Wenn du eine Kündigung wegen Krankheit erhalten hast oder befürchtest, dass dein Arbeitgeber diesen Schritt plant, stellt sich zunächst eine entscheidende Frage: Ist das überhaupt zulässig? Die kurze Antwort lautet: ja – aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen. Das gilt sowohl bei unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen als auch im Minijob. In diesem Beitrag erfährst du, was eine personenbedingte Kündigung ist, welche Voraussetzungen dein Arbeitgeber erfüllen muss, und wie du dich gegen eine solche Kündigung wehren kannst.
- Zulässig, aber schwer: Eine Kündigung wegen Krankheit ist möglich, aber rechtlich sehr schwer durchzusetzen.
- 3-Stufen-Prüfung: Der Arbeitgeber muss belegen, dass du auch in Zukunft oft fehlst, sein Betrieb dadurch erheblich belastet wird – und dass es keine mildere Alternative zur Kündigung gibt.
- BEM-Pflicht: Vor der Kündigung muss fast immer ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) stattgefunden haben.
- Abfindung: Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nicht – aber er ist verhandelbar.
- Kündigungsschutzklage: Gegen die Kündigung musst du innerhalb von drei Wochen gerichtlich vorgehen, sonst wird sie automatisch wirksam.
Inhaltsverzeichnis
Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit
Eines vorab: Dein Arbeitgeber kündigt nicht, weil du krank bist – sondern weil er davon ausgeht, dass du die Arbeit, zu der du dich mit dem Arbeitsvertrag verpflichtet hast, auch künftig nicht leisten kannst. Bei der krankheitsbedingten Kündigung geht es also nicht darum, dich für etwas zu bestrafen, das du nicht kontrollieren kannst. Es geht um die objektive Frage: Kannst du deine Arbeitsleistung künftig noch erbringen? Deshalb zählt sie rechtlich als personenbedingte Kündigung – nicht als verhaltensbedingte.
Ist eine Kündigung wegen Krankheit erlaubt?
Grundsätzlich ja. Ein Arbeitsverhältnis garantiert dir nicht automatisch, dass du dauerhaft Lohn erhältst, ohne arbeiten zu können – unabhängig vom Grund. Gleichzeitig kann vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, dass er immer wieder die ersten sechs Wochen einer Erkrankung durch Lohnfortzahlung trägt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.
Allerdings müssen dabei deine persönlichen und wirtschaftlichen Interessen sorgfältig gegen die des Arbeitgebers abgewogen werden. Gelegentliche Krankmeldungen reichen für eine wirksame Kündigung bei Weitem nicht aus.
Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit endet übrigens der Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber – danach springt in der Regel das Krankengeld ein.
Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Krankheit: 3-Stufen-Prüfung
Eine Kündigung wegen Krankheit ist arbeitsrechtlich anspruchsvoll. Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen – es reicht nicht, dass du gelegentlich krank bist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Laufe der Zeit eine dreistufige Prüfung entwickelt. Nur wenn alle drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen, ist die Kündigung wirksam.
1. Negativprognose: Die 45-Tage-Regel
Die erste und wichtigste Voraussetzung ist die sogenannte Negativprognose. Dein Arbeitgeber muss objektiv und datenbasiert belegen können, dass auch in Zukunft mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen ist. Dafür müssen Fehlzeiten über einen ausreichend langen Zeitraum genau erfasst worden sein.
Je nach Art deiner Erkrankung gelten unterschiedliche Maßstäbe:
Häufig kurze Erkrankungen
Bist du regelmäßig für kurze Zeiträume erkrankt, musst du über drei aufeinanderfolgende Jahre hinweg mindestens 20 Prozent der Jahresarbeitstage gefehlt haben – bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das rund 45 Fehltagen pro Jahr.
| Jahr | Fehltage | Negativprognose |
|---|---|---|
| Jahr 1 | 46 Tage krank | ✓ |
| Jahr 2 | 50 Tage krank | ✓ |
| Jahr 3 | 47 Tage krank | ✓ |
Wärst du im zweiten Jahr nur 14 Tage krank gewesen, könnte keine Negativprognose gestellt werden.
