Werdende Mütter genießen als ganz besonderen Schutz den Kündigungsschutz. Dieser besagt, dass im Falle einer Schwangerschaft keine Kündigung ausgesprochen werden darf. Die werdende Mutter soll auf diese Weise vor einer finanziellen Notlage und vor einer psychischen Belastung bewahrt werden. Eine Schwangerschaft bringt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich. Welche dies sind und was dabei beachtet werden muss, soll im Folgenden erläutert werden.
Inhaltsverzeichnis
Kündigung während der Schwangerschaft möglich?
Aufgrund von § 17 MuSchG ist es dem Arbeitgeber verboten, gegenüber einer Schwangeren die Kündigung auszusprechen.
Kündigungsverbot Dauer
Dies gilt vom ersten Tag der Schwangerschaft an und bis zu vier Wochen nach der Entbindung. Wird im Anschluss noch eine Elternzeit in Anspruch genommen, ist nach § 18 BEEG auch eine Kündigung in dieser Zeit unzulässig.
Im Zeitpunkt der Kündigung muss die Schwangerschaft bereits vorgelegen haben. Der Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße und der Beschäftigungsdauer.
Kündigungsschutzklage gegen unrechtmäßige Kündigung
Wird dennoch eine Kündigung ausgesprochen, muss gem. § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste oder nicht. Andernfalls wird die Kündigung nach § 7 KSchG wirksam.
Kündigung in der Probezeit?
Der Kündigungsschutz besteht ebenfalls während der Probezeit. Eine vereinfachte Kündigung seitens des Arbeitgebers ist damit nicht möglich.
Was gilt bei einem Minijob?
Auch bei einer Tätigkeit auf Minijob-Basis gibt es keine Sonderregelung. Damit genießt die werdende Mutter auch hier Kündigungsschutz bei einer geringfügigen Beschäftigung.
Was gilt bei befristeten Arbeitsverhältnissen?
Ist die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Schwangerschaft in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt, endet dieses zum im befristeten Arbeitsvertrag festgelegten Zeitpunkt. Die Regelungen des Kündigungsschutzes greifen hier nicht.
Ausnahme: Kündigung unter Mitwirkung der Aufsichtsbehörde
Wenn betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe unabhängig von der Schwangerschaft vorliegen, kann der Arbeitgeber unter Mitwirkung der zuständigen Aufsichtsbehörde dennoch eine Kündigung aussprechen. In Frage kommt hier eine Insolvenz des Arbeitgebers oder eine schwere Straftat der Arbeitnehmerin, wie Betrug oder Diebstahl.
Beschäftigungsverbot statt Kündigung
Nicht zulässig ist eine Kündigung deshalb, weil der Arbeitgeber der Schwangeren keinen sicheren Arbeitsplatz zuweisen kann. Hier erhält die Arbeitnehmerin lediglich ein Beschäftigungsverbot unter Fortzahlung des Gehaltes. Dies ist beispielsweise der Fall bei schwerer körperlicher Arbeit oder beim Umgang mit Chemikalien und auch nur dann, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin für die Zeit der Schwangerschaft nicht auf eine schwangerschaftsgerechte Stelle versetzen kann.
Kündigungsschutz in Sonderfällen
- Totgeburt: Der gesetzliche Kündigungsschutz bis vier Wochen nach der Entbindung greift laut dem BAG dann, wenn das Kind mehr als 500 Gramm wiegt (BAG, Urteil vom 15.12.2005, 2 AZR 462/04).
- Fehlgeburt: Der gesetzliche Kündigungsschutz bis vier Wochen nach der Entbindung greift nach § 17 I MuSchG ab der 12. Schwangerschaftswoche.
- Schwangerschaftsabbruch/ Abtreibung: Der Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Schwangerschaft (BAG, Urteil vom 16. Februar 1973, 2 AZR 138/72).
Pflichten der schwangeren Arbeitnehmerin
Zwei Wochen Informationsfrist
Um in den Genuss des gesetzlichen Kündigungsschutzes zu kommen, muss der Arbeitgeber spätestens zwei Wochen nach der Kündigung (§ 17 MuSchG) über die Schwangerschaft informiert werden. Dies ist zwar grundsätzlich formfrei möglich. Aus Beweisgründen ist es jedoch zu empfehlen, dies per Einschreiben oder zumindest per E-Mail zu erledigen.
Auf Verlangen des Arbeitgebers ist zudem ein Attest vorzulegen, aus dem der voraussichtliche Geburtstermin zu entnehmen ist.
Überschreitung der Frist
Wird die Frist von zwei Wochen überschritten, greift der Kündigungsschutz nur dann, wenn die Mutter die Verzögerung nicht zu vertreten hatte. Dies ist dann der Fall, wenn vorher keine Anzeichen einer Schwangerschaft vorlagen. Sobald zwingende Anhaltspunkte für das Bestehen einer Schwangerschaft vorliegen, muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Dann gilt die Mitteilung nicht als verspätet.
Unverzügliche Mitteilung nur in Ausnahmefällen
Unabhängig von Fragen des Kündigungsschutzes, besteht nach § 15 MuSchG eine Rechtspflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Schwangerschaft nur in Ausnahmefällen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Gesundheit der Mutter oder des ungeborenen Kindes durch die Arbeit oder den Arbeitsplatz als gefährdet erscheint. In diesem Fall hat der Arbeitgeber nämlich bestimmte Pflichten gegenüber seiner schwangeren Mitarbeiterin.
Lesenswert: Arbeitgeberpflichten bei Schwangeren und Müttern
Exkurs: Bewerbungsgespräch während der Schwangerschaft
Wird eine schwangere Frau während eines Bewerbungsgespräches nach einer möglichen Schwangerschaft gefragt, hat sie das Recht, nicht die Wahrheit zu sagen. Dies gilt auch dann, wenn die schwangere Bewerberin wegen der Schwangerschaft nicht einen Tag arbeiten kann. Wird sie eingestellt, genießt sie Kündigungsschutz vom ersten Tag an.
Der Grund dieser Regelung ist, dass der Mutterschutz nicht zum Nachteil für die Karriere einer Frau werden darf. Wird eine Einstellung wegen einer Schwangerschaft abgelehnt, liegt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor. Dies betont auch das BAG in seinem Urteil vom 06.02.2003, 2 AZR 621/01
Das Wichtigste in Kürze
Kann eine schwangere Frau gekündigt werden?
Nein, Schwangere unterliegen dem Kündigungsschutz, geregelt durch das Mutterschutzgesetz.
Warum haben Schwangere Kündigungsschutz?
Werdende Mütter sollen auf diese Weise vor einer finanziellen Notlage und vor psychischer Belastung bewahrt werden.
Wann beginnt der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft?
Der Kündigungsschutz gilt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft und bis zu vier Wochen nach der Entbindung. Beginnt direkt im Anschluss die Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz.
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