Unter dem Mindestlohn versteht man die gesetzliche oder tarifliche Vereinbarung, die die Untergrenze für die Vergütung einer Arbeitsstunde regelt. Eingeführt wurde der gesetzliche Mindestlohn erstmalig im Jahr 2015 und betrug 8,50 Euro brutto je Stunde. Aktuell beträgt dieser seit dem 01.10.2024 12,41 Euro. Nach Angaben des Ministeriums entspricht dieser Mindestlohn 60 Prozent des Medianlohns in der Bundesrepublik, womit einem angemessenem Mindestschutz Rechnung getragen wird.
Inhaltsverzeichnis
Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland?
Die genaue Entwicklung des flächendeckenden Mindestlohns in Deutschland zeigt folgende Tabelle, in der die vierstufige Erhöhung bis 2024 bereits enthalten ist:
Mindestlohn Entwicklung
Zeitraum | Höhe |
---|---|
ab 01.01.2024 (aktuell) | 12,41 € |
ab 01.10.2022 | 12,00 € |
ab 01.07.2022 | 10,45 € |
ab 01.01.2022 | 9,82 € |
ab 01.07.2021 | 9,60 € |
ab 01.01.2021 | 9,50 € |
ab 01.01.2020 | 9,35 € |
ab 01.01.2019 | 9,19 € |
ab 01.01.2017 | 8,84 € |
ab 01.01.2015 | 8,50 € |
Mindestlohn: Brutto oder Netto?
Der Mindestlohn bezieht sich immer auf das Bruttogehalt. Das Nettogehalt ist schlicht zu unterschiedlich, da von zu vielen Faktoren, u.a. Steuerklasse oder Krankenkasse, abhängig.
Mindestlohn Entwicklung mit Erhöhungsbetrag 2015 bis 2022
Minijob nun bis 538 Euro statt 520 Euro
Mit dem zum 01.10.2024 angepassten Mindestlohn von 12,41 Euro je Stunde steigt auch die Minijob-Grenze von vormals 520 Euro auf nun 538 Euro im Monat.
Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?
Jeder Arbeitnehmer und auch Praktikanten (Ausnahme siehe weiter unten) hat nach § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Damit darf die Lohnuntergrenze von 12,41 Euro brutto je Arbeitsstunde nicht unterschritten werden. Diese Regelung gilt auch für Leiharbeiter (Beschäftigte in Zeitarbeit bzw. Arbeitnehmerüberlassung).
Für wen gilt der Mindestlohn nicht?
Wer keinen Anspruch auf den Mindestlohn hat, wird im § 22 MiLoG aufgelistet. Dazu zählen:
Langzeitarbeitslose vom Mindestlohn ausgeschlossen
Bei Arbeitslosen die unmittelbar vor Beschäftigungsantritt länger als ein Jahr bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet waren (sog. Langzeitarbeitslose nach § 18 SGB III), greift in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung der Mindestlohn nicht (§ 22 Abs. 4 MiLoG). Gleiches gilt für Langzeitbezieher von Bürgergeld Leistungen. Mit dieser Ausnahme verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die finanziellen Hürden für Arbeitgeber zu senken, die häufig bei der Einstellung von Langzeitarbeitslosen auftreten.
Hinweis: Diese sechs Monate entsprechen auch der regulären Probezeit in Arbeitsverträgen, in denen eine verkürzte Kündigungsfrist gilt.
Langzeitarbeitslose und Bürgergeld Bezieher haben damit keine Möglichkeit, eine Beschäftigung nur aufgrund von weniger Stundenlohn als den gesetzlichen Mindestlohn abzulehnen. Wird dennoch eine zumutbare Tätigkeit abgelehnt, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld respektive Sanktionen beim Bürgergeld Bezug.
Weitere Ausnahmen laut § 22 MiLoG:
- Auszubildende und ehrenamtlich Tätige
- Jugendliche nach § 2 JArbSchG ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Praktikanten:
- mit „Pflichtpraktika“ von Ausbildung, Schule oder Hochschule,
- welche das Praktikum als Orientierung für Ausbildung/Studium nutzen (max. 3 Monate)
- mit ausbildungs-/ und studienbegleitenden dreimonatigen Praktika
- im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung (Praktikum als Unterstützung zum Start in Beruf und Ausbildung) § 54a SGB III (Dauer 6-12 Monate)
Welche Ausnahmen gibt es für Auszubildenden?
Laut § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) müssen Personen, welche ihre Ausbildung in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2022 begonnen haben, mindestens 585 €/ brutto im Monat erhalten. 620 € monatlich bei Ausbildungsbeginn zwischen dem 01.01.2023 und 31.12.2023.
Im zweiten Ausbildungsjahr folgt eine Steigerung um 18%, im dritten Jahr eine Steigerung um 35% und im vierten Lehrjahr um 40%. Hat man also seine Ausbildung im Jahr 2023 begonnen, so muss die Ausbildungsvergütung im zweiten Lehrjahr mindestens 732 €, im dritten Lehrjahr 837 € und sofern vorhanden, im vierten Lehrjahr 868 € betragen. Dies gilt, wenn der Ausbildungsbetrieb keine Tarifbindung hat.
Wer bestimmt den Mindestlohn?
Der Mindestlohn wird durch die Mindestlohn-Kommission festgelegt. Diese besteht laut § 5-7 aus 1 Vorsitzenden, 6 Stimmberechtigten (je 3 Gewerkschafts- und 3 Arbeitgebervertreter) und 2 unabhängigen und beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht. Alle 5 Jahre wird eine neue Kommission festgelegt, dessen Besetzung nach Empfehlungen der Spitzenverbände von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausgewählt wird.
Wie wird der Mindestlohn ermittelt?
