Sind beim 450 Euro Job Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld vorgesehen, die tarifvertraglichen Vereinbarungen oder dem Gewohnheitsrecht im Unternehmen gezahlt werden, so gilt hier nicht das Entstehungsprinzip sondern das Zuflussprinzip.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer arbeitet für ein monatliches Entgelt von 380 Euro und erhält zusätzlich ein tarifvertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld in Höhe von 190 Euro, welches im November ausgezahlt wird. Damit würde er im November die 450 Euro Grenze übersteigen. Da man aber vom regelmäßigen Einkommen ausgeht, wird folgendermaßen gerechnet:
Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts | Betrag |
monatliches Arbeitsentgelt (360 Euro x 12 Monate) | 4.320,00 Euro |
Weihnachtsgeld im November | 180,00 Euro |
Jahresarbeitsentgelt gesamt | 4.500,00 Euro |
regelmäßiges Einkommen 1/12 des Jahresarbeitsentgelts | 375,00 Euro |
Da das regelmäßige Arbeitsentgelt bei 375,00 Euro liegt und somit die 450 Euro Grenze nicht übersteigt, bleibt die Tätigkeit weiterhin als Minijob versicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss aber dennoch für November die Beiträge auf 540 Euro leisten, womit sich folgende Belastung ergibt:
Beitragsabrechnung für November | Betrag | Belastung |
monatliches Einkommen des Angestellten | 360,00 Euro | |
Weihnachtsgeld | 180,00 Euro | |
Gesamteinkommen des Angestellten | 540,00 Euro | |
Pauschale zur Krankenversicherung 13,00% | 70,20 Euro | |
Pauschale zur Rentenversicherung 15,00% | 81,00 Euro | |
Umlage U1 0,90% | 4,86 Euro | |
Umlage U2 0,19% | 1,03 Euro | |
Insolvenzgeldumlage 0,06% | 0,32 Euro | |
Pauschale Lohnsteuer 2,00% | 10,80 Euro | |
Abgaben Gesamt | 168,21 Euro | |
Gesamtbelastung des Arbeitgebers | 708,21 Euro |
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