maximal 130 Tage bei mehreren Kindern, statt wie zuvor 90. Regelung verlängert bis 19.03.2022. Die ursprüngliche gesetzliche Regelung sieht für jeden Elternteil 10 Kinderkrankentage pro Kind und Kalenderjahr vor, für Alleinerziehende jährlich 20 Tage pro Kind.

Titelbild: Rido/ shutterstock.com

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