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Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung

Anlage N Steuererklärung Elster Kurzarbeitergeld eingetragen Lohnersatzleistung

Kurzarbeitergeld richtig versteuern – was gilt es zu beachten und wo muss man das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung eintragen? Wieso droht trotz eigentlich steuerfreiem Kurzarbeitergeld eine Steuernachzahlung? Wir klären auf!

Kurzarbeitergeld und Steuer

Generell gilt, dass für Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld von der Steuer unberührt bleibt, da es als Lohnersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung gilt.

Allerdings wird es durch den Fiskus zur Ermittlung des (höheren) Steuersatzes herangezogen, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterworfen wird.

In der Praxis wird dies als Progressionsvorbehalt bezeichnet, weshalb das KUG in der Einkommenssteuer-Erklärung in jedem Fall mit verpflichtend anzugeben ist.

Da es vom Arbeitgeber ausgezahlt wird, wird es zudem auf der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 15) ausgewiesen und elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Kurzarbeit Schild vor einem geschlossenen Betrieb

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Zugang zu Kurzarbeit wurde in der Corona Pandemie erleichtert

Im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 wurden die Zugangsbestimmungen zur Kurzarbeit und die bisherigen Regelungen zum Kurzarbeitergeld vorübergehend gelockert. Teile dieser Sonderregelungen wurden vom Bundestag am 20.11.2020 verlängert, so dass diese bis zum 31.12.2021 gelten sollen. Am 24.11.2021 wurde erneut eine Verlängerung einiger Bestandteile der Sonderregelungen beschlossen, nun bis zum 31.03.2022. Jetzt weiterlesen…

Steuernachzahlung 2021 droht

Der Progressionsvorbehalt kann dazu führen, dass Arbeitnehmer nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen – obwohl die Lohnersatzleistung selbst steuerfrei ist!

Mehr dazu:

Kurzarbeitergeld in Steuererklärung eintragen

Trotz Steuerfreiheit in Bezug auf den Arbeitnehmer zeigt sich beim Thema Steuererklärung auch für ihn eine Verpflichtung bezüglich Kurzarbeitergeld und Steuer: Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss zwingend eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Achtung: Hat man bisher keine Steuererklärung abgegeben, so muss diese dennoch abgegeben werden, wenn das Kurzarbeitergeld in Höhe von mehr als 410 Euro ausgezahlt wurde – die Gesamthöhe kann der vom Arbeitgeber erstellten Lohnsteuerbescheinigung entnommen werden.

Kurzarbeitergeld in Anlage N eintragen

Das bezogene Kurzarbeitergeld wird in der Anlage N unter den Lohnersatzleistungen in Zeile 28 (wie auch das Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld) vermerkt.

Wird die Steuererklärung mit Elster an die Finanzverwaltung übermittelt, sollte das Programm die Vorgaben automatisch übernehmen, wenn die Lohnsteuerbescheinigung in die Steuererklärung übernommen wird.

Hinweis: Auch bspw. Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

Beispielrechnung für den Progressionsvorbehalt

Die Berechnung inklusive der gewählten Beträge dient nur der Veranschaulichung.

  • Ehepaar
  • zu versteuerndes Einkommen ohne KUG: 42.000 Euro
  • Kurzarbeitergeld: 8.000 Euro

Einkommen 42.000 Euro + 8.000 Euro Kurzarbeitergeld

In der Tabelle wird zuerst mit einem zu versteuernden Einkommen von 42.000 Euro gerechnet und der Steuersatz ermittelt.

Zu diesen 42.000 Euro werden anschließend die 8.000 Euro aus dem Kurzarbeitergeld hinzugerechnet und der neue, erhöhte Steuersatz ermittelt.

Anschließend wird der höhere Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen von 42.000 Euro (Ohne KUG: 8.000 Euro) angewandt.

Wichtig: Der Solidaritätszuschlag wurde zum 01. Januar 2021 für Arbeitnehmer mit kleinerem und mittlerem Einkommen gestrichen.

Einkommen und Steuer zu verst. Einkommen
42.000 € (ohne KUG)
zu verst. Einkommen
50.000 € (inklusive KUG)
Betrag in € in % Betrag in € in %
Einkommensteuer 5.222,00 12,43 7.428,00 14,86
Kirchensteuer 469,98 1,12 668,52 1,34
Solidaritätszuschlag 287,21 0,68 408,54 0,82
Gesamtbelastung 5.979,19 14,24 8.505,06‬ 17,01

Die steuerliche Belastung könnte dann mit dem erhöhten Steuersatz so aussehen:

Einkommen und Steuer zu verst. Einkommen
42.000 €
Mehrbelastung
Betrag in € in % Betrag in € in %
Einkommensteuer 7.144,20 17,01 1.922,20 4,58
Kirchensteuer 642,98 1,53 173,00 0,41
Solidaritätszuschlag 392,93 0,94 105,72 0,25
Gesamtbelastung 8.180,11 19,48 2.200,92 5,24

Ergebnis: Durch diese Einkommenskonstellation führen 8.000 Euro Kurzarbeitergeld zu einer Steuernachzahlung von fast 2.201 Euro – im Endeffekt also statt 8.000 Euro nur noch 5.799 Euro Kurzarbeitergeld bzw. 27,5 Prozent weniger. Bei kleinerem Einkommen sind die Steuernachzahlungen naturgemäß geringer und bei höheren Einkommen steigen sie entsprechend.

Einkommen 20.000 Euro + 5.000 Euro Kurzarbeitergeld

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 20.000 Euro würde die steuerliche Belastung bei etwa 12% liegen, womit steuerliche Abgaben in Höhe von 2.400 Euro anfallen würden.

Wird das Einkommen jetzt um 5.000 Euro steuerfreies Kurzarbeitergeld erhöht, beläuft sich der Steuersatz aufgrund des Progressionsvorbehaltes auf etwa 15%, was eine Abgabenlast auf die 20.000 Euro von 3.000 Euro ausmacht.

Die 5.000 Euro Kurzarbeitergeld sorgen somit für eine steuerliche Mehrbelastung von 600 Euro im Jahr.

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Das Wichtigste in Kürze

Wird das Kurzarbeitergeld versteuert?

Das Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Lohnersatzleistung für den Arbeitnehmer. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt und kann zu einer Steuernachzahlung führen. Unsere Beispielrechnung verdeutlicht dieses Vorgehen.

Wo wird Kurzarbeitergeld in Steuererklärung eingetragen?

Da es sich um eine Lohnersatzleistung handelt, muss das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung bei den Lohnersatzleistungen eingetragen werden.

Wie viel Steuern muss man nachzahlen bei Kurzarbeit?

Zu dem zu versteuernden Einkommen wird das Kurzarbeitergeld hinzugerechnet und der aktuell gültige Steuersatz ermittelt. Dieser wird im Anschluss auf das zu versteuernde Einkommen ohne Kurzarbeitergeld angewendet und ergibt die Mehrbelastung.

Zuletzt aktualisiert: 01.12.2021

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