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Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Kurzarbeit Schild vor einem geschlossenen Betrieb

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden fast alle Teile der Wirtschaft lahmgelegt – viele Betriebe mussten sich stark einschränken oder gar komplett schließen. So hat auch die Regierung mit verschiedenen Hilfspaketen interveniert – eines davon ist das neue Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld, welches am 13.03.2020 erlassen wurde und bereits am 15.03.2020 in Kraft getreten ist. Diese neuen Regelungen sollten im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 den Zugang zum Kurzarbeitergeld massiv vereinfachen. Mit Bekanntgabe von Sonderregelungen am 24.11.2021 und 16.12.2021 wurde ein Großteil dieser Regelungen für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 verlängert.


Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent

Diese Regelung wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.

Eine wesentliche Änderung betrifft den Entgeltausfall. Vorübergehend aufgrund der Corona-Krise reicht es aus, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sind. Beim regulären Kurzarbeitergeld muss mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sein, um Kurzarbeit einzuführen.

  • bedeutet nicht, dass weniger gearbeitet werden kann sondern auch, dass die Arbeit total ausfallen kann (Arbeitnehmer bleibt z.B. zu Hause)
  • Kurzarbeitergeld kann auch nur für (einzelne) Arbeitnehmer beantragt werden, die davon betroffen sind

WICHTIG: Nach wie vor sind Minijobber (450-Euro-Job) vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, da es sich bei einem Minijob um eine in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfreie Tätigkeit handelt.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Diese Regelung wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.

Zunächst gab es beim Hilfspaket aufgrund der Corona-Krise keine Änderung bei der Höhe des Kurzarbeitergeldes – regulär sind es also weiterhin

  • ab dem 1. Monat 60% des Nettogehalts bei Kinderlosen und 67% bei Eltern.

Am 23.04.2020 hat sich die große Koalition dann aber auf eine stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes verständigt, welches für Kurzarbeiter mit einem Arbeitsausfall/ Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent ab dem 01.05.2020 eingeführt wurde.

  • ab dem 4. Monat: 70%/ 77%
  • ab dem 7. Monat: 80% / 87%

Diese Regelung greift allerdings nur für Kurzarbeiter, die Kurzarbeitergeld erstmalig bis spätestens 31.03.2021 erhalten haben. Wurde erstmalig KUG erst ab April 2021 bezogen, bleibt es bei 60%/ 67% über den gesamtem Bezugszeitraum.

Besonderheit bei Steuerklasse V und VI – Nachweis über Kinder

In den Steuerklassen V und VI wird kein Kinderfreibetrag ausgewiesen. Um nun das erhöhte Kurzarbeitergeld von 67 Prozent (anstatt 60 Prozent) zu erhalten, benötigen Angestellte mit diesen Steuerklassen einen Elstam-Ausdruck des Ehe- bzw. Lebenspartners (bei Steuerklasse V) oder den Elstam-Ausdruck des Haptarbeitgebers (bei Steuerklasse VI), auf denen der Kinderfreibetrag vermerkt ist.

Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld

Der Arbeitgeber kann freiwillig – sofern Tarifverträge oder andere Betriebsvereinbarungen ihn nicht dazu verpflichten – einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. Dieser ist im Normalfall steuerpflichtiges (aber nicht sozialversicherungspflichtiges) Entgelt und wird zusammen mit dem vom Arbeitgeber ausgezahlten Kurzarbeitergeld auf der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 15 mit ausgewiesen.

Vorübergehend für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 wurde der Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld auch steuerfrei gestellt (so lange er – wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung – 80 Prozent der Differenz zwischen regulären Bruttogehalt (Sollentgelt) und verkürztem Bruttogehalt (Istentgelt) während der Kurzarbeit nicht übersteigt.

Steuerfrei bedeutet, dass dieser Zuschuss dann wieder dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Bezugsdauer von 12 Monaten verlängern

Diese Regelung wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.

Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld ist nach § 104 SGB III grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt. Hat das Unternehmen bereits vor dem 31.12.2019 Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt, so kann der Bezugszeitraum auf bis zu 21 Monate verlängert werden, längstens jedoch bis zum 31.12.2020.

Führen Unternehmen bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit ein und zeigen dies bei der Agentur für Arbeit an, kann ab 1. Januar 2021 Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate, höchstens jedoch bis zum 31. März 2022, bezogen werden.

Wichtig: Ist der 12-monatige Bezugszeitraum des Kurzarbeitergeldes im Zeitraum von Januar bis 31.12.2020 ausgelaufen, muss die Kurzarbeit neu angezeigt werden, sofern sie verlängert werden muss. Gleiches gilt, wenn die Kurzarbeit im Unternehmen um mehr als 3 Monate unterbrochen wurde.

Arbeitszeitkonten müssen nicht abgebaut werden

Diese Regelung wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.

