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Krankenversicherung im Minijob

Grundsätzlich sind Minijobber über ihren Arbeitgeber nicht krankenversichert. Dient der Minijob als Nebentätigkeit, erfolgt die Krankenversicherung über den Hauptarbeitgeber. Anders sieht das bei Beschäftigten aus, die nur im Minijob arbeiten und keine weitere Hauptbeschäftigung haben. Sie müssen sich aufgrund bestehender Krankenversicherungspflicht in Deutschland selbst um eine Versicherung kümmern.

Neu ab 01.01.2022: Der Arbeitgeber muss bei Anmeldung seiner Minijobber deren Krankenversicherung an die Sozialversicherung weitergeben. Der Nachweis kann über eine Kopie der Versicherungskarte oder eine Bescheinigung der Krankenkasse erfolgen.

Minijob als Nebenbeschäftigung

Erfolgt die Tätigkeit im 450 Euro Job als Nebenbeschäftigung zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung, ist der Arbeitnehmer über seinen Hauptjob krankenversichert.

Die ihm zustehenden Leistungen der Versicherung ändern sich durch die Aufnahme eines Nebenjobs nicht.

Ist der Arbeitnehmer generell privat versichert, greift selbstverständlich immer diese Versicherung.

Minijob als Hauptbeschäftigung

Wird der Minijob als Hauptbeschäftigung ausgeübt, da der Arbeitnehmer bspw. genug Vermögen hat um seinen Unterhalt zu bestreiten, ist der geringfügig Beschäftigte gesetzlich verpflichtet sich selbst zu versichern. Er kann sich privat, freiwillig gesetzlich oder per Familienversicherung versichern.

Krankenversicherung im Minijob bei Bezug von ALG II

Ist der Minijob neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II die Hauptbeschäftigung, übernimmt das Jobcenter die Krankenversicherung.

Der Arbeitnehmer muss sich in diesem Fall nicht selbst um die Versicherung kümmern.

Minijob als Rentner

Üben Rentner einen Minijob aus, sind sie über den Rentenversicherungsträger gesetzlich versichert oder bleiben privat versichert, wenn sie dies vorher bereits waren.

Krankenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers

Für den 450 Euro Job muss der Arbeitnehmer selbst keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen, da es sich um eine versicherungsfreie Beschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung handelt.

Der Arbeitgeber hingegen muss auf das Entgelt eine Pauschale von 13% (bei Beschäftigungen in Privathaushalten: 5%) entrichten.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der geringfügig Beschäftigte bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (z.B. Familienversicherung, Studentische Versicherung, Krankenversicherung über das Arbeitslosengeld, freiwillige Krankenversicherung etc.).

Achtung: Gehört der Beschäftigte hingegen nicht der gesetzlichen Krankenversicherung an oder ist privat versichert, so entfällt auch die Abgabe des Arbeitgebers von 13% bzw. 5% in Privathaushalten.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Zwar haben die Minijobber keine Ansprüche aus der Krankenversicherung der Bundesknappschaft, können aber Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft begehren (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Hierfür führt der Arbeitgeber die Umlagen U1 (0,9 %) und U2 (0,29 %) an die Minijob-Zentrale ab.

Interessant dazu: Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung bei Quarantäne

Der Anspruch beginnt erstmalig nach 4 Wochen (28 Tage) der Betriebszugehörigkeit. Im Krankheitsfall (bei derselben Krankheit) erhält der Arbeitnehmer Lohnfortzahlung für 6 Wochen (42 Tage) vom Arbeitgeber.

Achtung: Normalerweise würde ab dem 43. Tag die Krankenkasse mit Krankengeld eintreten, jedoch nicht bei Minijobbern, da wie bereits oben beschrieben, diese keine Ansprüche an Leistungen der Krankenkasse haben. Damit gehen Minijobber nach sechswöchiger Krankheit leer aus.

Detaillierte Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen, Zahlungsdauer und Höhe des Krankengeldes finden Sie unter Krankengeld.

Beschäftigungsverbot und Mutterschaftsgeld

Im Fall eines Beschäftigungsverbotes infolge einer Schwangerschaft haben Minijobberinnen Anspruch auf Lohnfortzahlung, bis zum Eintreten der Mutterschutzfrist.

Während der Mutterschutzfrist kann die Beschäftigte Mutterschaftsgeld erhalten. Dies wird aber im Vergleich zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern nicht von der Krankenkasse sondern auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt (§ 13 Abs. 2 MuSchG).

Es beträgt kalendertäglich höchstens 13 Euro und ist auf insgesamt 210 Euro begrenzt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem bisherigen, durchschnittlichen Arbeitsentgelt auszugleichen (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG).

Wie die allgemeinen Regelungen zum Mutterschaftsgeld aussehen, können Sie im Artikel Mutterschaftsgeld in der Mutterschutzfrist nach MuSchG nachlesen.

Wie sieht es denn mit der Rentenversicherung und der Unfallversicherung im Minijob aus? Detaillierte Informationen zu diesen Themen finden Sie unter Rentenversicherung bei Minijob und Unfallversicherung.

Das Wichtigste in Kürze

Ist man bei einem 450 € Job krankenversichert?

Minijobber sind von Seiten ihres Arbeitgebers nicht krankenversichert. Die meisten Minijobber haben den 450 Euro Job als Nebenbeschäftigung und sind über ihren Hauptarbeitgeber krankenversichert. Geringfügig Beschäftigte, die nur im Minijob arbeiten, müssen sich selbst um eine Krankenversicherung kümmern.

Was kostet die Krankenversicherung bei 450 Euro Job?

Arbeitgeber müssen für gesetzlich versicherte Minijobber einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 13 Prozent bzw. 5 Prozent im Privathaushalt zusätzlich zum Gehalt des Mitarbeiters an die Krankenversicherung entrichten. Geringfügig Beschäftigte selbst zahlen keine Beiträge. Für privatversicherte Minijobber entfällt die Abgabe des Arbeitgebers.

Wer zahlt Krankenversicherung bei Minijob?

Der Arbeitgeber muss Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale leisten. Grundsätzlich zahlt die Krankenversicherung für Minijobber aber der Hauptarbeitgeber, bei Bezug von ALG II das Jobcenter oder die Minijobber selbst, wenn sie privat oder freiwillig gesetzlich versichert sind.

Letzte Aktualisierung: 27.01.2022