Grundsätzlich dienen 450 Euro Jobs der flexiblen Arbeitszeitgestaltung, was aber Arbeitszeitkonten bzw. Wertguthaben nicht ausschließt. Es kann also durchaus ein fester monatlicher Betrag für das Entgelt vereinbart werden, der aber nicht jeden Monat sondern in der Summe abgearbeitet wird.
Die Beiträge an die Bundesknappschaft werden in diesem Fall aber nicht auf den festen monatlichen Entgeltbetrag abgeführt sondern auf den Betrag, auf den der Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Hier greift also wieder das Entstehungsprinzip.
Beispiel:
Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren ein festes monatliches Entgelt von 360 Euro, bei einem Stundenlohn von 9 Euro. Damit müsste der Arbeitnehmer 40 Stunden im Monat arbeiten, um das Soll zu erfüllen. Gleichzeitig einigen sich beide, dass wenn weniger Stunden gearbeitet würde, dies in den anderen Monaten ausgeglichen wird.
Nun hat der Arbeitnehmer anstatt der 40 Stunden im Februar 50 Stunden gearbeitet. Die Auszahlung bleibt aber weiterhin bei 360 Euro, da die 10 zusätzlichen Stunden vereinbarungsgemäß in den folgenden Monaten ausgeglichen werden sollen.
Sozialversicherungsrechtlich steht aber dem Arbeitnehmer für den Monat Februar eine Vergütung von 50 Stunden zu, also 450 Euro. Dieser Betrag unterliegt auch der Beitragsberechnung für die Minijob Zentrale.
Beitragsabrechnung für Februar | Betrag | Belastung |
monatliches Entgelt des Angestellten tatsächlich ausgezahltes Arbeitsentgelt | 360,00 Euro | |
sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt rechtlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, unabhängig davon, was ausgezahlt wurde. Daher müssen Beiträge auf diesen Betrag geleistet werden. | 450,00 Euro | |
Pauschale zur Krankenversicherung 13,00% | 58,50 Euro | |
Pauschale zur Rentenversicherung 15,00% | 67,50 Euro | |
Umlage U1 0,90% | 4,05 Euro | |
Umlage U2 0,19% | 0,86 Euro | |
Insolvenzgeldumlage 0,06% | 0,27 Euro | |
Pauschale Lohnsteuer 2,00% | 9,00 Euro | |
Abgaben Gesamt | 140,18 Euro | |
Gesamtbelastung des Arbeitgebers | 590,18 Euro |
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