Werdende Mütter genießen ganz besonderen Schutz im Unternehmen. Nicht nur, dass Schwangere besonderen Kündigungsschutz genießen – um sowohl Mutter, als auch Kind vor Gefahren zu schützen, ist der Arbeitgeber auch dazu verpflichtet, bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
Mutterschutzfrist
Nach § 3 I MuSchG ist laut Gesetzgeber ein Beschäftigungsverbot von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung vorgeschrieben – Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sind es nach § 3 II MuSchG sogar zwölf Wochen nach der Entbindung.
Lesetipp: Mutterschaftsgeld & Mutterschutzfrist
Höchstarbeitszeit
Auch bezüglich der Höchstarbeitszeiten hat der Gesetzgeber in § 4 MuSchG Regelungen getroffen:
- Tägliche Höchstarbeitszeit von 8,5 Stunden oder 90 Stunden innerhalb von zwei Wochen für Frauen über 18 Jahren (§ 4 I MuSchG)
- Tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden oder 80 Stunden innerhalb von zwei Wochen für Frauen unter 18 Jahren (§ 4 I MuSchG)
- Eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden (§ 4 II MuSchG)
Nachtarbeitsverbot sowie Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen
Darüber hinaus gilt gem. §§ 5 und 6 MuSchG für Schwangere ein Nachtarbeitsverbot sowie ein Verbot, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Ausnahmen gelten, wenn die werdende oder stillende Mutter sich ausdrücklich und jederzeit widerruflich dazu bereit erklärt oder die Arbeitszeit regulär in Nachtarbeit oder an Sonn- und Feiertagen (z.B. Gastronomie) stattfindet.
Freistellung für Untersuchungen
Zudem ist der Arbeitgeber nach § 7 I MuSchG dazu verpflichtet, die Mutter für erforderliche Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft freizustellen. Diese Freistellungen gelten auch für werdende Mütter, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören.
Stillpausen
Auf Verlangen einer stillenden Mutter hat der Arbeitgeber diese nach § 7 II MuSchG in den ersten zwölf Monaten nach der Entbindung für Stillpausen freizustellen. Dabei sieht der Gesetzgeber folgende Zeiten vor:
- mindestens zweimal täglich jeweils 30 Minuten oder
- einmal täglich für 60 Minuten
- bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden zweimal mindestens 45 Minuten oder einmal mindestens 90 Minuten. Als zusammenhängend gilt eine Arbeitszeit, die nicht durch mindestens zwei Stunden Erholungspause unterbrochen wurde.
Freistellung bedeutet, dass diese Zeiten für Untersuchungen und Stillpausen zusätzlich zu den regulären Erholungspausen gewährt werden müssen. Die Zeiten der Freistellung müssen weder vor- noch nachgearbeitet werden und dürfen auch nicht das Einkommen der Schwangeren bzw. stillenden Mutter mindern.
Betrieblicher Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber hat nach § 9 I MuSchG dafür zu sorgen, dass die physische und psychische Gesundheit seiner Mitarbeiterin gewährleistet ist. Dafür hat er bestimmte Maßnahmen zu ergreifen:
- Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG
- Mutterschutzgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes
- Evtl. Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
- Evtl. Beschäftigungsverbot als letztes Mittel
Beschäftigungsverbot – Ärztlicher Gesundheitsschutz
Im Falle eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes ist es einer schwangeren Frau nach § 16 MuSchG verboten zu arbeiten.