Im Regelfall müssen Arbeitszeitkonten mit Überstunden auf 0 heruntergefahren bzw. in einen Negativsaldo versetzt werden, bevor Kurzarbeit im Betrieb beantragt werden kann. Durch die vorübergehende Vereinfachung müssen bis 31. März 2022 die Überstunden nicht abgebaut werden.

Urlaub aus laufendem Jahr muss nicht abgebaut werden

Grundsätzlich muss Erholungsurlaub aufgebraucht werden, bevor Kurzarbeitergeld bezogen werden kann. Aufgrund der Corona-Pandemie verzichtet die Agentur für Arbeit jedoch auf den Einsatz der eigenen Urlaubstage, diese müssen also vor dem Antrag auf Kurzarbeit nicht genommen werden.

Vorjahresurlaub muss verbraucht werden

Bei den restlichen Urlaubstagen aus Vorjahren, die sich angesammelt haben, gilt diese Regelung nicht. Diese Tage müssen zwingend zuerst verbraucht werden, bevor Kurzarbeit angemeldet werden kann.

Nebeneinkommen bleibt anrechnungsfrei

Bei Nebenbeschäftigungen gilt grundsätzlich:

  • bei Arbeitsaufnahme vor Kurzarbeit – keine Einkommensanrechnung
  • bei Arbeitsaufnahme während der Kurzarbeit – Einkommen wird auf Kurzarbeitergeld angerechnet

Sozialschutzpaket II beschränkte auf systemrelevante Berufe

Mit den Vereinfachungen des Sozialschutzpaketes I ist § 421c SGB III eingeführt worden, der zunächst nur Einkommen aus systemrelevanten Berufen von der Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld freistellte. Ebenso war diese Regelung auf den vorübergehenden Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.10.2020 beschränkt.

Sozialschutzpaket II erweitert Hinzuverdienst

Diese Regelung wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.

Durch das Sozialschutzpaket II wurde § 421c SGB III dahingehend abgeändert, dass alle Einkommen aus Nebentätigkeit, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurden, nicht angerechnet werden. Die Beschränkung auf nur systemrelevante Berufe wurde ersetzt.

Diese Regelung sollte vorübergehend bis 31.12.2020 gelten. Mit Beschluss des Bundestags vom 20.11.2020 wurde diese Regelung jedoch vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2021 verlängert, mit Bekanntgabe vom 16.12.2021 wurde erneut bis zum 31.03.2022 verlängert. Sollte es sich bei der Nebenbeschäftigung um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln, ist dieser darüber hinaus auch versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.

Voraussetzung ist allerdings, dass das Nebeneinkommen, zusammen mit dem verkürzten Einkommen der Haupttätigkeit (Ist-Engelt) sowie dem Kurzarbeitergeld das ursprüngliche, volle Einkommen (Soll-Entgelt) vor der Kurzarbeit nicht übersteigt. Erst wenn 100% des bisherigen Einkommens vor der Kurzarbeit erreicht sind, wird das Einkommen aus dem Nebenjob darüber hinaus angerechnet.

Leiharbeiter / Zeitarbeiter haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Diese Regelung wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.

Auch Leiharbeiter in Betrieben, in denen Kurzarbeit beantragt wurde, haben in dieser Krise Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sofern sie vom Arbeitsausfall bzw. Entgeltausfall betroffen sind. Dabei wird bei Leiharbeitnehmern das Sollentgelt (Bruttoeinkommen) der letzten 3 vor dem Arbeitsausfall abgerechneten Monate zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Überstundenvergütungen fließen in die Berechnung jedoch nicht ein.

Kurzarbeitergeld führt 2021 zu Steuernachzahlung

Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich, wie beim Arbeitslosengeld auch, um eine steuerfreie Lohnersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, die von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Steuerfrei bedeutet, dass auf das Kurzarbeitergeld keine Steuer erhoben wird.

Aber die Leistungen selbst unterliegen dem Progressionsvorbehalt und erhöhen somit den Steuersatz auf das übrige Einkommen, was in vielen Fällen zu einer Steuernachzahlung bei der Einkommensteuererklärung führen kann. Mehr dazu:

Info am Rande: Das Kurzarbeitergeld (eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung) ist nicht neu und wird regelmäßig gerade im Handwerksbereich in den Wintermonaten genutzt, bekannt auch als Schlechtwettergeld. Großes Aufsehen erhält die Kurzarbeit allerdings nur in Krisenzeiten. Vor der Corona-Pandemie erlebte das Kurzarbeitergeld letztmalig in der großen Wirtschaftskrise / Finanzkrise 2008 einen riesen Ansturm. Auch damals hatte die Regierung Hilfspakete für Arbeitnehmer und Betriebe geschnürt, das bekannteste davon ist das „Konjunkturpaket II“.

Titelbild: DesignRage / shutterstock.com

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