
Wird steuerfreier Lohn ausgezahlt, der aufgrund seiner Steuerfreiheit auch gleichzeitig frei von Abgaben in die gesetzliche Sozialversicherung ist, so wird dieser bei der geringfügigen entlohnten Beschäftigung nicht mit hinzugerechnet. Diese Beträge können durchaus die 450 Euro Grenze überschreiten, ohne eine Auswirkung zu haben. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Beträge zum regulären Entgelt gezahlt werden und keine Entgeltumwandlung darstellen.
Was gilt als steuer- und beitragsfreier Arbeitslohn?
- Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers (max. die tatsächlichen Kosten)
- Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 50 Euro monatlich (z.B. Tankgutscheine)
- Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Zuschläge für Nachtarbeit
- Personalrabatt (max. 1.080 Euro jährlich)
- Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge in die Direktversicherung, Pensionskasse sowie Pensionsfonds (max. 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, in 2020: 4% von 82.800 Euro =3.312 Euro jährlich). Voraussetzung hierfür ist aber, dass es sich um das erste bzw. (bei pauschal versteuerten 450 Euro Jobs) einzige Dienstverhältnis handelt.
- sowie weitere Zuschüsse des Arbeitgebers nach den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
Steuerfreie Zuschüsse beim Minijob: Beispielrechnung
Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 350 Euro sowie einen Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 70 Euro (tatsächliche Kosten monatlich: 130 Euro). Zusätzlich erhält er vom Arbeitgeber einen Tankgutschein über 30 Liter Benzin (36,87 Euro – Preis je Liter: 1,229 Euro). Damit beläuft sich das Gesamtarbeitsentgelt auf 456,87 Euro.
Beitragsabrechnung | Betrag | Belastung |
monatliches Entgelt des Angestellten | 350,00 Euro | |
freiwilliger Zuschuss zu den Kindergartengebühren steuerfrei nach § 3 Nr. 33 EStG | 70,00 Euro | |
Tankgutschein unter der monatlichen Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG | 36,87 Euro | |
Gesamtarbeitsentgelt des Angestellten mit Berücksichtigung aller Zuschüsse des Arbeitgebers | 456,87 Euro | |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers werden hier nicht mit einbezogen | 350,00 Euro | |
Pauschale zur Krankenversicherung 13,00% | 45,50 Euro | |
Pauschale zur Rentenversicherung 15,00% | 52,50 Euro | |
Umlage U1 0,90% | 3,15 Euro | |
Umlage U2 0,29% | 1,01 Euro | |
Insolvenzgeldumlage 0,09% | 0,32 Euro | |
Pauschale Lohnsteuer 2,00% | 7,00 Euro | |
Abgaben Gesamt | 109,48 Euro | |
Gesamtbelastung des Arbeitgebers | 566,35 Euro |
Obwohl das Gesamteinkommen des Angestellten die 450 Euro Grenze überschreitet, bliebt es ein versicherungsfreier Minijob für den Arbeitnehmer.
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