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Kinderkrankengeld in Corona-Krise: Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

Mutter und Tochter mit Corona-Maske

Angesichts der steigenden Infektionszahlen wurden die Maßnahmen zum Corona-Lockdown erneut verschärft. Viele Geschäfte und Betriebsstätten mussten ihre Türen 2021 schließen – so auch Schulen und Kitas. Mittlerweile wurde der Betrieb in diesen Einrichtungen wieder aufgenommen, doch auch Hygienemaßnahmen, Abstandsregelungen und regelmäßige Corona-Tests können die aktuell steigenden Infektionszahlen nicht stoppen, sodass in letzter Zeit besonders viele Kinder infiziert wurden. Berufstätige Eltern stellt dies vor eine große Herausforderung. Wie soll die Kinderbetreuung organsiert werden, wenn Mutter und Vater bei der Arbeit sind? Nun haben Bund und Länder entschieden, Eltern auch bis Mitte März 2022 zusätzliche Kinderkrankentage zu gewähren, um die Betreuung sicherzustellen – unabhängig davon, ob das Kind krank ist oder nicht.

Kinderkrankengeld: Rechtliche Grundlagen

Erkrankt ihr Kind, haben Eltern gemäß § 45 SGB V einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, um sich um ihre Sprösslinge zu kümmern. Der Gesetzgeber billigt ihnen dafür normalerweise 10 bezahlte Kinderkrankentage pro Elternteil und Kalenderjahr zu. Alleinerziehende erhalten 20 Kinderkrankentage.

Bis zu 60 Tage Kinderkrankengeld

Mit Inkrafttreten der Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes zum 23. April 2021 werden Eltern 30 anstelle der üblichen 10 Kinderkrankentage pro Elternteil gewährt. Bei mehreren Kindern maximal jedoch 65 Tage pro Elternteil. Alleinerziehende Eltern dürfen sich über 60 Kinderkrankentage freuen; bei mehreren Kindern höchstens 130 Tage. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 05. Januar 2021.

Zeitraum verlängert

Mit der Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes und weiteren Gesetzen mit Gültigkeit ab dem 24. November 2021 hat der Gesetzgeber die aktuell geltenden Regelungen zum Kinderkrankengeld bis zum 19. März 2022 verlängert.

Beschluss: Krankheit keine Voraussetzung für Kinderkrankengeld

Für den Bezug des Kinderkrankengeldes gelten gem. § 45 Abs. 1 SGB V normalerweise die folgenden Grundvoraussetzungen:

  • Eltern oder Elternteil sind bzw. ist gesetzlich krankenversichert
  • Kind ist gesetzlich mitversichert
  • Bescheinigung über Krankheit des Kindes liegt vor
  • Kind ist unter 12 Jahre alt
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Pflege übernehmen

Der neue Beschluss sieht hierbei nun jedoch eine Änderung vor. Das Kinderkrankengeld wird gem. § 45 Abs. 2a SGB V auch gezahlt, wenn Kitas oder Schulen im Rahmen der Infektionsschutzmaßnahmen vorübergehend schließen bzw. ihre Präsenzpflicht pandemiebedingt aufheben und Eltern ihre Kinder infolgedessen Zuhause betreuen müssen oder wenn Eltern behördlich dazu aufgefordert sind ihre Kinder Zuhause zu betreuen – unabhängig davon, ob ihr Kind erkrankt ist oder nicht. Muss ein Kind nicht aus Krankheitsgründen, sondern angesichts der Schul- bzw. Kitaschließungen in Zeiten der Corona-Krise zuhause bleiben, reicht eine Bescheinigung der entsprechenden Einrichtung aus.

Kinderkrankengeld nicht bei Privatversicherung

Privatversicherte haben keinen Anspruch auf das Kinderkrankengeld und somit auch nicht auf dessen pandemiebedingte erweiterte Form. Ist das Kind bei einem privatversicherten Elternteil mitversichert, besteht auch dann kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn der andere Elternteil gesetzlich versichert ist.

Erleiden privatversicherte Eltern auf Grund der Schul- und Kitaschließungen Verdienstausfälle, können sie lediglich Gebrauch von § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes machen. Der Paragraf sieht seit Ende März 2020 bis voraussichtlich 31. März 2021 eine staatliche Verdienstausfallentschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder unter 12 Jahren in der Pandemie selbst betreuen müssen und infolgedessen nicht arbeiten können. Die Entschädigung beläuft sich dabei auf 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro im Monat) und gilt für insgesamt 10 Wochen pro Elternteil bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende. Anspruch auf die Entschädigung besteht jedoch nur, wenn die Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann oder Überstunden abgebaut werden können.

Verlängerung der Gültigkeit: Mit Inkrafttreten der Änderungen am Infektionsschutzgesetz am 24. November 2021 wurde der Zeitraum zur Unterstützung privatversicherter Eltern ebenfalls verlängert. Die staatliche Verdienstausfallentschädigung kann nun bis zum 19. März 2022 in Anspruch genommen werden.

