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Progressionsvorbehalt sorgt für Steuernachzahlung

Taschenrechner mit tippendem Finger

Unter dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG versteht man beispielsweise steuerfreie Transferleistungen bzw. Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc., die zwar steuerfrei sind, aber Einfluss auf den Steuersatz haben. In den meisten Fällen (negativer Progressionsvorbehalt ist eher die Ausnahme) erhöhen sie den Steuersatz mit der Folge, dass Empfängern von Transferleistungen eine Steuernachzahlung droht – gerade wenn die Transferleistungen neben weiterem Einkommen bzw. Erwerbseinkommen bezogen wurden.

Was unterliegt dem Progressionsvorbehalt?

In der folgenden Aufzählung sind Lohnersatzleistungen bzw. Transferleistungen aufgelistet, die zwar bei der Auszahlung steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegen und somit die Steuerlast auf das restliche Einkommen erhöhen:

  • Arbeitslosengeld I
  • Kurzarbeitergeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Krankengeld und vergleichbare Leistungen
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld
  • Lohnersatzleistungen nach SGB V, IV, IIV, KVLG I und II
  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (BGBI. I S. 1045)
  • Arbeitslosenbeihilfe nach Soldatenversorgungsgesetz
  • Leistungen nach § 5 Unterhaltssicherungsgesetz

Progressionsvorbehalt Beispielrechnung

Im nachfolgenden Beispiel erhält ein alleinstehender Arbeitnehmer zu seinem Einkommen von 25.000 € noch zusätzlich 5.000 € Kurzarbeitergeld (KUG). Der Einkommenssteuersatz wird daraufhin aus dem gesamten Einkommen von 30.000 € ermittelt und auf das Erwerbseinkommen von 25.000 Euro angewandt.

ohne KUGmit KUG
Jahreseinkommen25.000 €25.000 €
Kurzarbeitergeld5.000 €
für Einkommenssteuersatz relevantes Einkommen25.000 €30.000 €
ermittelter Steuersatz (auf 25.000 €)15,68 %18,24 %
Einkommenssteuer3.920 €4.560 €

Fazit: Das steuerfreie Kurzarbeitergeld in Höhe von 5.000 Euro erhöht den Steuersatz auf das Einkommen von 25.000 € von 15,68% auf 18,24% – mit der Folge, dass für das bisherige Einkommen ohne KUG eine Steuernachzahlung von 640 € fällig wird. Effektiv bleiben dem Arbeitnehmer von den 5.000 € Kurzarbeitergeld durch den Vorbehalt nach der Einkommensteuerveranlagung 4.360 € – und damit nur 87,2%.

Negativer Progressionsvorbehalt

Das gleiche Prinzip ist auch umgekehrt möglich, also mit einem negativen Progressionsvorbehalt.

Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise zu viel oder zu Unrecht gezahlte Lohnersatzleistungen zurückgefordert werden. Bei der Ermittlung der Steuerlast reduziert die zurückgezahlte Lohnersatzleistung das Einkommen, welches für den Steuersatz herangezogen wird.

ohne KUGmit KUG
Jahreseinkommen25.000 €25.000 €
zurückgezahltes Kurzarbeitergeld-5.000 €
für Einkommenssteuersatz relevantes Einkommen25.000 €20.000 €
ermittelter Steuersatz (auf 20.000 €)15,68 %12,38 %
Einkommenssteuer3.920 €3.095 €

Fazit: Aufgrund der Rückzahlung des Kurzarbeitergeldes muss der Arbeitnehmer auf sein Einkommen von 25.000 € bei der Einkommensteuerveranlagung einen Steuersatz von 12,38% anstatt 15,68% zahlen, was 825 € weniger Steuern bedeutet.

Zuflussprinzip entscheidend

In welchem Jahr der Vorbehalt zum Tragen kommt, richtet sich nach dem Zufluss der Lohnersatzleistung. Haben Sie beispielsweise Elterngeld im Dezember 2019 beantragt und dieses geht erst im Februar 2020 auf ihrem Konto ein, so erhöht das Elterngeld den Steuersatz für das Jahr 2020.

Würde die erste Elterngeldzahlung für Dezember 2019 zustehen und bis spätestens zum 10.01. ausgezahlt werden, so gilt der Progressionsvorbehalt noch für das Jahr 2019 und muss auch in der Steuererklärung für das Jahr 2019 als Lohnersatzleistung eingetragen werden.

Einkommen unter Progressionsvorbehalt in der Steuererklärung

Allgemein gilt, wenn die erhaltenen steuerfreien Leistungen den Betrag von 410 € jährlich überschreiten, muss verpflichtend eine Steuerklärung beim Finanzamt abgegeben werden.

Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise das Kurzarbeitergeld, werden auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers in Zeile 15 ausgewiesen und automatisch an das Finanzamt übermittelt.

Anlage N

In der Einkommensteuererklärung müssen Lohnersatzleistungen angegeben werden und dort in der Anlage N in Zeile 28 eingetragen werden.

Das Wichtigste in Kürze

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt sorgt dafür, dass steuerfreie Lohnersatzleistungen bei der Berechnung des Steuersatzes mit zum Einkommen gezählt werden und den Steuersatz damit erhöhen – die Folge ist eine höhere Einkommenssteuer auf das übrige Einkommen.

Wie berechnet sich der Progressionsvorbehalt?

Die Berechnung erfolgt abhängig vom jeweiligen Jahreseinkommen und dem entsprechenden Einkommenssteuersatz. Da die Lohnersatzleistung zum Jahreseinkommen addiert wird, erhöht sich der Einkommenssteuersatz und damit auch die zu zahlende Einkommenssteuer.

Wo trage ich Progressionsvorbehalt in Steuererklärung ein?

Lohnersatzleistungen, wie z. B. Kurzarbeitergeld, sind auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers separat ausgewiesen und können ganz einfach in die Anlage N der Steuererklärung in Zeile 28 übertragen werden.

Titelbild: 88studio /shutterstock.com

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