Werden Entgeltteile gezahlt, die aufgrund ihrer pauschalen Besteuerung gleichzeitig die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung auslösen, so bleiben sie von der Anrechnung auf die 450 Euro Grenze befreit. Hierzu zählen beispielsweise Fahrtkostenzuschüsse, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zahlt, sofern sie die gesetzliche Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) von 0,30 Euro je Kilometer bzw. 0,35 Euro ab dem 21. Kilometer nicht überschreitet.
Dies bedeutet, dass die 450 Euro Grenze nicht überschritten werden kann, wenn sie nur aufgrund der pauschal versteuerten Entgelte überschritten worden wäre.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bekommt eine monatliche Vergütung von 450 Euro. Zuzüglich zahlt der Arbeitgeber eine Pauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, welche sich auf (20 km x 11 Tage x 0,30€=) 66 Euro beläuft. Damit hat der Arbeitnehmer ein monatliches Gesamteinkommen von 516 Euro, womit die 450 Euro Grenze überschritten wäre. Dadurch, dass die Fahrtkostenpauschale nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 15% versteuert wird, hat sie keine Auswirkung auf die 450 Euro Grenze. Der Arbeitgeber muss die üblichen Beiträge auf die 450 Euro an die Minijobzentrale leisten und zusätzlich die 66 Euro der pauschalen Besteuerung (Lohnsteuer, Kirchensteuer) unterwerfen sowie an das Finanzamt melden.
Beitragsabrechnung | Betrag | Belastung |
monatliches Entgelt des Angestellten | 450,00 Euro | |
Pauschale für Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit 15% versteuert nach § 40 Abs. 2 EStG | 66 Euro | |
Gesamtarbeitsentgelt des Angestellten mit Berücksichtigung aller Zuschüsse des Arbeitgebers | 516 Euro | |
Da der Fahrtkostenzuschuss der pauschalen Besteuerung unterliegt, ist er nicht mit den Beiträgen für den 450 Euro Job zusammen an die Minijob Zentrale zu melden. Die Beiträge hierfür werden nur auf das Arbeitsentgelt von 450 Euro abgeführt. (nachfolgende Beitragssätze gültig ab 01.01.2022) | ||
Pauschale zur Krankenversicherung 13,00% auf 450 Euro | 58,50 Euro | |
Pauschale zur Rentenversicherung 15,00% auf 450 Euro | 67,50 Euro | |
Umlage U1 0,9% auf 450 Euro | 4,05 Euro | |
Umlage U2 0,29% auf 450 Euro | 1,31 Euro | |
Insolvenzgeldumlage 0,09% auf 450 Euro | 0,41 Euro | |
Pauschale Lohnsteuer 2,00% auf 450 Euro | 9,00 Euro | |
Abgaben an die Minijob Zentrale | 140,77 Euro | |
Zusätzlich zur Beitragsmeldung an die Minijob Zentrale muss eine Lohnsteueranmeldung an das Betriebsfinanzamt des Arbeitgebers gemacht werden. Diese ergibt sich für die pauschale Besteuerung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte | ||
Pauschale Lohnsteuer 15,00% auf 66 Euro | 9,90 Euro | |
Kirchensteuer 9,00% Pauschalsatz (z.B. Niedersachsen) auf 9,90 Euro | 0,89 Euro | |
Abgaben an das Betriebsfinanzamt des Arbeitgebers | 10,79 Euro | |
Gesamtbelastung des Arbeitgebers | 667,56 Euro |
Der Arbeitnehmer erhält eine Nettoauszahlung von 450 Euro zuzüglich der 66 Fahrtkosten, also insgesamt 516 Euro (brutto wie netto). Der Arbeitgeber muss auf das Einkommen von 450 Euro Beiträge in Höhe von 140,77 an die Bundesknappschaft in Essen (Minijob Zentrale) leisten und an das Finanzamt die pauschale Lohnsteuer von 10,79 Euro auf die 66 Euro Fahrtkosten abführen.
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