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Entgeltumwandlung in betriebliche Altersvorsorge

Grundsätzlich steht die betriebliche Altersvorsorge nur Arbeitnehmern zu, die dem Grunde nach auch der gesetzlichen Rentenversicherung angehören. Da Minijobber eine versicherungsfreie Tätigkeit ausführen, ist zwar die betriebliche Altersvorsorge möglich und zulässig, einen Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht. Die Entgeltumwandlung kann also nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber diese freiwillig zusagt.

Die Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge hat zur Folge, dass die Teile des Entgelts, die umgewandelt werden, nicht zum beitragspflichtigen Entgelt gehören. Hierfür liegt die Grenze in 2020 bei 3.312 Euro im Jahr (4% der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung).

Beispiel:
Ein Minijobber hat ein monatlich festes Gehalt von 450 Euro. Von diesen 450 Euro werden 50 Euro als Entgeltumwandlung der betrieblichen Altersvorsorge in einen Pensionsfonds zugeführt. Damit sinkt das beitragspflichtige Einkommen auf 400 Euro. Der Arbeitgeber muss also auf diese 400 Euro die pauschalierten Beträge abführen.

Beitragsabrechnung bei Entgeltumwandlung BetragBelastung
monatliches Entgelt des Angestellten 450,00 Euro
Entgeltumwandlung in betriebliche Altersvorsorge -50,00 Euro
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
die Entgeltumwandlung in den Pensionsfonds reduziert
das beitragspflichtige Einkommen
 400,00 Euro
Pauschale zur Krankenversicherung
13,00%
52,00 Euro 
Pauschale zur Rentenversicherung
15,00%
60,00 Euro 
Umlage U1
0,90%
 3,60 Euro 
Umlage U2
0,19%
 0,,76 Euro 
Insolvenzgeldumlage
0,06%
 0,24 Euro 
Pauschale Lohnsteuer
2,00%
 8,00 Euro 
Abgaben Gesamt 124,60 Euro 
Gesamtbelastung des Arbeitgebers  524,60 Euro

Durch Entgeltumwandlung zum 450 Euro Job

Liegt das Einkommen des Arbeitnehmers über der 450 Euro Grenze, so handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, bis zu 1.300 Euro (bis 30.06.2019: 850 Euro) in der sog. Gleitzone. Fällt das beitragspflichtige Einkommen durch die Entgeltumwandlung unter die 450 Euro Grenze, so tritt automatisch die Versicherungsfreiheit ein und die Beschäftigung gilt als geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat ein monatlich festes Gehalt von 450 Euro. Von diesen 500 Euro werden 70 Euro als Entgeltumwandlung der betrieblichen Altersvorsorge in eine Pensionskasse zugeführt. Damit sinkt das beitragspflichtige Einkommen auf 430 Euro und somit unter die 450 Euro Grenze. Der Arbeitgeber muss also auf diese 430 Euro die pauschalierten Beträge abführen und für der Arbeitnehmer rutscht aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Gleitzone) in einen versicherungsfreien Minijob.

Beitragsabrechnung bei Entgeltumwandlung BetragBelastung
sozialversicherungspflichtiges Einkommen
zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro in der Gleitzone
 500,00 Euro
Entgeltumwandlung in betriebliche Altersvorsorge -70,00 Euro
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
durch die Entgeltumwandlung in die Pensionskasse wird das 
sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zu einem  400 Euro Minijob
 430,00 Euro
Pauschale zur Krankenversicherung
13,00%
55,90 Euro 
Pauschale zur Rentenversicherung
15,00%
64,50 Euro 
Umlage U1
0,90%
 3,87 Euro 
Umlage U2
0,19%
 0,82 Euro 
Insolvenzgeldumlage
0,06%
 0,26 Euro 
Pauschale Lohnsteuer
2,00%
 8,60 Euro 
Abgaben Gesamt 133,95 Euro 
Gesamtbelastung des Arbeitgebers  563,95 Euro

Das Wichtigste in Kürze

Was ist eine Entgeltumwandlung?

Bei einer Entgeltumwandlung werden Teile des Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt.

Betriebliche Altersvorsorge – geht das im Minijob?

Für Minijobber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber kann dies aber freiwillig ermöglichen.

Titelbild: Aleksandra Suzi/ shutterstock.com