Kurzarbeit bedeutet für Arbeitnehmer eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit und dementsprechend auch ein reduziertes Gehalt – den sogenannten Kurzlohn. Um das durch die verkürzte Arbeitszeit ausgefallene Arbeitsentgelt zumindest teilweise auszugleichen, wird Kurzarbeitergeld gezahlt.
Wird gar nicht mehr gearbeitet, so spricht man von Kurzarbeit-Null. Das ist dann der Fall, wenn ganze Abteilungen oder Betriebe vorübergehend schließen müssen, wie das z.B. bei Frisören in der Corona-Pandemie der Fall war.
Inhaltsverzeichnis
Zweck der Kurzarbeit
Weniger arbeiten statt Kündigung – Ziel der Kurzarbeit ist es, in schwierigen Zeiten Arbeitsplätze zu sichern und so ausgebildete und meist hoch qualifizierte Arbeitnehmer im Betrieb zu halten. Bei vorübergehendem Auftragsmangel (z.B. saisonal bedingt, Katastrophen, Zulieferprobleme) treten Beschäftigte kürzer, was die Lohnkosten senkt und das Unternehmen entlastet. Als Ausgleich für den Lohnausfall wird Kurzarbeitergeld gezahlt.
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Wer zahlt das Kurzarbeitergeld?
Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes ist Aufgabe des Arbeitgebers im Rahmen der Lohnabrechnung. Mit der Lohnzahlung zahlt der Arbeitgeber den Beschäftigten das errechnete Kurzarbeitergeld aus und bekommt den Betrag von der Arbeitsagentur erstattet. Finanziert wird das Kurzarbeitergeld aus der Arbeitslosenversicherung.
Wie lange wird Kurzarbeit gezahlt?
Grundsätzlich gilt für das Kurzarbeitergeld eine Bezugsdauer von längstens zwölf Monaten (§ 104 SGB III), gerechnet ab dem ersten Kalendermonat, in dem Kurzarbeit angeordnet wurde. Bedingt durch die Pandemie wurde die Zahlung des Kurzarbeitergeldes vorübergehend (bis 31.03.2022) auf 24 Monate verlängert.
Kurzarbeitergeld Höhe & Berechnung
Das Kurzarbeitergeld (KUG) wird anhand der rechnerischen Leistungssätze für Soll- und Ist-Entgelt berechnet. Maßgeblich ist die „Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes“ (Stand 2022) der Bundesagentur für Arbeit, in der die entsprechenden Werte je nach Steuerklasse und Gehaltsspanne abgelesen werden. Der Unterschiedsbetrag (Nettoentgeltdifferenz § 106 SGB III) aus beiden Werten entspricht der Höhe des Kurzarbeitergeldes.
- Sollentgelt: reguläres Monatsbrutto ohne Ausfallzeiten
- Istentgelt: tatsächlich erzielter Bruttolohn bei verkürzter Arbeitszeit (Kurzlohn)
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält regulär 3.000 EUR Bruttolohn bei einer 40-Stunden-Woche (Soll-Entgelt). Aufgrund von Kurzarbeit reduzieren sich Arbeitszeit und Lohn um 40% und der Beschäftigte „erarbeitet“ bei einer nun 24 Stunden Woche 1.800 EUR Monatslohn (Ist-Entgelt).
60 / 67% Ausgleich für ausgefallenen Nettolohns
Möchte man nun das Kurzarbeitergeld berechnen, kommen je nach Familienstand zwei Leistungssätze zur Anwendung: Leistungssatz 1 entspricht 67% des ausgefallenen Nettolohns und gilt für Arbeitnehmer mit Kindern. Leistungssatz 2 gilt für übrige Arbeitnehmer und entspricht 60% des Lohnausfalls.
Kurzarbeitergeld berechnen an zwei Beispielen
3.000 EUR Sollentgelt, 1.800 EUR Istentgelt, Steuerklasse 3, Leistungssatz 1 mit Kind
Soll-Entgelt | 3.000 EUR | Leistungssatz | 1.518,11 EUR |
Ist-Entgelt | 1.800 EUR | Leistungssatz | – 964,80 EUR |
KUG | = 553,31 EUR |
3.000 EUR Sollentgelt, 1.800 EUR Istentgelt, Steuerklasse 1, Leistungssatz 2 ohne Kind
Soll-Entgelt | 3.000 EUR | Leistungssatz | 1.208,25 EUR |
Ist-Entgelt | 1.800 EUR | Leistungssatz | – 794,10 EUR |
KUG | = 414,15 EUR |
Kurzarbeitergeld & Steuer
Das Kurzarbeitergeld selbst als Entgeltersatzleistung ist steuerfrei, Arbeitnehmer zahlen auf diese Beträge keine Lohnsteuer. Allerdings unterliegt das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt, was zu einem höheren Einkommensteuersatz führen kann. Aus diesem Grund muss auch das KUG in der Steuererklärung angegeben werden. Hat ein Arbeitnehmer mehr als 410 EUR Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr bezogen, so ist er im Folgejahr zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Urlaub während Kurzarbeit
Generell haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub, so können Beschäftigte auch während der Kurzarbeit bezahlten Urlaub nehmen. Allerdings wird in dieser Zeit kein Kurzarbeitergeld gezahlt, der Arbeitgeber muss den regulären Lohn als Urlaubsentgelt (§11 BUrlG) zahlen.
