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Kündigungsschutzklage

Richterhammer und Justizwaage

Will der Arbeitnehmer im Geltungsbereich des KSchG gegen die Kündigung vorgehen, muss er Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Mit dieser Klage wird die gerichtliche Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Ermöglicht wird dieses Vorgehen durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Frist für die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die ausgesprochene Kündigung als von Anfang wirksam.

Weiterbeschäftigung während der Kündigungsschutzklage

Umstritten ist, ob der Arbeitnehmer während der laufenden Kündigungsschutzklage einen Anspruch darauf hat, in dem Betrieb vorläufig weiterbeschäftigt zu werden. Die Rechtsprechung bejaht einen solchen Anspruch, wenn:

  • die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
  • solange ein Urteil Bestand hat, das der erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben hat.

Abweisung der Kündigungsschutzklage

Im Falle der Klageabweisung erachtet das Gericht die Kündigung für sozial gerechtfertigt. Das Arbeitsverhältnis ist damit aufgelöst.

Stattgabe der Klage

Im umgekehrten Fall der Klagestattgabe stellt das Gericht die Sozialwidrigkeit der Kündigung fest. Das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Gestaltungsurteil zum Ende des Rechtsstreits

Es gibt darüber hinaus aber auch die Möglichkeit, dass das Gericht den Rechtsstreit durch ein so genanntes Gestaltungsurteil beendet. Das ist möglich, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, seine Fortsetzung dem Arbeitnehmer aber nicht mehr zumutbar ist, weil er beispielsweise das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber als zerrüttet ansieht.

Abfindung nach Kündigungsschutzklage

Auf entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers kann das Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses feststellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen. Die Höhe dieser Abfindung beträgt im Regelfall nicht mehr als 12 Monatsgehälter.

Wann die erstrittene Abfindung gezahlt werden muss erfahren Sie unter Fälligkeit der Abfindung. Weiterführende Informationen finden Sie im umfassenden Ratgeber zur Abfindung.

Anfechtung vor der Arbeitsaufnahme

Erfolgt die Anfechtung vor der Arbeitsaufnahme, ist der Arbeitsvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen. Das ergibt sich aus der allgemeinen Rechtsfolgenbestimmung des § 142 BGB.

Da der Arbeitsvertrag noch nicht in Vollzug gesetzt worden ist und schutzwürdige Belange, die der besonderen Berücksichtigung bedürften, nicht ersichtlich sind, begegnet die allgemeine Nichtigkeitsfolge des § 142 BGB keinerlei Bedenken.

Anfechtungsfolgen nach Arbeitsaufnahme

Bei bereits begonnenen Arbeitsverhältnissen ergibt sich ein anderes Bild. Auf Basis des – wenn auch anfechtbaren – Beschäftigungsverhältnisses hat ein Leistungsaustausch bereits stattgefunden und einen schutzwürdigen Vertrauensbestand begründet.

Deshalb wäre es unbillig, die auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkende (vgl. § 142 BGB: „von Anfang an“) Nichtigkeitsfolge des § 142 BGB auch in diesen Fällen eingreifen zu lassen.

Nichtigkeit des Arbeitsvertrages für die Zukunft

Bei bereits begonnenen Arbeitsverhältnissen wird aus diesem Grund eine Rückabwicklung mit Wirkung für die Vergangenheit abgelehnt. An ihre Stelle tritt die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages mit Wirkung lediglich für die Zukunft.

Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis für die Vergangenheit als wirksam zu betrachten ist und insbesondere der Arbeitnehmer den für seine geleistete Arbeit empfangenen Lohn behalten darf. Auch den für seine Arbeit noch nicht erhaltenen Lohn kann der Arbeitnehmer beanspruchen.

Dieses in ständiger Rechtsprechung vertretene pragmatische Lösungsmodell wird dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als eines Dauerschuldverhältnisses am besten gerecht und vermeidet namentlich die Schwierigkeit, sämtliche ausgetauschten Leistungen im Einzelnen gegeneinander aufrechnen zu müssen.

Zugleich trägt es den schutzbedürftigen Interessen des Arbeitnehmers in angemessener Weise Rechnung.

Form und Frist der Anfechtung

Eine Anfechtungserklärung ist grundsätzlich formlos möglich.

Tipp: Zu Beweissicherungs- und Dokumentationszwecken empfiehlt sich aber immer die Einhaltung der Schriftform.

Anfechtung unverzüglich

Die Anfechtungsfrist bei einem Irrtum über die verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 BGB folgt aus § 121 BGB. Danach muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Einjährige Frist bei arglistiger Täuschung

Die Anfechtungsfrist für die arglistige Täuschung ist in Anbetracht ihres Unrechtscharakters großzügiger bemessen. Das Gesetz gewährt dem Getäuschten in § 124 BGB ein einjähriges Anfechtungsrecht. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt.

Das Wichtigste in Kürze

Wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll?

Sinnvoll ist eine Kündigungsschutzklage sobald der Arbeitnehmer eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Kündigung erhalten hat. Per Klage kann unter Umständen die Weiterbeschäftigung erwirkt werden.

Was bewirkt eine Kündigungsschutzklage?

Die Kündigungsschutzklage bewirkt eine gerichtliche Feststellung der Rechtmäßigkeit einer ausgesprochenen Kündigung. Daraus können bspw. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers oder der Erhalt einer Abfindung resultieren.

Titelbild: Freedomz/ shutterstock.com

Zuletzt aktualisiert: 15.09.2021

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