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Lohnsteuer im Minijob

Mann mit Taschenrechner und Notizblock

Bei einer geringfügigen Beschäftigung gibt es verschiedene Formen, die Lohnsteuer für das Entgelt abzuführen, hierzu zählen:

  • Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% (Regelfall)
  • Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% oder über die Lohnsteuermerkmale
  • Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20%

Auf die Details der verschiedenen Varianten und Vorteile für Minijobber gehen wir nachfolgend näher ein.

Achtung: Seit dem Jahresbeginn 2022 müssen Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer ihrer Minijobber an die Minijob-Zentrale weitergeben.

Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2%

Unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte kann der Arbeitgeber das Entgelt eines 450 Euro Jobs mit 2% pauschal der Lohnsteuer unterwerfen (§ 40a Abs. 2 EStG).

Hierzu werden die 2% Lohnsteuer (womit auch der Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abgegolten sind) zusätzlich zum Lohn aus dem Minijob geleistet und direkt an die Minijob-Zentrale abgeführt.

Wichtig: Zwingende Voraussetzung ist in diesem Fall aber, dass vom Arbeitgeber für diese Tätigkeit bereits eine Pauschale von 15% (bei Beschäftigungen in Privathaushalten: 5%) in die Rentenversicherung abgeführt wird.

Weiterführende Informationen zum Thema unter Rentenversicherung bei Minijob.

Keine Angabe des Minijobs in der Steuererklärung

Der Vorteil für den Arbeitnehmer liegt darin, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer komplett übernimmt und das bereits pauschal versteuerte Einkommen aus dem 450 Euro Job nicht mehr zur Einkommensteuerveranlagung herangezogen wird.

Das Einkommen aus dem Minijob muss also bei der Einkommensteuererklärung nicht mehr mit angegeben werden.

Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% oder Lohnsteuermerkmale

Dem Arbeitgeber obliegt ein Wahlrecht, ob der Arbeitnehmer über seine Lohnsteuermerkmale (früher Lohnsteuerkarte) vorlegen muss oder das Einkommen aus dem 450 Euro Job pauschal mit 2% der Lohnsteuer unterworfen wird.

Vorteil für Arbeitgeber

Handelt es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine Erstbeschäftigung des Arbeitnehmers, so wird der Arbeitgeber in der Regel die Besteuerung über die Lohnsteuermerkmale wählen, da er sich die Lohnsteuer spart und für den Arbeitnehmer bei der Höhe des Einkommens aus dem 450 Euro Job keine Lohnsteuer entsteht, zumindest nicht in den Steuerklassen I-IV.

Bei der Wahl der Besteuerung über die Lohnsteuermerkmale ist der Arbeitgeber klar im Vorteil, da er sich die 2% pauschale Lohnsteuer, die er zusätzlich zum Minijob-Entgelt aufbringen muss, spart.

Achtung: Beim Minijobber hat die Wahl der Besteuerung zunächst auch keine Auswirkungen (wenn es sich um die Lohnsteuerklassen I-IV handelt), jedoch muss das Einkommen aus dem 450 Euro Job am Jahresende in der Einkommensteuererklärung erklärt werden, was schlussendlich zu einer höheren Einkommensteuerbelastung führen kann.

Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20%

Kann der Lohn mangels Pauschale in die Rentenversicherung nicht mit 2% pauschal versteuert werden, so kann der Arbeitgeber den Lohn dennoch unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuermerkmale pauschal versteuern.

In diesem Fall würde jedoch 20% (§ 40a Abs. 2a EStG) pauschale Lohnsteuer anfallen, was zu einer deutlich spürbaren Mehrbelastung des Arbeitgebers führen würde.

Hierbei handelt es sich allerdings um eine Ausnahme, die überhaupt meist nur angewandt wird, wenn mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet würden. Zudem ist es für den Arbeitgeber die teuerste Möglichkeit zur Abgeltung der Lohnsteuer.

Das Wichtigste in Kürze

Welche Lohnsteuer bei Minijob?

Der Arbeitnehmer muss im Minijob keine Lohnsteuer leisten. Für den Arbeitgeber gibt es drei Möglichkeiten: Pauschalierung mit 2%, Pauschalierung mit 20% oder Besteuerung über die Lohnsteuermerkmale (früher Lohnsteuerkarte).

Was ändert sich ab 2022 für Minijob?

Neben der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01. und 01.07. sind Arbeitgeber seit Jahresbeginn 2022 außerdem verpflichtet die Steuer-ID ihrer Minijobber an die Minijobzentrale zu melden.

Wird Minijob bei Steuererklärung angeben?

Leistet der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2% muss der Arbeitnehmer den Minijob nicht bei der Steuererklärung angeben. Erfolgt die Lohnsteuer per Lohnsteuermerkmalen muss der Minijobber die Tätigkeit angeben.

Titelbild: Pravinrus / shutterstock.com

Zuletzt aktualisiert: 28.01.2022