Ist das Kind krank, stehen berufstätige Eltern vor einer großen Herausforderung. Eine Mutter nahm ihr krankes Kind kurzerhand mit zur Arbeit. Der Arbeitgeber sprach die fristlose Kündigung aus. Eine fristlose Kündigung ist ungerechtfertigt, so entschied das Arbeitsgericht Siegburg.
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Kündigung wegen Mitbringen kranker Kinder
In diesem Fall hat eine Altenpflegekraft in Probezeit ihre zwei erkrankten Kinder zeitweise mit zur Arbeit genommen. Kurz darauf erkrankte die Arbeitnehmerin selbst. Die Mutter erhielt die fristlose Kündigung von ihrem Arbeitgeber.
Kündigungsschutzklage
Mit einer Kündigungsschutzklage erhob sich die Klägerin gegen die fristlose Kündigung.
Mitbringen von Kindern ist eine Pflichtverletzung
Das Arbeitsgericht wies darauf hin, dass Arbeitnehmer, die ohne Erlaubnis des Arbeitgebers kranke Kinder mit zur Arbeit nehmen, grundsätzlich gegen arbeitsvertragliche Pflichten stoßen. Insbesondere aus versicherungsrechtlichen Gründen und – ganz besonders wie in diesem Fall – wegen der Ansteckungsgefahr stellt das Mitbringen kranker Kinder zur Arbeit eine Pflichtverletzung dar.
Hinweis: Der Arbeitgeber muss für das Mitbringen kranker Kinder vorher die Erlaubnis dazu erteilen – das gilt auch für das Mitnehmen gesunder Kinder. Die Erziehungsberechtigten haben auch am Arbeitsplatz die Aufsichtspflicht.
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Abmahnung durch Arbeitgeber
Die Pflichtverletzung „Mitbringen kranker Kinder zur Arbeit“ ist laut Arbeitsgericht Siegburg allerdings nicht so schwer, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt werden darf. In diesem Fall wäre beim ersten Mal eine Abmahnung angebracht gewesen.
Keine fristlose Kündigung gerechtfertigt
Das Arbeitsgericht Siegburg erklärt die fristlose Kündigung somit als ungerechtfertigt. Es entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der gesetzlichen 2-wöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit beendet werden darf. In der Probezeit dürfen Arbeitgeber ohne die Angabe eines Grundes dem Arbeitnehmer kündigen.
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Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 04.09.2019, Az.: 3 Ca 642/19
Eine Berufung ist beim LAG Köln möglich.
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