Langzeitkrank und Kündigung: Was gilt bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit?
Bist du dauerhaft arbeitsunfähig – also zwischen vier Monaten und zwei Jahren –, hängt die Negativprognose stark von deiner Betriebszugehörigkeit ab. Je länger du im Betrieb bist, desto länger kannst du erkrankt sein, ohne dass eine Negativprognose gerechtfertigt ist:
- Betriebszugehörigkeit 1 Jahr, Fehlzeit 6 Monate: Negativprognose eher wahrscheinlich
- Betriebszugehörigkeit 15 Jahre, erstmalige Fehlzeit 8 Monate: Negativprognose eher unwahrscheinlich
Krankheitsbedingte Schlechtleistung
Ein Sonderfall: Du kannst zwar arbeiten, deine Erkrankung beeinträchtigt aber deine Leistung erheblich. Liegt deine Arbeitsleistung über einen Beobachtungszeitraum von einem Jahr mindestens 30 Prozent unter dem Betriebsdurchschnitt, kann eine Negativprognose in Betracht kommen.
Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
Relativ unproblematisch ist es dann, wenn ein Arzt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit feststellt. Hier ist es ärztlich bestätigt, dass der Mitarbeiter auch in Zukunft nicht mehr seinem Beruf nachgehen kann. Eine Negativprognose ist damit regelmäßig anzunehmen.
2. Dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen
Im zweiten Schritt muss geprüft werden, ob deine Fehlzeiten die berechtigten Interessen deines Arbeitgebers erheblich beeinträchtigen – entweder wirtschaftlich (durch wiederholte Lohnfortzahlungskosten) oder betrieblich (weil eine wichtige Stelle regelmäßig unbesetzt bleibt). Liegt eine korrekte Negativprognose vor, ist diese Voraussetzung in den meisten Fällen erfüllt.
3. Interessenabwägung vor personenbedingter Kündigung
Zuletzt müssen deine Interessen als Arbeitnehmer gegen die des Arbeitgebers abgewogen werden. Damit die personenbedingte Kündigung wirksam ist, muss sie das letzte verbleibende Mittel sein – juristisch: „ultima ratio“. Das bedeutet: Vor der Kündigung müssen beide Seiten ernsthaft nach einer weniger einschneidenden Lösung gesucht haben.
Das BEM-Verfahren: Dein wichtigster Schutzschild
Das Bundesarbeitsgericht schreibt vor, dass dein Arbeitgeber zunächst ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchführen muss. Ziel des BEM ist es, Wege zu finden, deine Arbeitsunfähigkeit zu überwinden oder künftigen Ausfällen vorzubeugen. Mögliche Maßnahmen sind:
- Anpassung des Arbeitsplatzes
- Versetzung in eine andere Abteilung
- Reha- oder Kurmaßnahmen
- Stufenweise Wiedereingliederung
Wichtig: Ein einmal durchgeführtes BEM reicht nicht für immer. Erkrankst du nach Abschluss eines BEM erneut länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres, muss dein Arbeitgeber ein weiteres BEM anbieten – das hat das BAG mit Urteil vom 18.11.2021 (2 AZR 138/21) klargestellt. Ein BEM hat kein „Mindesthaltbarkeitsdatum“ von einem Jahr.
Eine Kündigung wegen Krankheit ist praktisch nur dann durchsetzbar, wenn das BEM gescheitert ist oder du die Teilnahme verweigert hast. Ohne vorheriges, fehlerfreies BEM haben Arbeitgeber vor Gericht kaum Chancen.
Kündigung wegen Krankheit bei unbefristetem Vertrag
Die krankheitsbedingte Kündigung gilt grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse – also auch bei einem unbefristeten Vertrag. Gerade hier schützt dich das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit besonders stark: Der Arbeitgeber muss alle drei Stufen der Prüfung lückenlos erfüllen, sonst ist die Kündigung unwirksam.