Die Mindestlohn-Kommission prüft alle zwei Jahre anhand der Tarifentwicklung der vergangenen Jahre, ob und aus welchem Grund der Mindestlohn erhöht werden sollte. Dabei werden auch eventuell gestiegene Kosten für den Lebensunterhalt berücksichtigt.
Was steht mir monatlich mindestens zu?
Durchschnittliche Arbeitszeit | Mindestbetrag (brutto) |
---|---|
40 Stunden | 2.151 € |
37,5 Stunden | 2.017 € |
20 Stunden | 1.076 € |
Formel für die durchschnittliche Arbeitszeit
Wöchentliche Arbeitszeit * 13 / 12 * 4
Beispiel: 40 Std./Woche * 13 / 12 * 4 = 173,333 (durchschnittliche Anzahl an Std./Monat)
Formel für das Mindestgehalt bei einer 40 Std./Woche
173,333 (durchschnittl. Anzahl an Std./Monat) * 12,41 € (Mindestlohn/Std.) = 2.151 €
In der nachfolgenden Statistik zeigen wir die Entwicklung des Mindestlohns für eine Vollzeitstelle mit 40 Stunden je Woche – und einer Stundenanzahl von 173,33 monatlich.
Regelung beim Festgehalt
Der Mindestlohn gilt sowohl für die Abrechnung nach Stunden, als auch bei einem Festgehalt des Arbeitnehmers. Dieses bedeutet, auch das Festgehalt muss durch die gearbeiteten Stunden im Monat geteilt, mindestens dem Mindestlohnbetrag von 12,41 €/Stunde entsprechen.
Sonderzuschläge sind nicht enthalten
Sonderzahlungen vom Arbeitgeber, dürfen nicht als Teil des Mindestlohns einberechnet werden. Erhält ein Arbeitnehmer beispielsweise einen Stundenlohn von 11,31 € + Belastungszuschläge von 1,10 € ist dieses nicht rechtmäßig. Der alleinige Stundenlohn muss mindestens 12,41 € abdecken. Unter Sonderzahlungen fallen z.B.:
- Sonn- und Feiertagszuschläge
- Sachzuwendungen
- Spesenentgelte
- Belastungszuschläge
Der Grund ist, dass diese Art von Zahlungen des Arbeitgebers ein anderes Ziel als das Gehalt verfolgen, z.B. eine Motivationssteigerung oder ein Entschädigungsausgleich.
Gibt es Ausnahmeregeln bei Tarifverträgen?
Nein, auch Tarifverträge dürfen nach aktuellem Beschluss keinen Stundenlohn enthalten, welcher unter dem Mindestlohn liegt. Tarifverträge werden von Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt und anschließend von der Politik verabschiedet um eine Einheitlichkeit zu gewährleisten. Dabei können die Mindesttarif-Löhne sowohl branchenspezifisch, als auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Auch der Branchen-Mindestlohn ist wie der allgemeine Mindestlohn im Januar 2024 auf folgende Stundensätze angestiegen:
Branche | Branchenmindestlohn / Stunde |
---|---|
Dachdecker, Geselle | 15,60 € |
Dachdecker, ungelernt | 13,90 € |
Elektrohandwerk | 13,95 € |
Fleischwirtschaft | 12,30 € |
Gebäudereinigung (Innen- und Unterhaltsreinigung) | 13,50 € |
Gebäudereinigung (Glas- und Fassadenreinigung) | 16,70 € |
Pflegebranche (ungelernt) | 15,50 € |
Pflegebranche (gelernt), Pflegekraft | 16,50 € |
Pflegebranche (Pflegefachkraft) | 19,50 € |
Außer Branchentarifverträge gibt es noch Lohn- und Gehaltstarifverträge, Rahmentarifverträge, Manteltarifverträge, Firmentarifverträge und weitere.
Kontrollen finden durch Zollverwaltung statt
Laut Abschnitt 3 des MiLoG erfolgt eine Kontrolle durch die Zollverwaltung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese können eine Einsicht in die Arbeitsverträge der Beschäftigten oder anderen Niederschriften, welche mit dem Anstellungsverhältnis der Mitarbeiter und damit dem Mindestlohn in Verbindung stehen, beim Unternehmen einfordern. Arbeitgeber haben danach laut § 5 Absatz 1 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz (SchwarzArbGe) Mitwirkungspflichten, müssen also alle nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen und dürfen keine Kontrollen be- oder verhindern. Insbesondere bei Minijobbern müssen die täglichen Arbeitszeiten aufgezeichnet und bis zu zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Bei Nichteinhaltung drohen bis zu 500.000 € Strafe
Strafen laut § 21 MiLoG:
Bis zu 30.000 € | Bis zu 500.000 € |
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für mutmaßliche oder tatsächliche Kenntnis des Verstoßens gegen das Mindestlohngesetz eines mit Werk- oder Dienstleistung beauftragten Unternehmens | Verweigern von Prüfung relevanter Unterlagen Verweigern des Zutritts der Geschäftsräume fehlerhafte, unvollständige oder fehlende Übermittlung von Daten zur Arbeitnehmerbeschäftigung fehlende oder falsche Änderungsmitteilungen keine Aufbewahrung (mind. 2 Jahre) relevanter Unterlagen zum Arbeitnehmer keine oder unvollständige Zahlung des Gehalts |
Diese Strafen werden auf Basis vom Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz durch die Zollverwaltung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) durchgesetzt.
Wo kann ich Verstöße melden?
Sollte man selbst von einem Verstoß gegen das MiLoG betroffen sein kann man sich direkt bei der FKS melden. Das gilt auch, wenn man mitbekommt, dass es bei einem anderen Unternehmen zu Verstößen kommt. Die Meldung bei der FKS ist anonym möglich.
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