Bei geringfügigen Beschäftigungen als 556-Euro-Job handelt es sich um rentenversicherungspflichtige Beschäftigungen. Anders als bei der Krankenversicherung, muss auch der geringfügig entlohnte Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung aus seinem Minijob leisten, sofern er sich nicht auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lässt. Daraus folgen auch Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, sofern die Wartezeiten und Mindestversicherungszeiten erfüllt sind.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Der Beitrag zur Rentenversicherung vom eigenen Lohn (3,6%) muss durch den Arbeitnehmer nicht geleistet werden, da der Minijobber die Möglichkeit hat, sich davon befreien zu lassen. Da es sich beim Minijob um eine grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, müssen sich Arbeitnehmer schriftlich von ihrer Beitragspflicht befreien lassen.
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Wann die Befreiung sinnvoll ist
Die Befreiung von der Rentenversicherung steht allen Minijobbern offen. Sinnvoll ist diese aus Gründen der Altersvorsorge jedoch nur, wenn zusätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht, wenn also bspw. neben dem Hauptjob noch ein Minijob ausgeübt wird.
In diesem Fall werden bereits durch den Hauptjob Beiträge geleistet, weshalb darauf im Minijob verzichtet werden kann und sich auf mehr Lohn gefreut werden kann.
Rentenversicherungsbeitrag im Minijob
Beim Arbeitgeber fallen 15% bzw. 5% bei Privathaushalten an, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer im Minijob entweder von der Beitragspflicht befreit ist (geringfügige Beschäftigung) oder aufgrund des Bezuges einer Vollrente bzw. Beamtenpension wegen Alters rentenversicherungsfrei ist.
Der Arbeitgeber zahlt immer den Rentenversicherungsbeitrag von 15 % (5 % in Privathaushalten), unabhängig davon, ob der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit ist oder nicht. Die Befreiung betrifft lediglich den Arbeitnehmeranteil (3,6 %) und tangiert den den Arbeitgeberanteil nicht.
Pauschalierung
Gleichzeitig ist die Pauschalierung des Beitrages von immenser Bedeutung für die 2%ige Pauschalierung der Lohnsteuer. Diese ist nämlich unmittelbar daran gekoppelt, was bedeutet, dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht vorgenommen werden kann, wenn keine pauschaler Beitrag an die Rentenversicherung geleistet wird.
Beitrag ohne Befreiung
Haben die Arbeitnehmer sich nicht von der Beitragspflicht befreien lassen, haben sie auch Leistungsansprüche aus der Rentenkasse (wenn die Wartezeiten und Mindestversicherungszeiten erfüllt sind).
Hat sich der Minijobber nicht auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen, fallen monatlich 3,6% des Lohns / Gehalts an, die der Arbeitnehmer an die Minijob-Zentrale zahlen muss. Der Beitrag muss ab dem ersten Tag der Beschäftigung an die Minijob-Zentrale gezahlt werden.
Achtung: Zu beachten ist aber, dass wenn mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeführt werden, die in der Summe die 556 Euro Grenze nicht überschreiten, diese Befreiung nur einheitlich für alle Beschäftigungen abgegeben werden kann. Es kann also entweder nur bei allen Minijobs auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden oder bei keinem.
Das Wichtigste in Kürze
Wie hoch ist der Beitrag zur Rentenversicherung bei Minijob?
Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag von 15 Prozent bzw. 5 Prozent bei Privathaushalten. Minijobber müssen darüber hinaus einen Eigenbetrag von 3,6 Prozent von ihrem Gehalt zahlen. Bei einem Verdienst von monatlich 556 Euro liegt der Eigenbetrag damit bei 20,02 Euro.
Sollte man sich von der Rentenversicherung befreien lassen?
Lassen sich Minijobber von ihrer Beitragspflicht befreien, dann fallen weniger Abgaben monatlich vom Lohn ab. Allerdings wird auch weniger in die Rentenkasse eingezahlt, was geringere Rentenansprüche für die Zukunft bringt. Sinnvoll ist die Befreiung also nur, wenn zusätzlich ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht.
Titelbild: wavebreakmedia / shutterstock
Zuletzt aktualisiert: 27.02.2025