Abmahnung vor der Kündigung – ist das nötig?
Nein. Eine Abmahnung ist bei der krankheitsbedingten Kündigung keine Voraussetzung – das ist nur bei der verhaltensbedingten Kündigung der Fall. Da du deine Krankheit nicht einfach abstellen kannst, wäre eine Abmahnung hier nicht sinnvoll.
Die Kündigung erfolgt mit der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Eine fristlose Kündigung wegen Krankheit ist in aller Regel nicht möglich.
Sonderfall: Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit
Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. In der Probezeit hast du daher kaum Kündigungsschutz – dein Arbeitgeber braucht keinen besonderen Kündigungsgrund. Auch eine Erkrankung kann in dieser Phase zur Kündigung führen, ohne dass die strengen Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung erfüllt sein müssen. Die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt dabei auch während einer laufenden Krankschreibung.
Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung wegen Krankheit gibt es nicht. Ob trotzdem eine herausspringt, hängt im Kern von einer Frage ab: Wie sicher ist der Arbeitgeber, dass seine krankheitsbedingte Kündigung vor Gericht standhält? Hat er alleVoraussetzungen erfüllt – Negativprognose, BEM, Interessenabwägung – wird er kaum bereit sein, eine Abfindung zu zahlen. Ist der Fall weniger eindeutig, sieht das anders aus: Dann droht ein langwieriger Prozess, und viele Arbeitgeber zahlen lieber eine Abfindung als dieses Risiko einzugehen. Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich deshalb immer – sie kostet nichts und zwingt den Arbeitgeber, seine Karten auf den Tisch zu legen.
Was kannst du gegen die Kündigung tun?
Die hohen Hürden für eine wirksame Kündigung wegen Krankheit bedeuten umgekehrt, dass deine Chancen bei einer Kündigungsschutzklage oft gut stehen. Typische Schwachstellen auf Arbeitgeberseite:
- Die Negativprognose ist nicht ausreichend belegt oder nicht haltbar
- Die Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen ist nicht erheblich genug
- Das BEM wurde nicht oder fehlerhaft durchgeführt
- Die Interessenabwägung war nicht fair oder gesetzeskonform
Wichtig: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Verpasst du diese Frist, wird die Kündigung rechtswirksam und kann nicht mehr angegriffen werden.
Häufige Fragen zur Kündigung wegen Krankheit
Kann man wegen Krankheit gekündigt werden?
Ja, aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass du auch künftig nicht in der Lage sein wirst, deinen Job in vollem Umfang zu erfüllen, dass der Betrieb dadurch dauerhaft belastet wird und dass es keine mildere Alternative zur krankheitsbedingten Kündigung gibt. Gelegentliche Krankmeldungen reichen dafür bei Weitem nicht aus.
Darf der Arbeitgeber kündigen, während man krankgeschrieben ist?
Ja, eine Kündigung während einer laufenden Krankschreibung ist rechtlich zulässig. Die Krankschreibung selbst schützt nicht vor einer Kündigung. Der Arbeitgeber muss jedoch dieselben strengen Voraussetzungen erfüllen wie bei jeder anderen krankheitsbedingten Kündigung. Die Kündigung kann dir per Post zugestellt werden – auch wenn du gerade krankgeschrieben bist.
Ab wie vielen Krankheitstagen kann der Arbeitgeber kündigen?
Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht – auch wer „zu oft“ krank ist, kann nicht pauschal krankheitsbedingt gekündigt werden. Als Richtwert gilt: Wer über drei aufeinanderfolgende Jahre hinweg jeweils mehr als 45 Arbeitstage krank gefehlt hat, erfüllt eine der Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung. Einzelne Krankheitsphasen, auch längere, begründen noch keine krankheitsbedingte Kündigung.
Gibt es bei einer Kündigung wegen Krankheit eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Ob trotzdem eine Abfindung herausspringt, hängt davon ab, wie sicher der Arbeitgeber ist, dass seine Kündigung vor Gericht standhält – und das ist oft weniger eindeutig, als es scheint.