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Kündigung wegen Masken-Verweigerung

Frau verzweifelt an Laptop mit Maske

Weil eine Mitarbeiterin sich weigerte, einen Mund-Nase-Schutz (MNS) zu tragen, sah sich die Inhaberin einer logopädischen Praxis gezwungen, der Frau zu kündigen – trotz zwei ärztlicher Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht. Die Entscheidung war rechtens, sagt das Arbeitsgericht Cottbus. Moniert wurde insbesondere, dass die Atteste das Tragen einer Maske lediglich als „unzumutbar“ einstuften.

Klägerin wollte ohne Maske arbeiten

Zur Vorgeschichte: Die Praxisinhaberin hatte das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes angeordnet. Doch statt eine Maske zu tragen, legte die Mitarbeiterin ein Attest vor. Daraufhin schlug die Chefin vor, mehrere Masken zu testen. Doch auch dagegen wehrte sich die Frau mit einem weiteren Attest und erschien erneut ohne die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Maske. Daraus zog die Inhaber der logopädischen Praxis die Konsequenz und sprach eine ordentliche Kündigung aus.

Keine treuwidrige Kündigung

Die Mitarbeiterin klagte gegen die Kündigung, die sie für treuwidrig hält, und forderte, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen oder die hilfsweise Urlaubsabgeltung. Dabei ging es um 13 Urlaubstage, die von der Mitarbeiterin noch nicht genommen worden waren. Das Arbeitsgericht Cottbus widersprach der Klage in allen Punkten und wertete die Kündigung als sozial gerechtfertigt und somit als nicht treuwidrig.

Arbeitgeber darf einen Mund-Nase-Schutz verlangen

Laut Gericht hatte die Inhaberin das Recht, das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes zu verlangen, gerade mit Blick auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards in logopädischen Praxen. Zudem habe die Chefin „zahlreiche Bemühungen unternommen […] der Klägerin ein Arbeiten mit MNS zu ermöglichen“. Andere Einsatzmöglichkeiten seien nicht vorhanden.

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Atteste nicht aussagekräftig

Vor allem aber seien die Atteste nicht aussagekräftig gewesen.

Es muss aus dem Attest hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines MNS zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren„,

so das Arbeitsgericht.

Diesen Anforderungen hätten beide Atteste nicht genügt. Aus den Schreiben sei nur hervorgegangen, dass die Maske „unzumutbar“ sei.

Laut Arbeitsgericht handele es sich bei den Attesten und der Zeugenaussage durch den Arzt um „Gefälligkeitsbescheinigungen“. Sie beruhten nicht auf einer seriösen medizinischen Einschätzung und stellten daher keine „wirksame Befreiung von der Maskenpflicht“ dar.

Kündigung gerechtfertigt

Kurzum: Das Arbeitsgericht sah die Kündigung als sozial gerechtfertigt an. Betriebsbedingt, weil es keine alternative Einsatzmöglichkeit gegeben habe. Personenbedingt, weil die Frau nicht für die Arbeit als Logopädin geeignet sei. Und verhaltensbedingt, weil sie mit der Maskenverweigerung die Arbeitspflicht verletzt habe. Darüber hinaus sah das Gericht keinen weiteren Urlaubsanspruch.

Ein anderes Ergebnis brachte dieser Fall: Corona-Urteil: Testverweigerung kein direkter Kündigungsgrund

Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 17.06.2021, Aktenzeichen: 11 Ca 10390/20.

Bildnachweis: Shopping King Louie / shutterstock.com

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