Kinderkrankengeld: Besonderheiten für Beamte

Beamte waren vom Anspruch auf Kinderkrankengeld bisher ausgenommen. Laut Bundesgesundheitsministerium wird die Verdoppelung und Erweiterung des Kinderkrankengeldes allerdings auch auf die Bundesbeamten übertragen. Konkrete Regelungen für Landesbeamte beschließen dabei die Landesbehörden.

Haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Geringfügig Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, da sie nicht krankenversicherungspflichtig sind. Minijobber können jedoch einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns gem. § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes geltend machen, wenn sie die Betreuung ihrer Kinder unter 12 Jahren durch Schul- und Kitaschließungen pandemiebedingt nicht sicherstellen können und dadurch der Arbeit fern bleiben müssen (s. Privatversicherte). Dies gilt jedoch nur, sofern der Abbau von Zeitguthaben nicht möglich ist und keine bezahlte Freistellung aus anderen Gründen vorliegt.

Kinderkrankengeld bei Kurzarbeit

Eltern in Kurzarbeit haben einen Anspruch auf das erweiterte Kinderkrankengeld, wenn sie gesetzlich krankenversichert sind. Der gleichzeitige Bezug von Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld ist jedoch ausgeschlossen.

Haben Selbstständige Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Sind die Eltern hauptberuflich selbstständig und gesetzlich krankenversichert, haben sie nur dann Anspruch auf das erweiterte Kinderkrankengeld, wenn sie gegenüber der Krankenkasse mit einer Wahlerklärung dargelegt haben, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Kinderkrankengeld umfassen soll (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Allerdings können auch selbstständige Eltern bei Verdienstausfällen durch pandemiebedingte Schul- und Kitaschließungen einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 56 Infektionsschutzgesetz geltend machen.

Kinderkrankengeld im Homeoffice

Eltern, die von zuhause aus arbeiten könnten, haben ebenfalls die Möglichkeit, Kinderkrankengeld zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die Schule oder Kita ihres Kindes geschlossen ist oder das Kind die Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht und ein Betreuungsbedarf besteht.

Kinderkrankengeld: Wer zahlt?

Viele Arbeitsverträge beinhalten eine Klausel, die die Lohnfortzahlung bei Kinderkrankentagen durch den Arbeitgeber ausschließt. Arbeitnehmer können in diesen Fällen ihren Anspruch auf unbezahlte Freistellung gemäß § 45 SGB V geltend machen. Die Pflicht zur Zahlung des Kinderkrankengeldes geht dann auf die gesetzliche Krankenkasse über.

Nach bisheriger Regelung übernimmt die Krankenkasse dabei 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns zuzüglich Einmalzahlungen, die in voller Höhe erstattet werden. Bemessen an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung von 58.050 Euro im Jahr 2022 liegt der Höchstsatz des Kinderkrankengeldes allerdings bei 112,88 Euro pro Tag.

Corona-Krise: Kinderkrankengeld beantragen

Laut Bundesgesundheitsministerium erfolgt der Nachweis des Betreuungsbedarfs bei Krankheit des Kindes gegenüber den Krankenkassen mit einer Bescheinigung des Arztes. Muss ein Kind nicht aus Krankheitsgründen, sondern angesichts der Schul- bzw. Kitaschließungen in Zeiten der Corona-Krise zuhause bleiben, reicht eine Bescheinigung der entsprechenden Einrichtung aus. Dies gilt auch, wenn lediglich die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben bzw. Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder aber die Schulferien verlängert werden. In der regulären Ferienzeit kann kein Kinderkrankengeld bezogen werden.

Kinderkrankengeld in Corona-Krise: Mehrbelastung für Krankenkassen

Gleichzeitig wehren sich die Krankenkassen gegen eine Mehrbelastung durch die Regierungsmaßnahmen. Nach bisheriger (Vor-Corona-) Regelung wird das Kinderkrankengeld nur gezahlt, wenn das Kind auch tatsächlich krank ist – der Beschluss hebelt diese Vorschrift aus:

Die Kinderbetreuung ohne Krankheitsfall ist eine gesamtgesellschaftliche Leistung und darf nicht zu Mehrkosten der Krankenkassen führen.“, erklärt DAK-Vorstandschef Andreas Storm gegenüber BILD.

Vor diesem Hintergrund plant der Bund einen zusätzlichen Bundeszuschuss zur Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 300 Millionen Euro. Die zusätzlichen Kinderkrankentage würden damit aus Steuermitteln finanziert werden. Ob diese Summe ausreichend ist, hängt davon ab, wie viele Eltern tatsächlich von der Regelung zum Kinderkrankengeld in der Corona-Krise Gebrauch machen.

Titelbild: L Julia/ shutterstock.com

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