Überstunden und Zwangsurlaub
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber alles Mögliche tun muss, um Kurzarbeit zu verhindern. So müssen zuvor etwa aufgelaufene Überstunden abgebaut werden. Zudem ist zur Entlastung des Unternehmens auch Zwangsurlaub möglich: sowohl möglicher Resturlaub aus dem Vorjahr als auch der Urlaubsanspruch aus dem laufenden Jahr müssten eingebracht werden, sofern dieser noch nicht fest verplant ist – die Urlaubspläne der Beschäftigten haben jedoch grundsätzlich Vorrang.
Kürzung des Urlaubsanspruchs
Bei Kurzarbeit Null, also einem tageweisen Arbeitsausfall, müssen Beschäftigte es hinnehmen, dass der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt wird (BAG 9 AZR 225/21). Der Jahresurlaub wird dann wie bei Teilzeitarbeit berechnet, an denen nur einige Tage in der Woche gearbeitet wird.
Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung bei Kurzarbeit
Auch während der Kurzarbeit haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen. Dabei orientiert sich die Höhe am Entgelt (Kurzlohn + Kurzarbeitergeld), welches gezahlt worden wäre, wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen würde. Damit wird ein betroffener Arbeitnehmer so gestellt, als ob er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit leistet die Krankenkasse regulär Krankengeld.
Kündigung während Kurzarbeit
Kurzarbeit hat generell keinen Einfluss auf das Kündigungsrecht oder den Kündigungsschutz. Wie in Zeiten ohne Kurzarbeit können Arbeitnehmer kündigen und auch Arbeitgeber Mitarbeiter entlassen, natürlich jeweils unter Beachtung der geltenden Kündigungsfristen.
Wichtig: Eine betriebsbedingte Kündigung darf dabei nicht ausschließlich mit Tatsachen begründet sein, die bereits zur Kurzarbeit geführt haben. So ist z.B. der vorübergehende Auftragsmangel, der Kurzarbeit zur Folge hatte, kein zulässiger Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber ist in der Beweispflicht und muss darlegen, welche neuen Umstände den dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes begründen.
Kein Kurzarbeitergeld mehr ab Kündigung
Mit Zugang der Kündigung – unabhängig davon, ob vom Arbeitgeber ausgesprochen oder Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer – erlischt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld und der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden den vollen Lohn zahlen. Denn, mit der Kündigung erlischt der „vorübergehende Arbeitsausfall“ als persönliche Voraussetzung für Kurzarbeit.
Sonderform: Saison-Kurzarbeit
Bei der Saison-Kurzarbeit handelt es sich um eine Form der Kurzarbeit, welche die Folgen der winterlichen Schlechtwetterperiode abfangen soll. Umrissen wird die Saisonkurzarbeit durch §§ 101 bis 175b SGB III und schließt in erster Linie Beschäftigte des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Gerüstbaugewerbes oder des Garten – Landschaftsbaus ein, die Saisonkurzarbeitergeld zwischen 01. Dezember und 31. März in Anspruch nehmen können.
Zusätzlich kann Saisonkurzarbeit auch in Betrieben angeordnet werden, die von einem saisonbedingten Arbeitsausfall betroffen sind. Was Höhe und Anspruchsvoraussetzungen betrifft, unterscheiden sich Saisonkurzarbeit und konjunkturelle Kurzarbeit nicht wesentlich voneinander.
Kurzarbeit auch für Auszubildende möglich
Wenn unvermeidbar, kann auch für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden. Allerdings müssen Arbeitgeber bzw. Ausbildende zuvor alle Maßnahmen ausschöpfen, um die Kurzarbeit für Azubis zu vermeiden, damit die Ziele der Ausbildung möglichst erreicht werden können. So können Auszubildende etwa in andere Abteilungen umgesetzt oder Ausbildungsinhalte vorgezogen werden.
Das Wichtigste in Kürze
Was bedeutet Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet eine Verkürzung der Arbeitszeit und damit einhergehend die Kürzung des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts. Sie wird bei vorübergehenden negativen Marktentwicklungen genutzt, um Kündigungen zu vermeiden und hilft Unternehmen durch schwierige Lagen.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld wird bei Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber gezahlt und zusätzlich zum reduzierten Gehalt an die betroffenen Arbeitnehmer weitergereicht, um den Entgeltausfall auszugleichen. Es wird anhand des entfallenen pauschalierten Nettoarbeitsentgelts in Orientierung am gültigen Leistungssatz berechnet.
Wer zahlt Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld wird durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Arbeitgeber bekommt das KUG von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet.