Kraft der Privatautonomie können Kündigungsfristen vertraglich im Einzelnen festgelegt werden. Nur dort, wo entsprechende Abreden fehlen, stellt das Gesetz als Ersatzrecht die gesetzlichen Kündigungsfristen bereit.
Vorrangige Regelungsmaterie von Kündigungsfristen sind deshalb in jedem Fall vertragliche Vereinbarungen. Diese können sein:
- der Arbeitsvertrag selbst
- Regelungen in einem Tarifvertrag
Besondere Vorschriften über die Fristen gelten für bestimmte schutzbedürftige Personen und für die Kündigung während der Probezeit. Wir erklären nachfolgend genauer.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Wie lange ist gesetzliche Kündigungsfrist?
Die gesetzliche Kündigungsfrist richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Sie beträgt mindestens vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats und kann bis max. 7 Monate betragen.
Was habe ich für eine Kündigungsfrist wenn ich selber kündige?
Kündigt der Arbeitnehmer selbst und ist nichts Abweichendes im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten, kann er mit einer vierwöchigen Frist zum 15. oder Ende eines Monats kündigen.
Wie lange hat man nach 6 Jahren Kündigungsfrist?
Wurde vertraglich nichts anderes vereinbart beträgt die Kündigungsfrist nach 6 Jahren entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende.
Gesetzliche Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung
Die Zentralnorm für die rechtlichen Kündigungsfristen ist § 622 BGB. Die Bestimmung regelt grundsätzlich, dass ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende des Monats gekündigt werden kann.
Für die Kündigung durch den Arbeitgeber legt das Gesetz detailliert längere Kündigungsfristen fest, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des zu Kündigenden richten.
Danach gilt der Grundsatz, dass die Kündigungsfrist sich in dem Maße verlängert, wie der Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt ist.
Kündigungsfristen nach Beschäftigungsdauer
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist zum Monatsende |
---|---|
2 Jahre | 1 Monat |
5 Jahre | 2 Monate |
8 Jahre | 3 Monate |
10 Jahre | 4 Monate |
12 Jahre | 5 Monate |
15 Jahre | 6 Monate |
20 Jahre | 7 Monate |
Keine Verkürzung der Frist für Arbeitnehmer möglich
Die Grundkündigungsfrist von vier Wochen kann nicht verkürzt werden. Eine Ausnahme gilt nur in den Sonderfällen der kurzzeitigen Beschäftigung von Aushilfskräften und in Kleinbetrieben mit Auszubildende.
Achtung: Werden vertraglich zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichende Fristen vereinbart, sind diese ungültig. An ihre Stelle tritt automatisch die gesetzliche Regelung mit einer vierwöchigen Frist zum 15. oder Ende eines Monats zu kündigen.
Verlängerung und Kürzung für Arbeitgeber zulässig
Die Fristen für den Arbeitgeber können einzelvertraglich sowohl verlängert als auch verkürzt werden.
In der Praxis von weitaus größerer Bedeutung als die einzelvertragliche Absprache ist allerdings der überbetriebliche Tarifvertrag. In diesem dürfen abweichende Regelungen, also Verkürzungen oder Verlängerungen der Kündigungsfrist vereinbart werden.
Kündigungsfristen in der Probezeit
Bei Kündigungen in der Probezeit beträgt die gesetzliche Mindestfrist zwei Wochen.
Achtung: Dies gilt allerdings nur, wenn die vereinbarte Probezeit die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigt. Bei einer längeren Probezeit gilt wiederum die Grundkündigungsfrist von vier Wochen.
Besondere Kündigungsfristen für schutzbedürftige Personen
Der Gesetzgeber hat für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen eine Reihe von Sondervorschriften geschaffen.
Schwerbehindertenschutz
Die ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten ist nach § 169 Schwerbehindertengesetz nur mit einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
Zudem bindet das Gesetz die Zulässigkeit von ordentlicher und außerordentlicher Kündigung eines Schwerbehinderten an die Beurteilung und Zustimmung des Integrationsamtes (siehe §§ 168, 170, 171, 172 Schwerbehindertengesetz).
Voraussetzung für diesen besonderen Kündigungsschutz ist stets, dass der schwer behinderte Arbeitnehmer länger als sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt ist, § 173 Schwerbehindertengesetz.
Mutterschutz und Elternschutz
Die Kündigung einer schwangeren Frau während der Schwangerschaft oder bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder sie ihm innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Zugang der Kündigung angezeigt wird (§ 17 Mutterschutzgesetz).
Der Mutterschutz wird um den besonderen Kündigungsschutz des § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz erweitert. Danach sind Eltern im Erziehungsurlaub nicht durch den Arbeitgeber kündbar.
Kein wechselseitiger Anspruch auf Erbringung vertraglicher Leistung
Grundsätzlich besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Erbringung der vertraglichen Leistungen für beide Seiten. Das Arbeitsverhältnis ruht. Eine Kündigung des erziehenden Elternteils scheidet aus.
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Kündigungsschutz für bestimmte Funktionsträger
Mitglieder des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstandes sowie Wahlwerber können einen besonderen Kündigungsschutz beanspruchen.
Ihnen kann während der Dauer ihrer Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach deren Beendigung nicht ordentlich gekündigt werden, § 15 KSchG.
Die außerordentliche Kündigung dieser Arbeitnehmer bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates, § 103 Betriebsverfassungsgesetz.
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Zuletzt aktualisiert: 13.09.2021