Für Minijobs gilt eine Einkommensgrenze – diese liegt bei 450 Euro. Das regelmäßige Einkommen der geringfügigen Beschäftigung darf diese Grenze nicht übersteigen. Es gibt allerdings Ausnahmen, wonach ein gelegentliches Überschreiten der 450 Euro Grenze erlaubt ist.
Inhaltsverzeichnis
Überschreitung der 450 Euro Grenze gelegentlich erlaubt
Übersteigt das regelmäßige Einkommen im Minijob die Grenze von 450 Euro, so wird aus der geringfügig entlohnten und versicherungsfreien Beschäftigung eine ganz normale sozialversicherungspflichtige Tätigkeit.
Handelt es sich nur um ein gelegentliches und unvorhergesehenes Überschreiten der 450 Euro Grenze (5.400 Euro in zwölf Monaten), so bleibt die Tätigkeit weiterhin versicherungsfrei. Als gelegentlich gelten bis zu drei Monate (in der Zeit vom 01.06.2021 bis 31.10.2021 sogar vier Monate) innerhalb eines 12-Monats-Zeitraum.
Ausweitung aufgrund der Corona-Pandemie
Für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 wurden die Regeln zur Überschreitung der Verdienstgrenze bei Minijobs aufgrund der Corona-Krise von bisher drei Kalendermonaten bzw. 70 Tagen auf bis zu fünf Monate bzw. 102 Tage ausgeweitet im 12-Monats-Zeitraum.
Update: Der Zeitraum der Möglichkeit zur Überschreitung wurde in 2021 erneut ausgeweitet. Die zuvor geltenden Regelungen, die im Rahmen der Corona-Pandemie für 2020 eingeführt wurden, gelten ebenfalls für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis 31.10.2021.
Was gilt als 12-Monats-Zeitraum?
Der 12-Monats-Zeitraum bezieht sich nicht auf das Kalenderjahr, sondern orientiert sich an den Zeiten der Überschreitung – er endet mit dem Abrechnungsmonat, in dem die gelegentliche und unvorhergesehene Überschreitung der Minijob Grenze letztmalig eingetreten ist und beginnt zwölf Monate vorher.
Beispiel: Eine Aushilfe im Pflegeheim ist seit 2019 als Minijobberin beschäftigt. Bereits im November und Dezember 2019 muss sie aufgrund von krankheitsbedingten Ausfällen im Kollegenkreis mehr arbeiten und erhielt jeweils ein monatliches Nettoentgelt von 1.400 Euro. Aufgrund der Corona-Ereignisse kam es in den Monaten April, Mai und Juni 2020 ebenfalls zu einem erhöhten Arbeitsaufkommen, so dass sie aufgrund der geleisteten Stunden einen monatlichen Verdienst von jeweils 1.800 Euro netto erhielt. Da letztmalig im Juni 2020 die Arbeitszeit unvorhergesehen erhöht werden musste, endet der 12-Monats-Zeitraum am 30.06.2020 und begann zwölf Monate vorher, am 01.07.2019.
Keine Obergrenze für Einkommen bei gelegentlicher Überschreitung
Es gibt zudem keine Obergrenze für das Einkommen, was bedeutet das die Höhe des Verdienstes bei der Überschreitung der Minijob Grenze keine Rolle spielt.
Unvorhergesehenheit als wichtiger Faktor
Das Überschreiten würde unvorhergesehen eintreten, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise unerwartet aufgrund einer Krankheitsvertretung Überstunden leisten muss.
Auch wenn Kollegen aufgrund der Corona-Pandemie in Quarantäne sind, rechtfertigt dies eine Überschreitung der Verdienstgrenze von 5.400 Euro im Jahr.
Nicht unvorhergesehen ist hingegen das Aufstocken der Stunden in Zeiten, die alljährlich wiederkehrend für Mehrarbeit sorgen, was beispielsweise im Handel das Weihnachtsgeschäft oder ähnlich gelagerte Fälle wären.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält regelmäßig für seine Tätigkeit 450 Euro monatlich. Im November erkrankt einer seiner Kollegen, wodurch für den Arbeitnehmer eine erhebliche Mehrarbeit entsteht. Sein Einkommen erhöht sich für diesen Monat von 450 Euro auf 950 Euro. Da die 450 Euro Grenze nur gelegentlich und unvorhergesehen überschritten wurde, bleiben die 950 Euro weiterhin versicherungsfrei, der Arbeitgeber hat die Abgaben jedoch für 950 Euro abzuführen.
Beitragsabrechnung für November | Betrag | Belastung |
monatliches Einkommen des Angestellten | 450,00 Euro | |
Überstunden aus Krankheitsvertretung nur gelegentlich und unvorhergesehen | 500,00 Euro | |
Gesamteinkommen des Angestellten | 950,00 Euro | |
Pauschale zur Krankenversicherung 13,00% | 123,50 Euro | |
Pauschale zur Rentenversicherung 15,00% | 142,50 Euro | |
Umlage U1 0,9% | 8,55 Euro | |
Umlage U2 0,29% | 2,76 Euro | |
Insolvenzgeldumlage U3 0,09% | 0,86 Euro | |
Pauschale Lohnsteuer 2,00% | 19,00 Euro | |
Abgaben Gesamt | 297,17 Euro | |
Gesamtbelastung des Arbeitgebers | 1.247,17 Euro |
Das Wichtigste in Kürze
Wie oft kann man die 450 Euro Grenze überschreiten?
Die 450 Euro Grenze darf grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten bis zu vier Mal überschritten werden. Diese Regelung wurde vom 01. Juni bis 31. Oktober 2021 ausgeweitet, vorher war aufgrund der Corona-Pandemie nur das dreimalige Überschreiten möglich.
Was passiert bei Überschreitung der 450 Euro Grenze?
Ein regelmäßiges Überschreiten der Grenze führt dazu, dass es sich nicht mehr um einen sozialversicherungspflichtigen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Wird die Grenze nur gelegentlich und unvorhergesehen überschritten, handelt es sich trotz höherem Entgelt weiterhin um einen Minijob und bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wo ist die Obergrenze bei gelegentlichem Überschreiten?
Beim gelegentlichen und unvorhergesehenen Überschreiten gibt es keine Obergrenze. Die Einkommensgrenze von 5.400 Euro darf hierdurch also auch überschritten werden, ohne das das sozialversicherungsfreie, geringfügige Beschäftigungsverhältnis gefährdet wird.
Zuletzt aktualisiert: 27.01.2022
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